Benachteiligung im Job aufgrund der Weltanschauung

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Kann Sympathie für ein Land Entschädigungsansprüche wegen Weltanschauung rechtfertigen?

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) können Benachteiligungen seitens des Arbeitgebers aufgrund der Weltanschauung des Arbeitnehmers zu Entschädigungsansprüchen führen.

Hierzu muss der Arbeitnehmer Indizien vortragen und beweisen, die auf die entsprechende Ungleichbehandlung deuten.

 Janus Galka
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Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person in der China-Redaktion der beklagten Rundfunkanstalt beschäftigt war. Als sie sich für eine Festanstellung bewarb, teilte ihr die Beklagte mit, dass ihr bisheriger Honorarrahmenvertrag nicht mehr verlängert werde.

Die Bewerberin klagte daraufhin und machte geltend, die Beklagte hätte sie aufgrund ihrer Weltanschauung benachteiligt. Die Klägerin trug vor, die Beklagte habe sie aufgrund ihrer Sympathie für die Volksrepublik China nicht berücksichtigt, auch unterstelle ihr die Rundfunkanstalt, sie sei zu regierungsfreundlich.

Unterstellung einer Weltanschauung lag laut BAG nicht vor

Das Bundesarbeitsgericht wies mit Urteil vom 20.06.2013 (Az.: 8 AZR 482/12) die Klage ab, ebenso wie die Vorinstanzen. Wenn die Klägerin vorträgt, die Beklagte sei davon ausgegangen, sie, die Klägerin sympathisiere mit der Volksrepublik China und berichte freundlich über deren Regierung, sind hierin keine Tatsachen zu sehen, die den Schluss zulassen, es liege eine Benachteiligung wegen der Weltanschauung vor. Selbst wenn die Beklagte tatsächlich eine stärkere Distanz der Klägerin zur Regierung in Peking durchsetzen wollte, so wäre dies kein Indiz für eine unterstellte Weltanschauung gewesen.

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