Beklager erscheint nicht zum Gerichtstermin

26. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Hester
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 18x hilfreich)
Beklager erscheint nicht zum Gerichtstermin

Hallo, mich würde es interessieren was passiert wenn der Beklagte ( hier Arbeitgeber ) nicht zum Gerichtstermin erscheint? Dieser zahlte seinen Arbeitnehmern 2 Gehälter einfach nicht und kündigte alle. Nun haben sich 3 von den Arbeitnehmern zu einer Klage entschlossen. Die erste Verhandlung einer Partei war vor einer Woche. Beklagter erschien nicht auch kein Anwalt. Vor ein paar Tagen erschien dieser auch nicht beim dem termin für die 2. Partei. Wir sind nächste Woche vor Gericht. Aber es ist auch damit zurechnen das er nicht erscheint. Es handelt sich immer um das gleiche Gericht. Was passiert den nun?

Vielen Dank für Antworten.
VG

-----------------
" "

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

... es ergeht ein Urteil in Abwesenheit, denk ich mir.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Bei Klagen vor dem Arbeitsgericht erfolgt normalerweise zunächst eine Vergleichsverhandlung, quasi ein Vermittlungsangebot des Gerichts. Wenn da kein Ergebnis erzielt wird oder eine Partei nicht erscheint, folgt die erste Instanz. Insofern gehe ich im Moment davon aus, dass jetzt erst die Gerichtsverhandlung stattfindet.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Wieviele AN hat der AG beschäftigt?
Auf was klagt man?
Gibt es beim Ag überhaupt noch was zu holen od. ist dieser pleite?

1. Kündigungsschutz hat man nach §23 KschG erst ab 10 Arbeitnehmern (Teilzeitkräfte werden mit 0,75 Stellen bei 30 bzw. 0,5 bei 20 Wochenstunden gerechnet).

2. Man kann gegen die Kündigung klagen, was aber keinen Sinn macht wenn weniger als 10 AN beschäftigt sind... Man kann aber auch den ausstehnden Lohn einklagen... od. man klagt auf beides...
Klagt man gegen die Kündigung u. der Betrieb hat weniger als 10 AN dann wird (Achtung jetzt kommt Laienwissen!) der AG dem Verfahren schadlos fern bleiben können.

3. Wenns nix mehr zu holen gibt, dann kann man klagen wie man will - Greif mal nem nackten Mann in die Taschen!

-----------------
" "

//Edit// Was ist denn bei den anderen Verhandlungen heraugekommen u. weshalb hatten die anderen AN geklagt?//Editend//

-- Editiert pOtH am 26.01.2013 19:06

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
3. Wenns nix mehr zu holen gibt, dann kann man klagen wie man will - Greif mal nem nackten Mann in die Taschen!


Diese Aussage ist völlig daneben.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Wieso daneben? Im Eingangspost heißt es "Dieser zahlte seinen Arbeitnehmern 2 Gehälter einfach nicht und kündigte alle.".

Je nach Gesellschaftsform haftet der AG nicht mit seinem privaten Vermögen u. wenn der AG (z.B. eine GmbH) insolvent ist, dann gibt es nix zu holen - Was bringt einem ein Urteil wenn die GmbH Insolvenz angemeldet hat u. man weder das ausstehnde Gehalt erhält noch weiter beschäftigt wird/werden kann?
Wenns doof läuft, dann hat man gegen den AG u. dieser hat schon nen Insolvenzantrag gestellt - Der Beklagte wäre hier also der Insolvenzverwalter.
Eine Klage ist genauso sinnfrei wenn der Insolvenzverwalter die Forderung garnicht bestreitet u. das Insolvenzgeld wird durch eine Klage auch nicht gezahlt.

Auch wenns unhöflich erscheint, ich würde dich bitten deine Aussage zu begründen.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Problemlöser
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 71x hilfreich)

Ein Versäumnisurteil (§§ 330 , 331 ZPO ) im Gütetermin scheint dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 des Grundgesetzes) zu widersprechen. Doch dem ist nicht so: Zum Termin sind beide Prozessparteien schriftlich geladen worden. Die beklagte Partei sogar mit Postzustellungsurkunde, die Angaben über den Erhalt der Postsendung enthält. Gleichermaßen hat sie natürlich auch die Klageschrift gegen Nachweis zugestellt erhalten. Durch die Ladung zum Termin hat das Gericht beiden Parteien Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt vorzutragen. Erscheint eine Prozesspartei nicht und ist sie auch nicht vertreten, bleibt das Vorbringen des Gegners unwidersprochen. Was nicht bestritten ist, muss nach den Prozessregeln auch nicht bewiesen werden und gilt demnach als zugestanden (§ 308 Abs. 1 ZPO ). Das Gericht kann entscheiden. Zugunsten der beklagten Partei, wenn die Klagepartei säumig ist und umgekehrt, wobei ein Versäumnisurteil keineswegs auf den Gütetermin beschränkt ist, sondern in jedem Stadium des Verfahrens bei schuldhafter Säumnis ergehen kann. Hiergegen ist nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern Einspruch binnen einer Woche seit Zustellung des Urteils zulässig.
http://www.lag.bayern.de/grundzuege/urteilsverfahren/verfahrensablauf.html

-----------------
"Erfahrene Juristen bezeugen, dass es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist.-Graha"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Wenns doof läuft, dann hat man gegen den AG u. dieser hat schon nen Insolvenzantrag gestellt - Der Beklagte wäre hier also der Insolvenzverwalter.


Selbst wenn der Antrag auf Eröffnung einer Inso gestellt wurde, ist immer noch der AG der Schuldner und Beklagte und kein vorläufiger IV.

So lange kein Inso-verfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde, muss man als AN alles dafür tun, dass die Ansprüche keinen Ausschlussfristen zum Opfer fallen. Das steht klip und klar im Merkheft der Arbeitsagentur zum Insolvenzgeld.

quote:
1.4
Geltendmachung des Arbeitsentgelts
beim Arbeitgeber

Für einen möglichen, späteren Anspruch auf Insolvenzgeld
dürfen Ihre Ansprüche weder verjährt noch verfallen sein.
Solange noch kein Insolvenzereignis (siehe Nr. 2.1)festgestellt worden ist, sind Sie selbst für die Wahrung etwaiger tariflicher oder einzelvertraglicher Ausschluss- und Verjährungsfristen zuständig. Möglicherweise ist es daher für Sie notwendig, Ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt zivilrechtlich
im Mahn- oder Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen.
Bei der Formulierung eines solchen Antrags ist Ihnen jedes Arbeitsgericht behilflich, wobei dort weder eine Berechnung Ihrer Ansprüche noch eine Rechtsberatung erfolgt

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-10-Insolvenzgeld-f-AN.pdf

Den Stammtischppruch "greif mal einem nackten Mann in die Tasche" kann man sich also schenken.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Ein Versäumnisurteil wird vom Gericht nur erlassen, wenn der Kläger gegen den Beklagten den Erlass eines Versäumnisurteil beantragt hat.
Sie sollten bei der Verhandlung ein Versäumnisurteil beantragen, wenn der Arbeitgeber nicht erscheint.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Hester
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo, danke für die Hilfe. Also der AG war schon während mein Mann dort tätig war immer knapp bei Kasse. Es handelt sich um eine GmbH. Da mein Mann zum Schluss die Auträge anbahnen sollte hat er mitbekommen , dass sein Ag viele Rechnungen nicht gezahlt hat. Das Gehalt kam auch immer erst sehr spät. Der Ag hat alle MA bis auf einen knapp vor Ende der Probezeit entlassen. Also Kündigung OK. Nur die letzen 2 Monatsgehälter hat er nicht gezahlt. Die GmbH besteht noch. Der letzte verbliebene MA bekommt pünktlich sein Gehalt. Laut Insolvenzbekanntmachungen läuft kein Verfahren. Uns ist daran gelegen schnell einen Titel zu bekommen um den Gerichtsvollzieher losschicken zukönnen.
Die 2 Termine bei Gericht von den Ex Kollegen meines Mannes hat er AG verstreichen lassen. Nächste Woche ist unser Termin. Bei allen Terminen gleiches Gericht gleicher Richter. Der Richter muss sich doch mittlerweile auch hochgenommen fühlen vom Ag.

VG


-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Waren das Gütetermine oder bereits Kammertermine vor dem Arbeitsgericht?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.739 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen