Bekomme meine Kaution nicht wieder

19. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb457933-93
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bekomme meine Kaution nicht wieder

Hallo zusammen.
Ich bin vor ca 4 Jahren umzogen, meine alter Wohnung wurde von neuen Mietern übernommen habe bis heute aber meine Kaution nicht wieder bekommen. Mit der Begründung meines alten Vermieters, das er sie so lange behält bis die jetztigen Mieter die Kaution bezahlt haben!
Kann er so etwas machen?
Oder was kann ich machen??
Bin in der Sache leider ahnungslos

Vielen Dank und freundliche Grüße

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Nein, darf er nicht.

Ich empfehle ein Schreiben mit einer Frist von 14 Tagen. Danach per Mahngericht das Geld einfordern.

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#2
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von fb457933-93):
Mit der Begründung meines alten Vermieters, das er sie so lange behält bis die jetztigen Mieter die Kaution bezahlt haben!

Sowas habe ich ja noch nie gehört... waren das von Dir gestellte Nachmieter, um vorzeitig aus dem Vertrag herauszukommen?

Nach etwa 4 Jahren könnte es gut sein daß Deine Ansprüche auf Auszahlung mittlerweile verjährt sind! Kannst Du bitte mal die genauen Termine schreiben (wann der Vertrag endete), und was Du in der Zwischenzeit unternommen hast um die Kaution zurück zu bekommen?


-- Editiert von Osmos am 19.01.2017 12:23

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Meine persönliche Meinung

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#3
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Nein, kann Sie nicht machen.

Es wird seit die Vermieter schriftlich mit Zustellnachweis und Fristsetzung aufzufordern die Kaution auszuzahlen.
Bei Erfolglosigkeit würde ich die Sache einem Anwalt geben.

Signatur:

3113

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#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Ich empfehle ein Schreiben mit einer Frist von 14 Tagen. Danach per Mahngericht das Geld einfordern.


Erst einmal checken, ob diese Forderung nicht schon verjährt ist. Sonst bleibt man auf dem Gebühren für das Mahngericht sitzen und schmeißt noch gutes Geld hinterher.

Zitat (von Osmos):
Nach etwa 4 Jahren könnte es gut sein daß Deine Ansprüche auf Auszahlung mittlerweile verjährt sind!


Richtig. Wenn die Rückzahlung z.B. in 2013 fällig gewesen wäre, dann wäre es ab 31.12.16 verjährt.

Zitat (von fb457933-93):
Mit der Begründung meines alten Vermieters, das er sie so lange behält bis die jetztigen Mieter die Kaution bezahlt haben!


Das ist natürlich Quatsch. Wann (Welches Datum?) hat er zum letzten Mal diese Begründung nachweislich gebracht? Die Verjährung (3 Jahre) sollte erst dann zu laufen beginnen.

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#5
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Nachbemerkung: Ich würde den Vermieter in jedem Fall zur Rückzahlung auffordern, selbst wenn die Verjährung bereits eingetreten ist. Ein paar inkassotypische Schlagworte bzw Formulierungen sind sicher nicht verkehrt.

Bei einem Vermieter, der glaubt er könne die Kaution auch als Sicherheit während des Übergangs zu den Nachmietern verwenden, gibt es eventuell eine Chance daß er die Anwendbarkeit des §195 BGB nicht kennt. Das Porto für ein Einwurfeinschreiben ist hier gut investiert. Alles weitere (Mahngericht etc) sollte man sich gut überlegen. Wobei selbst die Kosten für einen Mahnbescheid noch überschaubar sind und ein gelber Umschlag vom Gericht möglicherwiese hilft die Zahlung doch noch anzustoßen.

Alles weitere können wir beurteilen wenn wir die konkreten Termine des Vertragsendes sowie der folgenden Korrespondenzen kennen.

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Meine persönliche Meinung

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Auszug vor vier Jahren (in 2013)? Dann ist das Ding verjährt.

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#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Wobei selbst die Kosten für einen Mahnbescheid noch überschaubar sind und ein gelber Umschlag vom Gericht möglicherwiese hilft die Zahlung doch noch anzustoßen.

Das ist verlorenes Geld, wenn der MB kommt geht der VM zum RA, und weist alles zurück, da 2013 am 31.12.2016 verjährt ist.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Verjährung hindert nicht an der Geltendmachung. Das ist eine Einrede, also nicht anspruchvernichtend. Und, die Verjährung kann ja auch unterbrochen worden sein.

wirdwerden

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Verjährung hindert nicht an der Geltendmachung. Das ist eine Einrede, also nicht anspruchvernichtend. Und, die Verjährung kann ja auch unterbrochen worden sein.

wirdwerden


Na ja, ich schätze mal, dass das Dinig verjährt ist. Richtig ist, dass man den Anspruch gegenüber dem Vermieter geltend machen kann, der wird dann voraussichtich sagen, verjährt. OK Briefmarke und Toner verschwendet, aber was solls.

Nachtrag. Könnte sein, dass sie noch nicht verjährt ist (fiel mir grad wieder ein, sry), wann genau war der Auszug? Denn die Verjährungsfrist beginnt erst sechs Monate nach Auszug (respektive am Ende des Jahres an dem der Anspruch entstanden ist) zu laufen.

Also wann sind Sie ausgezogen TE?

-- Editiert von AltesHaus am 19.01.2017 19:46

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Auszug vor vier Jahren (in 2013)? Dann ist das Ding verjährt.

Kommt darauf an. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution entsteht erst dann, wenn der Vermieter kein Sicherungsinteresse mehr hat. Typischerweise geht man da von 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache aus. Selbst bei einem Auszug 2013 könnte der Anspruch also erst 2014 entstanden und damit aktuell noch unverjährt sein.

Nachtrag: ups, hat sich überschnitten.

-- Editiert von cauchy am 19.01.2017 19:50

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#11
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zudem könnte es zwischenzeitlich verjährungshemmende Aktivitäten gegeben haben. Es bleibt also dabei:

Alles weitere können wir beurteilen wenn wir die konkreten Termine des Vertragsendes sowie Zeitpunkte und Inhalte der folgenden Korrespondenzen kennen.

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Meine persönliche Meinung

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#12
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von asd1971):
Ich empfehle ein Schreiben mit einer Frist von 14 Tagen. Danach per Mahngericht das Geld einfordern.


Erst einmal checken, ob diese Forderung nicht schon verjährt ist. Sonst bleibt man auf dem Gebühren für das Mahngericht sitzen und schmeißt noch gutes Geld hinterher.

Zitat (von Osmos):
Nach etwa 4 Jahren könnte es gut sein daß Deine Ansprüche auf Auszahlung mittlerweile verjährt sind!


Richtig. Wenn die Rückzahlung z.B. in 2013 fällig gewesen wäre, dann wäre es ab 31.12.16 verjährt.

Zitat (von fb457933-93):
Mit der Begründung meines alten Vermieters, das er sie so lange behält bis die jetztigen Mieter die Kaution bezahlt haben!


Das ist natürlich Quatsch. Wann (Welches Datum?) hat er zum letzten Mal diese Begründung nachweislich gebracht? Die Verjährung (3 Jahre) sollte erst dann zu laufen beginnen.


Interessante These mit der Verjährung...Rechnen wir mal nach. 2013 ausgezogen. Vermieter darf Kaution einbehalten wegen NB. Rückzahlung daher 2014. Somit verjährt das zu 2018.

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#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)



Sachlage aus der Frage:

Zitat:
Ich bin vor ca 4 Jahren umzogen, meine alter Wohnung wurde von neuen Mietern übernommen habe bis heute aber meine Kaution nicht wieder bekommen.


1.) Wenn man auszieht endet dadurch kein Vertrag.
2.) Was heißt Wohnung wurde von neuen Mietern "übernommen". Von wem, etwa vom Mieter ?

Wie kann man daraufhin in einem Rechtsforum eine vernünftige Antwort erwarten ??

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#14
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2297 Beiträge, 360x hilfreich)

Zu beachten ist auch, dass die Kosten für einen Mahnbescheid möglicherweise dennoch vom Vermieter getragen werden müssen. Nämlich zum Beispiel dann, wenn er die erste Forderung ignoriert und erst im Zuge des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid die Einrede der Verjährung bringt.

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