>Bepflanzung an Grundstücksgrenze
Die Regelungen hierzu sind je nach Bundesland unterschiedlich. Außerdem können sich noch besondere Regelungen aus Bebauungsplänen oder Verträgen ergeben.
Wenn für die Reihenhäuser das WEG gilt, dann ist zudem die Teilungserklärung zu beachten.
Als Beispiel die Regelungen aus dem Nachbarschaftsgesetz für NRW:
1. Es besteht Einfriedungspflicht, es sei denn Einfriedungen sind nicht zulässig oder nicht üblich.
2. Die Einfriedung muss von beiden Nachbarn auf Verlangen eines Nachbarn gemeinsam errichtet werden.
3. Die Einfriedung muss ortsüblich sein. Wenn es kein Ortsüblichkeit gibt, dann darf sie maximal 1,20m hoch sein.
4. Die Einfriedung ist auf der Grenze zu errichten.
5. Die Kosten der Einfriedung sind von beiden Nachbarn zu tragen.
6. Unter Einfriedung ist normalerweise ein Maschendrahtzaun zu verstehen, wenn nichts anderes ortsüblich ist.
Wenn die Einfriedung bei Euch nicht zulässig oder nicht ortsüblich ist, dann sind die Vorschriften aus dem Nachbarschaftsrecht für Bepflanzungen zu beachten, beispielhaft ebenfalls am Nachbarschaftsrecht NRW dargestellt:
1. Hecken bis 2m Höhe müssen einen Grenzabstand von 0,50m einhalten
2. Hecken von mehr als 2m Höhe müssen einen Grenzabstand von 1,00m einhalten.
3. Der Abstand wird zur Stamm der Hecke, d.h. zur Heckenmitte gemessen.
In anderen Bundesländern gelten z.T. andere Regelungen und Abstandsmaße.
von hh am 25.02.2008 11:36
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