Belästigung, falsches Geständnis

23. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12312.07.2017 21:07:01
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Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Belästigung, falsches Geständnis

Hallo,

ein Freund von mir wurde von einem Mädchen angezeigt, sie sexuell Belästigt zu haben. Er ist jedoch unschuldig.
Jetzt gab es vor ca. einer Woche den ersten, von vier, Verhandlungstag, an dessen Ende ihm sowohl sein Anwalt, als auch der Staatsanwalt dazu geraten haben ein taktisches Geständnis abzulegen. Dann könne er mit ca. 2,5-3 Jahren Freiheitsstrafe rechnen, ansonsten würde es wahrscheinlich 4-6 Jahre und einiges an Kosten. Nun hat er sich dazu entschlossen diesen Weg zu gehen und hat heute das Geständnis abgelegt und 2 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe erhalten.
Ich bin der Meinung, dass dies die falsche Entscheidung war, da er ja unschuldig ist und somit ein falsches Geständnis abgelegt hat. Ist es möglich, da noch irgendwas zu machen, oder würde es sonst vermutlich noch eine deutlich höhere Strafe geben?
Ein Gutachten wurde von ihm nicht gemacht, jedoch von ihr. Dieses zeigt einige Widersprüche, die Taten gelten jedoch als tatsächlich erlebt, jedoch steht nicht fest, ob tatsächlich mit ihm. Das Gutachten weißt auch einige Widersprüche auf und es gäbe einige Zeugen, die positiv für ihn Aussagen würden.
Jedoch sagten ihm die Anwälte, dass die Erlebnisse im Gutachten eben als tatsächlich erlebt angesehen werden würden und er daher mit einer höheren Straße als 2,5-3 Jahren zu rechnen hätte.
Ich hoffe ich hab das halbwegs verständlich formuliert und es kann mir jemand etwas zu eventuellen Möglichkeiten sagen.



-- Editiert von Moderator am 23.05.2017 18:19

-- Thema wurde verschoben am 23.05.2017 18:19

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16 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32874 Beiträge, 17265x hilfreich)

Ich hoffe ich hab das halbwegs verständlich formuliert Ja - bloß kein bißchen glaubhaft. 4 bis 6 Jahre wegen "sexueller Belästigung", ein Delikt, welches nicht mal existiert - da lachen ja die Hühner...

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
guest-12312.07.2017 21:07:01
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal danke für die Antwort.
Ok ich weiß nicht, ob das direkt so formuliert war, jedoch sagt sie halt, dass er sie u.A. zum Oralsex gezwungen hätte.
Und das 4-6 Jahre kam halt von seinem Anwalt und vom Staatsanwalt als Vermutung, wenn er nicht gestehen würde. Die Zahlen habe ich mir nicht ausgedacht

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32874 Beiträge, 17265x hilfreich)

Ok ich weiß nicht, ob das direkt so formuliert war, jedoch sagt sie halt, dass er sie u.A. zum Oralsex gezwungen hätte. Und schon haben wir einen völlig neuen Sachverhalt - statt sexueller Belästigung sexuelle Nötigung. Trotzdem ist die Geschichte reichlich unglaubwürdig: Jedoch sagten ihm die Anwälte, dass die Erlebnisse im Gutachten eben als tatsächlich erlebt angesehen werden würden und er daher mit einer höheren Straße als 2,5-3 Jahren zu rechnen hätte. Und wenn er sie gesteht, werden sie nicht mehr als tatsächlich erlebt angesehen? Mir scheint ein Geständnis doch wohl ein klarer Beweis für die Tatsächlichkeit zu sein. Und um mal auf die Rechtsmittel zu kommen - welches Gericht war denn das: Amts- oder Landgericht?

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#4
 Von 
guest-12312.07.2017 21:07:01
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Das schon, aber durch das Geständnis wäre die Strafe dann halt geringer. Ich war bei diesem Telefonat nicht dabei, daher weiß ich nicht, was der Anwalt exakt gesagt hat. Ich kann nur weitergeben, was mir erzählt wurde.
Es war Landgericht

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32874 Beiträge, 17265x hilfreich)

Nun, beim Landgericht gibt es nur ein Rechtsmittel - das ist die Revision. Die geht nur mit Anwalt. Und es klang nicht so, als würde sein Anwalt das sinnvoll finden...

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#6
 Von 
guest-12312.07.2017 21:07:01
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal danke für die ganzen Antworten.
Nein sein Anwalt hielt dies für den besten Weg. Wenn er aber auf eine Revision bestehen würde, würde das Anwalt da schon mitziehen.
Mal angenommen er geht den Weg der Revision. Was könnte, vermutlich, schlimmsten Falls passieren? Weil es ja auch ein falsches Geständnis war etc.
Entschulidge die 1000 Fragen. Ich habe mit sowas noch nie zu tun gehabt und überhaupt keine Ahnung. Ich hoffe nur einfach irgendwie einen Weg zu finden ihm helfen zu können

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32874 Beiträge, 17265x hilfreich)

Was könnte, vermutlich, schlimmsten Falls passieren? Na, daß die Staatsanwaltschaft auch in Revision geht. Dann heißt es: "Neues Spiel, neues Glück", denn dann kann jedes beliebige Urteil ausgeurteilt werden. Geht die StA nicht in Revision, gilt das Verschlechterungsverbot, d. h., es gibt maximal die bisherige Strafe. Eigentlich läßt sich das Problem auch leicht lösen - man lege halt auf den allerletzten Drücker Revision ein, so daß der StA keine Gelegenheit zu einer "Gegenrevision" bleibt.

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
guest-12312.07.2017 21:07:01
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Würde es dann maximal die 2 Jahre und 8 Monate geben? Also wenn die Staatsanwaltschaft keine Revision einlegt?
Und würde es eine negative Auswirkung haben, dass er ein falsches Geständnis abgelegt hat?

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32874 Beiträge, 17265x hilfreich)

Würde es dann maximal die 2 Jahre und 8 Monate geben? Also wenn die Staatsanwaltschaft keine Revision einlegt? Ja. Darum heißt es ja "Verschlechterungsverbot".
Und würde es eine negative Auswirkung haben, dass er ein falsches Geständnis abgelegt hat? Man könnte das thematisieren, und es erhöht die eigene Glaubwürdigkeit nicht direkt, wenn man erst gesteht und dann widerruft.

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
guest-12312.07.2017 21:07:01
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok. Vielen, vielen Dank.
Ich werde es auf jedenfall mal ansprechen, dass er darüber mit seinem Anwalt spricht.
Solange es nicht schlechter werden kann ist es ja einen Versuch wert.

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#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32874 Beiträge, 17265x hilfreich)

"Mal ansprechen" ist aber der verkehrte Ansatz - er hat exakt eine Woche Zeit dazu. Dann ist die Frist um...

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#12
 Von 
guest-12312.07.2017 21:07:01
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

ja das weiß ich. war falsch formuliert. Ich habe da gerade schon mit ihm drüber geredet und er spricht morgen mit seinem anwalt

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#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Die Frage ist ja erstmal, ob ggf. heute im Termin schon auf Rechtsmittel verzichtet wurde. Dann geht keine Revision mehr.

Weiterhin -was noch gar nicht zur Sprache kam- kann man Revision auch nicht einfach so einlegen, weil einem das Strafmass nicht passt. Dazu braucht es Verfahrensfehler, die man darlegen muss. §§ 337 ff. StPO . Gibt es keine solchen, wird die Revision als unzulässig verworfen. Darüberhinaus kann sie auch noch als unbegründet verworfen werden, § 349, Abs. 1 und 2 StPO .

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#14
 Von 
markus_1989
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi, so ganz richtig ist das nicht.

Da es zu einer Verständigung zwischen Richter, StA und dem Beschuldigten / dessen Anwalt kam kann es zu keinem Rechtsmittel verzicht kommen. Auch wenn dieser in der Verhandlung bestätigt wurde und im Protokoll stehen würde.

Hierzu gibt es ein BGH-Urteil.

LG

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#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ich weiß... . Es ist aber dem Eingangsbeitrag nicht zu entnehmen, dass formell eine Verständigung über eine Strafobergrenze nach §257c stattgefunden hat. Kann zwar möglich sein, wissen wir aber nicht...

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