Beratungsschein Umfang von Leistungen ???
Hallo zusammen,
ich habe mir Anfang November 2004 einen Beratungsschein vom Gericht ausstellen lassen.
Danach bin ich umgehend ( war 2 Tage danach ) zu einem Anwalt gegangen der mich beraten hat.
Er hat in meiner Angelegenheit wegen einer Erbsache gegen meine Stiefmutter vertreten.
Ich erwähnte und zeigt ihm auch bei meinem ersten Termin den Beratungsschein und ließ ihn auch beim Anwalt mit meinen Unterlagen.
Daraufhin folgten einige Briefe und ein Termin bei dem ein Vergleich mit meiner Stiefmutter geschlossen wurde.
Nun kommt meine Frage !!!
Welche Leistungen genau beinhaltet dieser Beratungsschein ??
Gilt er nur für die erste Beratung durch den Anwalt ??
oder gilt er auch für den Schriftverkehr den er mit dem gegnerischen Anwalt geleistet hat ?
Nach meiner Information kann er diese Kosten bei Gericht einreichen und mich " nur " mit einem Obulus von max. 10 Euro belangen ??
Stimmt das so ??
Er hat mir den Beratungsschein mit meinen Unterlagen wieder mitgegeben und mir nun eine Rechnung von ca. 1600 Euro gestellt .
Ich hatte auch einen Kostenvoranschlag zwischendurch erhalten bei dem er 1,3 % Geschäftsgebühr verlangt hat und nun bei der Endrechnung sind es auf einmal 2,5 % Geschäftsgebühr ???
Der Streitwert war 6000 Euro
Gibt es da irgendwelche Richtlinien die eingehalten werden müssen ??
Darf er das so ???
oder hat jemand einen Rat wie ich mich nun am besten verhalten soll ?
Ich hab den Verdacht das diese Vorgehensweise alles andere als korrekt ist.
Was mach ich nun mit dem Beratungsschein den er mir wieder mitgegeben hat ???
per Einschreiben mit Rückschein an ihn senden ???
Vielen Dank für Ihre Hilfe
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"Merlin"
-- Editiert von Merlin961 am 22.02.2005 15:35:14
-- Editiert von Merlin961 am 22.02.2005 15:36:05
von Merlin961 am 22.02.2005 15:33
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>Beratungsschein Umfang von Leistungen ???
Guten Abend J. Roenner,
vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort.
Dann hat sich also mein Verdacht doch bestätigt,das die Rechnungsstellung und Endabrechnung nicht ganz koscher war
und ich lag richtig mit meinen Informationen.
Ich werde dem " Anwalt meines Vertrauens " dann den Berechtigungsschein mit einem höflichen aber direkten Brief per Einschreiben mit Rückschein wieder zusenden
und ihn bitten seine Forderungen gegenüber der Staatskasse geltend zu machen, na da bin ich schon mal auf seine Reaktion gespannt.
Vielen Dank noch mal für ihre Hilfe.
MfG
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"Merlin"
von Merlin961 am 22.02.2005 23:01
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>Beratungsschein Umfang von Leistungen ???
Die Tätigkeit von dem "sogenannten Anwalt " hat sich nur um meine Ansprüche die sich aus meinem PLICHTTEIL ergeben haben beschränkt.
Mit dem Erbschein usw. das war von vornherein klar.
Meine Stiefmutter hat bei der Höhe des Vermögens bewusst falsche Angaben gemacht, so das sie mir freiwillig nur einen geringen Teil des mir zustehenden Erbes ausbezahlt hat.
Der Anwalt war "nur" tätig in dieser einen Sache, er hat meiner Stiefmutter bzw. deren Anwalt ein paar Briefe geschrieben und einen Einigungtermin in seinen Kanzleiräumen veranlasst.
Das war alles was er gemacht hat.
Außer das er meinen Berechtigungsschein, den ich ihm ja wie schon geschrieben bei meinem allerersten Termin vorgelegt hatte "vergessen" hat geltend zu machen
Vielen Dank für Ihre Ratschläge,
echt klasse so ein Forum
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"Merlin"
von Merlin961 am 23.02.2005 14:07
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>Beratungsschein Umfang von Leistungen ???
Vielen Dank für Ihre Beiträge
Natürlich werde ich in diesem Forum den Ausgang der Geschichte schreiben, das ist ja wohl da Mindeste was ich nach Ihrer großen Hilfe machen kann
Ich denk mir mein sogenannter Anwalt wird nach dem Erhalt von meinem Brief incl. dem Beratungsschein (Welchen ich ihm per Einschreiben mit Rückschein gesendet habe, ich hab den Breif so formuliert das es sich offensichtlich geirrt hat bei seiner Rechnungsstellung und das ihm das ganze ihm als " Versehen " angesehen).
Erst einmal das altbewährte HB Männchen spielen
Tja war natürlich auch von Anfang an mein Fehler das ich mich nicht richtig schlau gemach hatte, aber dank diesem Forum bin ich nun schlauer und weiss das sich ein Berechtigungsschein nicht nur auf die erste Beratung beschränkt.
Da dieses eine Mal für mich das Erste mal war das ich einen Beratungsschein in Anspruch genommen hatte.
Ich bin halt auch davon ausgegangen das man seinem Anwalt auch Vertrauen könne, aber da lag ich wohl falsch in meiner Annahme
Falls er widererwartend doch versucht mir Ärger in dieser Rechnungsstellung zu machen, werde ich mich vertrauensvoll an die Anwaltkammer wenden.
Nochmals vielen Dank für Ihre Unterstützung
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"Merlin"
von Merlin961 am 25.02.2005 14:45
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