Hallo zusammen.
Ich bin vor ca 4 Jahren umzogen, meine alter Wohnung wurde von neuen Mietern übernommen habe bis heute aber meine Kaution nicht wieder bekommen. Mit der Begründung meines alten Vermieters, das er sie so lange behält bis die jetztigen Mieter die Kaution bezahlt haben!
Kann er so etwas machen?
Oder was kann ich machen??
Bin in der Sache leider ahnungslos
Vielen Dank und freundliche Grüße
Bekomme meine Kaution nicht wieder
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Nein, darf er nicht.
Ich empfehle ein Schreiben mit einer Frist von 14 Tagen. Danach per Mahngericht das Geld einfordern.
ZitatMit der Begründung meines alten Vermieters, das er sie so lange behält bis die jetztigen Mieter die Kaution bezahlt haben! :
Sowas habe ich ja noch nie gehört... waren das von Dir gestellte Nachmieter, um vorzeitig aus dem Vertrag herauszukommen?
Nach etwa 4 Jahren könnte es gut sein daß Deine Ansprüche auf Auszahlung mittlerweile verjährt sind! Kannst Du bitte mal die genauen Termine schreiben (wann der Vertrag endete), und was Du in der Zwischenzeit unternommen hast um die Kaution zurück zu bekommen?
-- Editiert von Osmos am 19.01.2017 12:23
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Nein, kann Sie nicht machen.
Es wird seit die Vermieter schriftlich mit Zustellnachweis und Fristsetzung aufzufordern die Kaution auszuzahlen.
Bei Erfolglosigkeit würde ich die Sache einem Anwalt geben.
ZitatIch empfehle ein Schreiben mit einer Frist von 14 Tagen. Danach per Mahngericht das Geld einfordern. :
Erst einmal checken, ob diese Forderung nicht schon verjährt ist. Sonst bleibt man auf dem Gebühren für das Mahngericht sitzen und schmeißt noch gutes Geld hinterher.
ZitatNach etwa 4 Jahren könnte es gut sein daß Deine Ansprüche auf Auszahlung mittlerweile verjährt sind! :
Richtig. Wenn die Rückzahlung z.B. in 2013 fällig gewesen wäre, dann wäre es ab 31.12.16 verjährt.
ZitatMit der Begründung meines alten Vermieters, das er sie so lange behält bis die jetztigen Mieter die Kaution bezahlt haben! :
Das ist natürlich Quatsch. Wann (Welches Datum?) hat er zum letzten Mal diese Begründung nachweislich gebracht? Die Verjährung (3 Jahre) sollte erst dann zu laufen beginnen.
Nachbemerkung: Ich würde den Vermieter in jedem Fall zur Rückzahlung auffordern, selbst wenn die Verjährung bereits eingetreten ist. Ein paar inkassotypische Schlagworte bzw Formulierungen sind sicher nicht verkehrt.
Bei einem Vermieter, der glaubt er könne die Kaution auch als Sicherheit während des Übergangs zu den Nachmietern verwenden, gibt es eventuell eine Chance daß er die Anwendbarkeit des §195 BGB
nicht kennt. Das Porto für ein Einwurfeinschreiben ist hier gut investiert. Alles weitere (Mahngericht etc) sollte man sich gut überlegen. Wobei selbst die Kosten für einen Mahnbescheid noch überschaubar sind und ein gelber Umschlag vom Gericht möglicherwiese hilft die Zahlung doch noch anzustoßen.
Alles weitere können wir beurteilen wenn wir die konkreten Termine des Vertragsendes sowie der folgenden Korrespondenzen kennen.
Auszug vor vier Jahren (in 2013)? Dann ist das Ding verjährt.
ZitatWobei selbst die Kosten für einen Mahnbescheid noch überschaubar sind und ein gelber Umschlag vom Gericht möglicherwiese hilft die Zahlung doch noch anzustoßen. :
Das ist verlorenes Geld, wenn der MB kommt geht der VM zum RA, und weist alles zurück, da 2013 am 31.12.2016 verjährt ist.
Verjährung hindert nicht an der Geltendmachung. Das ist eine Einrede, also nicht anspruchvernichtend. Und, die Verjährung kann ja auch unterbrochen worden sein.
wirdwerden
ZitatVerjährung hindert nicht an der Geltendmachung. Das ist eine Einrede, also nicht anspruchvernichtend. Und, die Verjährung kann ja auch unterbrochen worden sein. :
wirdwerden
Na ja, ich schätze mal, dass das Dinig verjährt ist. Richtig ist, dass man den Anspruch gegenüber dem Vermieter geltend machen kann, der wird dann voraussichtich sagen, verjährt. OK Briefmarke und Toner verschwendet, aber was solls.
Nachtrag. Könnte sein, dass sie noch nicht verjährt ist (fiel mir grad wieder ein, sry), wann genau war der Auszug? Denn die Verjährungsfrist beginnt erst sechs Monate nach Auszug (respektive am Ende des Jahres an dem der Anspruch entstanden ist) zu laufen.
Also wann sind Sie ausgezogen TE?
-- Editiert von AltesHaus am 19.01.2017 19:46
ZitatAuszug vor vier Jahren (in 2013)? Dann ist das Ding verjährt. :
Kommt darauf an. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution entsteht erst dann, wenn der Vermieter kein Sicherungsinteresse mehr hat. Typischerweise geht man da von 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache aus. Selbst bei einem Auszug 2013 könnte der Anspruch also erst 2014 entstanden und damit aktuell noch unverjährt sein.
Nachtrag: ups, hat sich überschnitten.
-- Editiert von cauchy am 19.01.2017 19:50
Zudem könnte es zwischenzeitlich verjährungshemmende Aktivitäten gegeben haben. Es bleibt also dabei:
Alles weitere können wir beurteilen wenn wir die konkreten Termine des Vertragsendes sowie Zeitpunkte und Inhalte der folgenden Korrespondenzen kennen.
Zitat:ZitatIch empfehle ein Schreiben mit einer Frist von 14 Tagen. Danach per Mahngericht das Geld einfordern. :
Erst einmal checken, ob diese Forderung nicht schon verjährt ist. Sonst bleibt man auf dem Gebühren für das Mahngericht sitzen und schmeißt noch gutes Geld hinterher.
ZitatNach etwa 4 Jahren könnte es gut sein daß Deine Ansprüche auf Auszahlung mittlerweile verjährt sind! :
Richtig. Wenn die Rückzahlung z.B. in 2013 fällig gewesen wäre, dann wäre es ab 31.12.16 verjährt.
ZitatMit der Begründung meines alten Vermieters, das er sie so lange behält bis die jetztigen Mieter die Kaution bezahlt haben! :
Das ist natürlich Quatsch. Wann (Welches Datum?) hat er zum letzten Mal diese Begründung nachweislich gebracht? Die Verjährung (3 Jahre) sollte erst dann zu laufen beginnen.
Interessante These mit der Verjährung...Rechnen wir mal nach. 2013 ausgezogen. Vermieter darf Kaution einbehalten wegen NB. Rückzahlung daher 2014. Somit verjährt das zu 2018.
Sachlage aus der Frage:
Zitat:Ich bin vor ca 4 Jahren umzogen, meine alter Wohnung wurde von neuen Mietern übernommen habe bis heute aber meine Kaution nicht wieder bekommen.
1.) Wenn man auszieht endet dadurch kein Vertrag.
2.) Was heißt Wohnung wurde von neuen Mietern "übernommen". Von wem, etwa vom Mieter ?
Wie kann man daraufhin in einem Rechtsforum eine vernünftige Antwort erwarten ??
Zu beachten ist auch, dass die Kosten für einen Mahnbescheid möglicherweise dennoch vom Vermieter getragen werden müssen. Nämlich zum Beispiel dann, wenn er die erste Forderung ignoriert und erst im Zuge des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid die Einrede der Verjährung bringt.
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