Beratungskosten-Testament

18. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
karobube
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Beratungskosten-Testament

Meine Frau und ich haben bei einem Anwalt zwecks Erstellung eines Testamentes ein erstes Beratungsgespräch vereinbart.
Das Gespräch ( ca. 1 Stunde)war dann auch sehr aufschlussreich unter anderem auch deshalb weil der Anwalt uns auch über die Notwendigkeit einer Generalvorsorgevollmacht aufgeklärt hat.
Am Schluss des Gespräches hat mir der Anwalt die Kosten für Testament und Vorsorgevollmacht mit 3000 € genannt.
Da mir das Angebot sehr hoch erschien habe ich am nächsten Tag die Aktion telf. abgeblasen mit der Bitte mir über das Beratungsgespräch eine Rechnung auszufertigen.
Die Rechnung erhielt ich auch wenige Tage später und zwar eine für die Beratung " letzter Wille" und eine für die Beratung hinsichtlich" Vorsorgevollmacht. Jeweils 226 € also zusammen 452 €.
Kann das Rechtens sein ?
Ich habe ein Beratungstermin für Testamentsfragen vereinbart.
Das Gespräch über die Versorgungsvollmacht hat der Rechtanwalt angefangen und wir haben es uns angehört.
Kann der Rechtsanwalt nach der Gebührenordnung, er bezieht sich hier auf den § 34 RVG , für eine Beratung in Familiensachen zwei Rechnungen ausstellen weil es nach seiner Meinung zwei Themen sind?
Ich würde mich freuen wenn mir jemand über die Rechtmäßigkeit dieser Berechnung aufklären kann
Danke im Voraus

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Ja. Vorsorgevollmacht und Testament haben inhaltlich nicht das geringste miteinander zu tun.Daher sind es zwei unterschiedliche Beratungen. Dass man sie zufällig in einem Termin zusammen bespricht ändert daran nichts.

Wenn es sich hier allerdings tatsächlich um ein "erstes Beratungsgespräch" (also nur einen groben Überblick) und nicht bereits um eine "echte" Beratung handelte dürften nach §34 Abs. 1 RVG nicht mehr als 190€ pro Beratung verlangt werden.

-- Editiert von Ebenezer am 18.07.2015 17:57

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
karobube
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Ich habe vorher schon erwähnt, das der Rechtsanwalt dieses Gespräch über die Versorgungsvollmacht selber angefangen hat. Wir sind auch nur wegen der Testamentsangelegenheit zu Ihm gegangen. Ich habe dazu nicht einmal eine Frage gestellt. Er hat vorgeschlagen dieses im Zusammenhang mit dem Testament gleich mitzumachen und hat uns verschiedenes erklärt . Für mich war es eher ein Werbegespräch als eine Beratung.
Würden Sie trotzdem sagen, ich muß die Rechnung bezahlen?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
Er hat vorgeschlagen dieses im Zusammenhang mit dem Testament gleich mitzumachen und hat uns verschiedenes erklärt .

Und man hat da nicht widersprochen oder gefragt ob das mit im Preis der "Testamenstberatung" enthalten ist?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


Zitat:
Wenn es sich hier allerdings tatsächlich um ein "erstes Beratungsgespräch" (also nur einen groben Überblick) und nicht bereits um eine "echte" Beratung handelte dürften nach §34 Abs. 1 RVG nicht mehr als 190€ pro Beratung verlangt werden.

Stimmt.
Aber es gibt ja noch die Mehrwertsteuer.
Und 190€ + 19% MwSt = 226,10€.
Also alles im grünen Bereich.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Ich halte die Abrechnung zweier Erstberatungsgebühren in diesem Fall für äußerst fragwürdig. Ich vertrete die Auffassung, dass hier nur eine Gebühr hätte abgerechnet werden dürfen. M.E. kann man hier durchaus von "derselben Angelegenheit" sprechen, denn die Beratung über die Vorsorgevollmacht erfolgte hier "im gleichen Rahmen" zur eigentlich beauftragten Beratung.

Zumal der Fragesteller nicht einmal um Beratung im Sinne der Vorsorgevollmacht gebeten hat und der RA selber hierüber aus Eigeninitiative Auskunft erteilt hat. Dies kann hier nicht dem Mandanten zum Nachteil gereichen.

2x Hilfreiche Antwort

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