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Benachteiligungsverbot nach dem AGG

Von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. B. Alexander Koll
13.7.2009 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 3394 Aufrufe
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Diskriminierung

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, in dem die Grundvergütung der Höhe nach Lebensaltersstufen gestaffelt wird, ist aufgrund unmittelbarer Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unwirksam. Dies kann jetzt einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts entnommen werden (Az. : 2 Sa 1689/08).

Im Rahmen des AGG sei die unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters verboten, wobei dieses Verbot auch jüngere Arbeitnehmer vor Benachteiligungen im Verhältnis zu älteren Mitarbeitern schütze.

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B. Alexander Koll
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Die entsprechende tarifvertragliche Regelung stelle eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer wegen ihres Alters dar, weil die Grundvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppen an das tatsächliche Lebensalter des Beschäftigten anknüpft. Damit stehe bei gleicher Tätigkeit dem älteren Mitarbeiter lediglich wegen seines höheren Lebensalters eine höhere Grundvergütung zu als dem jüngeren Beschäftigten.

Aus Sicht des Gerichts sei die hierdurch eintretende unmittelbare Benachteiligung weder im Sinne des AGG gerechtfertigt, noch läge eine Zulässigkeit aufgrund von gesetzlich vorgesehener Ausnahmen vor. Die maßgeblichen Tarifregelungen seien zum einen nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, da das Lebensalter hierfür kein akzeptabler Anknüpfungspunkt sei. Zudem seien Vergütungssysteme, die die Höhe der Vergütung nach dem Lebensalter staffeln, grundsätzlich unwirksam.

Folge dieses Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters sei es, dass die leistungsgewährenden, nichtbenachteiligenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken sind, die entgegen den Benachteiligungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden. Der Arbeitgeber könne sich im Hinblick auf den Verstoß gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot letztlich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, so das LAG abschließend in seiner Urteilsbegründung.

B. ALEXANDER KOLL / RECHTSANWALT

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