Benachteiligung der Erbe

15. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb476456-96
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Benachteiligung der Erbe


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bitte um einen Rat für die folgende Situation:

Eine verwitwe Dame mit zwei Kindern, die mit einem Marokkaner verheiratet war, der die deutsche Staatsbürgerschaft im Jahr 1994 erhalten und bis zu seinem Tod im November 2011 zwischen Marokko und Deutschland gelebt hatte. Die Verwitwe war noch nie in Deutschland. Der verstorbene Mann hatte Immobilien in Marokko und ein Haus in Deutschland. Die Frau und die Kinder des Verstorbenen sind aus dem Haus vertrieben worden, in dem sie bis zum Tod des Mannes gelebt hatten. Die Erbe ist gesetzlich noch nicht geteilt, aber die Familie des Verstorbenen verfälschte Papiere und gab Bestechung, dass diese Erbberechtigten nichts von den Mieten der Häuser profitieren. Sie leben momentan in schlechten Verhältnissen und haben kein anderes Einkommen, als die bescheidene Rente(300 Euro), die der Verwitwen von Deutschland monatlich überwiesen wird.

Nun, da Korruption in Marokko nur schwer zu überstehen ist, will sich die Verwitwe an die deutschen zuständigen Behörden wenden, damit sie zumindest vom Erbteil in Deutschland profitieren kann. Sie hat bereits den Versuch gemacht, ein Visum für sie und ihre Kinder zu beantragen, das deutsche Konsulat in Rabat verlangte allerdings eine Liste von Dokumenten, die sie nur einbringen könnte, wenn sie in Deutschland wäre.

An welche deutschen Behörden muss sie sich wenden? Ist es einfach, dass sie und ihre Kinder ihr Erbteil bekommen können, obwohl sie in Marokko leben und obwohl es da um eine Eheschliessung und einen marokkanischen Akt geht?

Ich würde mich sehr darüber freuen, wenn Sie mir sagen würden, welche Schritte man eingehen muss.

ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre Antwort im Voraus.
Beste Grüsse aus Rabat
Abdelghani

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5 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Nun, da Korruption in Marokko nur schwer zu überstehen ist, will sich die Verwitwe an die deutschen zuständigen Behörden wenden, damit sie zumindest vom Erbteil in Deutschland profitieren kann. Und was genau hindert die Dame daran, sich einen Anwalt in D zu nehmen? Was glaubt sie denn, wieweit sie in D allein und ohne Deutschkenntnisse kommt? Außerdem wäre hier zunächst mal die Verjährung zu prüfen - Erbansprüche in D verjähren nach 3 Jahren, und die sind ja nun lange um...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Erbansprüche in D verjähren nach 3 Jahren


Wie kommst Du jetzt darauf?

Erbansprüche unterliegen gar keiner Verjährungsfrist.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Da muss man genau unterscheiden, welcher genaue Anspruch der kurzen Verjährungsfrist unterliegt. Das was der Autor in dem Artikel nebenläufig als "mit wenigen Ausnahmen" bezeichnet hat betrifft nun ausgerechnet die zentralen Ansprüche des Erbrechtes, auch wenn die Aussage im Hinblick auf die Anzahl stimmt. Der Artikel ist daher mindestens irreführend.

Die Erbenstellung und die damit verbundenen Rechte unterliegen keiner Verjährung, da man ja nach 6 Wochen automatisch Erbe geworden ist. Ein sehr wichtiger Anspruch in diesem Zusammenhang, nämlich der Herausgabeanspruch von Erbschaftsgegenständen unterliegt nach wie vor der 30-jährigen Verjährungsfrist.

Hier geht es aber um das Erbe eines Hauses in Deutschland und der darauf gerichtete Anspruch, als neuer Eigentümer eingetragen zu werden unterliegt keiner Verjährung. Das liegt einfach daran, dass die Verjährung eine Einrede ist und es keinen Berechtigten mehr gibt, der die Einrede geltend machen kann.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Dann wäre die Verjährung ja schon mal erfolgreich geprüft und es ist offenbar keine Verjährung eingetreten - das hilft zweifellos weiter.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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