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Beratungshilfe: Vorrang der Selbsthilfe

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht Thomas Fertig
29.9.2010 | Ratgeber - Prozesskosten, Anwaltskosten | 1507 Aufrufe
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Beratungshilfe

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Rechtsanwalt
Thomas Fertig
Aschaffenburg
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Sozialrecht, Versicherungsrecht, Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung
 Pers. Direktanfrage 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.09.2010 (Az. : 1 BvR 1974/08) entschieden, dass ein Rechtssuchender keinen Anspruch auf Gewährung der Beratungshilfe hat, wenn er selber in der Lage ist, seine rechtlichen Interessen (hier: Widerspruch gegen Kürzung SGB II-Leistungen wg. Krankenhausaufenhalt) zu wahren; insbesondere wenn er zuvor bereits selbstständig Widersprüche beim Leistungsträger eingelegt und bereits teilweise Abhilfe erhalten hatte.

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Leserkommentare
von pheub am 01.10.2010 08:53:44# 1
Damit wird es der Behörde erleichtert, rechtswidrige Entscheidungen durchzusetzen. Das Sozialrecht ist für einen Laien oft zu kompliziert um einen begründeten Widerspruch formulieren zu können. Wie bei einem Steuerberater, braucht es professiionelle Hilfe. Die Entscheidung des Verfassungsgericht ziehlt darauf ab, die oft begründeten Verfahren vor den Sozialgerichten zu verhindern. Es riecht nach Klientelpolitik.
    
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