Beratungshilfe - Rechtsmittel bei Ablehnung

3. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)
Beratungshilfe - Rechtsmittel bei Ablehnung

@all:

Beratungshilfe wurde beantragt und abgelehnt. Gegen die Ablehnung wurde Erinnerung eingelegt, die ebenfalls abgelehnt wurde. Ist hiergegen noch ein weiteres Rechtsmittel, bespielsweise Beschwerde zum Landgericht, gegeben, oder geht nur noch Verfassungsbeschwerde?

Gruß,

Axel

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8 Antworten
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#1
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

Hallo Axel,

warum wurde die Berarungshilfe denn abgelehnt?

Gruss

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"Wenn man etliche Bewertungen zugleich bekommt, sind die Trolle mal wieder fleissig gewesen. :) "

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

@kleine-koenigin:

Den Sachverhalt hatten wir hier auch schon mal diskutiert, ohne zu einem eindeutigen Ergebnis zu kommen. Es ging um ein Ehepaar im Leistungsbezug SGB II. Gegen beide wurden jeweils getrennte Rückforderungsbescheide erlassen, die mit getrennten Widersprüchen angegriffen wurden. Sozialrechtlich sind das völlig eindeutig und unstrittig zwei getrennte Verfahren. Beratungshilfe wurde für einen Ehepartner bewilligt, für den anderen abgelehnt, weil es sich - nach Auffassung des Amtsgerichts - um die gleiche Sache handelt.

Allerdings hat die Frage, ob es gegen die Ablehnung noch Rechtsmittel gibt, eigentlich nichts mit dem Sachverhalt und der Begründung zu tun.

Gruß,

Axel

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#3
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

@Axel

Ich kenne den dazu diskutierten Sachverhalt nicht.

Handelt es sich denn um die gleiche Rückforderung, die jeweils mit getrennten Bescheiden gegen die Eheleute geltend gemacht wurde? Da ist natürlich auch von jedem Widerspruch einzulegen.

Sollte es so sein, gehe ich davon aus, dass kein Anspruch auf jeweils einen Beratungsschein entsteht, sondern beide in einem benannt werden müssten.

Wenn jeweils ein Beratungsschein ausgestellt wird, dann könnte jeder der Ehepartner zu einem anderen Anwalt gehen. Das soll wohl hier verhindert werden.

Bezüglich dem Rechtsmittel: Es wird in der Praxis schon versucht, Beschwerde einzulegen. Allerdings, so ist meine Erfahrung, wird diese oftmals abgelehnt bzw. als unzulässig verworfen. Siehe § 6 Abs. 2 BerHG .

Es ist also eigentlich eine weitere Erinnerung, über die dann der Amtsrichter zu entscheiden hat.

In der Praxis manchmal erfolgreich, oftmals aber auch nicht.

Mit welcher Begründung wurde denn abgelehnt?

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

@Kleine Königin:

quote:
Es ist also eigentlich eine weitere Erinnerung, über die dann der Amtsrichter zu entscheiden hat.


An der Stelle sind wir ja bereits. Der Amtsrichter hat abgelehnt, mit der lapidaren Begründung, er ist der gleichen Meinung wie die Rechtspflegerin.

quote:
Mit welcher Begründung wurde denn abgelehnt?


Schrieb ich doch bereits, weil es sich - nach Auffassung des Amtsgerichts - um die gleiche Sache handelt.

quote:
Handelt es sich denn um die gleiche Rückforderung, die jeweils mit getrennten Bescheiden gegen die Eheleute geltend gemacht wurde? Da ist natürlich auch von jedem Widerspruch einzulegen.


So ist es. Sozialrechtlich ist das, wie gesagt, auch völlig klar. Da sind definitig zwei getrennte Verfahren notwendig (wurde bereits mehrfach auch vom BSG so entschieden). Und genau darum bin ich auch der Auffassung, das zweimal Beratungshilfe gewährt werden müsste.

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

@Axel

Man kann es nur ausprobieren, mit der "Beschwerde". In der Praxis entscheidet aber auch hier das Amtsgericht......habe ich anders noch nicht erlebt. Auch nach bereits erfolgter Erinnerung.

Es handelt sich juristisch gesehen, um einen "Streitgegenstand", eine Klage könnte gemeinsam erfolgen. Der Anwalt, der beauftragt wird, könnte somit für den weiteren Auftraggeber nur eine Erhöhung geltend machen. Die fällt natürlich auch bei Beratungshilfeangelegenheiten an.

Ich bin mir jetzt gerade nicht sicher, ob hier überhaupt die weitere Person auf dem Schein stehen muss, wenn aus der aussergerichtlichen Korrespondenz klar hervorgeht, dass es sich um einen Streitgegenstand handelt und beide in einer BG leben. Für ein mögliches Verfahren wäre ja dann eh PKH zu beantragen.

Wie gesagt, ein separat erstellter Schein würde dazu führen, dass beide sich jeweils einen Anwalt nehmen könnten und das ist m.E. natürlich nicht zulässig.

Gerade in der heutigen Zeit ist es schwer mit den Beratungshilfescheinen. In Angelegenheiten um den Kindesunterhalt werden diese überhaupt nicht mehr ausgestellt und auf die kostenlose Beratung/Tätigkeit des Jugendamtes hingewiesen.

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#6
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

@Axel

Habe noch was gefunden. Ist zwar kein Präzedenzfall und es hängt wohl nach wie vor von dem jeweiligen Gericht ab, aber vielleicht hilft es dir ja weiter.

Wie gesagt, es sollte halt überlegt werden, ob man nicht einfach versucht, einen Anwalt zu konsultieren, der dann die Erhöhung geltend macht.

quote:<hr size=1 noshade>Vielfach unzureichend wird das Rechtschutzsystem bei der Ablehnung der Ausstellung eines Berechtigungsscheines für Beratungshilfe empfunden. Nach überwiegender Meinung entscheidet der Richter des Amtsgerichts endgültig über eine Erinnerung bei Anträgen auf Gewährung von Beratungshilfe. Das LG Potsdam hat im Beschluss vom 12.01.2009- 13 T 74/08 , einer ausführlich und sehr gründlich begründeten Entscheidung, die Auffassung vertreten, dass die Einheitlichkeit des Rechtsmittelssystems und die mit der Statthaftigkeit der Beschwerde einhergehenden Konsequenzen für die Annahme sprechen, dass gegen die vom Rechtspfleger ausgesprochene Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe die Beschwerde zum Landgericht gegeben ist. <hr size=1 noshade>


Quelle

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

@Kleine Königin:

Danke für den Hinweis. Der Beschluss des LG Potsdam scheint mir, auch wenn ich nicht aller Hintergründe im Detail kenne, sehr schlüssig und folgerichtig begründet. Werde dann mal sehen, was das LG Düsseldorf dazu sagt.

quote:
eine Klage könnte gemeinsam erfolgen.


Und genau das ist in der Sozialgerichtsbarkeit eben falsch. Eine gemeinsame Klage wäre nicht möglich, sondern es müssten beide Ehepartner jeweils für sich klagen.

Gruß,

Axel

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#8
 Von 
guest-12305.10.2009 11:06:01
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 13x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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