Beratungsprotokoll
Von Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken 23.7.2011 | Ratgeber - Versicherungsrecht | 825 Aufrufe Mehr zum Thema:Versicherung, Beratungsprotokoll, Vermittler, Haftung, Falschberatung
Haftung des Vermittlers für fehlerhaftes Beratungsprotokoll
Seit dem Jahr 2008 wurde Vermittlern von Versicherungsprodukten die Pflicht auferlegt, vor Abschluss eines Versicherungsproduktes ein sogenanntes Beratungsprotokoll zu erstellen.
Der Teufel steckt im Detail oder plakativ gesprochen in den nicht vorhandenen Details.
Michael Grübnau-Rieken
Jever
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Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht Pers. Direktanfrage
Die meisten Vermittler sind in der Regel nicht gründlich genug beim Ausfüllen der oft von den Gesellschaften vorgegebenen Protokollunterlagen. Hierbei werden Standardformulare verwendet, die kaum Raum lassen, detailliert auf die Wünsche des Kunden einzugehen.
Das Beratungsprotokoll soll dem Versicherungskunden auch Jahre nach dem Abschluss die Möglichkeit eröffnen, gegen den Vermittler oder die Gesellschaft wegen Beratungsfehlern vorgehen zu können.
Am Beginn einer Beratung steht die Bedarfsanalyse. Je komplexer das Produkt und je geringer die Kenntnisse des Versicherungsnehmers, desto umfangreicher hat der Vermittler auf die Gegebenheiten des Produktes einzugehen und seinen Vorschlag auch zu begründen, vor allem wenn es um komplexe Produkte wie Berufsunfähigkeitsversicherungen oder Krankenversicherungen geht, die einen sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund haben.
Probleme ergeben sich zwangsläufig im Leistungsfall, denn erst dann stellt sich heraus, ob das Produkt zum Kunden passt und ob der Vermittler hie sauber gearbeitet hat. Ohne ein ordentlich geführtes Beratungsprotokoll wird dem Versicherungsnehmer der Beweis einer Falschberatung nur schwer oder fast gar nicht gelingen.
Daher empfehle ich stets vor Vertragsschluss, das Protokoll genau zu prüfen, eigene Notizen anzufertigen und diese gegenzeichnen zu lassen und in das Beratungsprotokoll aufnehmen zu lassen.
Je mehr an Information hierin enthalten ist, desto leichter wird dem Versicherungsnehmer der Nachweis einer Falschberatung gelingen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsre



