Benennung von Zeugen

30. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Suomi91
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)
Benennung von Zeugen

Folgende Annahme:
Partei B möchte als Beweis Zeugen nennen, die jedoch eher auf der Seite der Gegenpartei sind. B glaubt nicht, dass er bei Anschreiben der Zeugen unbedingt deren Adresse bekommt. Da Zeugen jedoch der Wahrheit verpflichtet sind (und zu best. Ereignissen zusätzlich Zeugen existieren, die eher auf der Seite von B sind), möchte B auf jeden Fall die Zeugen, die eher auf der Seite von A sind, nennen.
Wie muss B diese Zeugen nun benennen, wenn er nicht deren genaue Adresse hat?
Einzig mit Email u. ungefährem Wohnort der Zeugen könnte B dienen. Darf B die Zeugen dann trotzdem nennen, auch wenn B nicht die genaue Adresse dieser Zeugen hat?


-- Editier von Suomi91 am 30.04.2017 02:27

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5 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38430 Beiträge, 14000x hilfreich)

Die Sache ist doch ganz einfach. Niemand muss Zeugen benennen, wenn er es nicht will. Welchen Einfluss das auf den Ausgang des Verfahrens hat, das ist eine andere Sache. Und wenn man Zeugen hat, dann sollte man die vollständigen Angaben dem Gericht geben. Das Gericht ist unparteilich, wird nicht nachforschen. Allerdings kann eine einfache EMA-Anfrage das ganze klären.

B muss also einen erheblichen Sachvortrag leisten, und als Beweis eben die Zeugen mit ladungsfähiger Adresse benennen.

wirdwerden

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#2
 Von 
Suomi91
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):

B muss also einen erheblichen Sachvortrag leisten, und als Beweis eben die Zeugen mit ladungsfähiger Adresse benennen.
wirdwerden


Was hat das mit dem Sachvortrag zu tun?

Aber zu den Zeugen: würde es theoretisch ausreichen, auch die Adresse der Arbeit anzugeben (eben dann genau adressiert an Person X oder Y)?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38430 Beiträge, 14000x hilfreich)

Weiss ich nicht. Die Zustellungsadresse ist nun mal die Wohnung, Der Arbeitgeber ist kein Postbote (ausgebildet und rechtssicher) für irgendwelche Briefe für den Arbeitnehmer. Man kann die Adresse angeben, aber wenn der Arbeitgeber nicht einverstanden ist, wirds eng.

wirdwerden

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#4
 Von 
Suomi91
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Allerdings kann eine einfache EMA-Anfrage das ganze klären.


Ok. Hätten Sie da einen Tipp, wie man da vorgehen soll bei dieser Anfrage? Ich denke mal, dass das EMA nicht einfach so Adressen rausgibt auf Anfrage, sondern wenn mit Begründung. Müsste das EMA dann entsprechende Dokumente vorgelegt bekommen, dass ein Verfahren läuft oder wie kann ich mir das vorstellen?

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38430 Beiträge, 14000x hilfreich)

Einfache EMA-Anfrage, vorher dort anrufen, und gut ist.

wirdwerden

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