Bekannter nutzt meine Wohnung und kommt mit BGB

17. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Doedl72
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Bekannter nutzt meine Wohnung und kommt mit BGB

Hallo, mal eine grundsätzliche Frage - man hat einem Bekannten die eigene Miet-Wohnung (die man wegen Umzug nicht mehr braucht, aber schöne Lage) ein paar Monate gegen Bezahlung überlassen, aber nicht mit Mietvertrag o.ä.
Der fühlt sich da ganz wohl und möchte nun nicht mehr ausziehen, obwohl man sie gern jemand anders geben möchte.
Nun fordert er auch noch ziemlich frech, dass man ihm den zweiten Schlüssel gibt, und kommt mit BGB usw.
Dabei gibt es gar keinen offiziellen Vertrag, und man ist ja auch keine Vermietungsgesellschaft o.ä.
Wie sollte man mit dem Wunsch des Bekannten umgehen?

-- Editier von Doedl72 am 17.07.2016 12:09

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31 Antworten
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#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
die eigene Miet-Wohnung (die man wegen Umzug nicht mehr braucht, aber schöne Lage) gegen Bezahlung überlassen,

Dann ist das ein Mietverhältnis mit mündlichem Mietvertrag !! Jedenfalls in der BRD.

-- Editiert von Spezi-2 am 17.07.2016 12:07

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Doedl72
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber es gibt doch keinen offiziellen Vertrag.
Kann man ja auch gar nicht verantworten, ohne Rechtsanwalt usw.

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Auch mündlliche Vereinbarungen sind bindend.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Es gibt keine offiziellen oder inoffiziellen Verträge. Es gibt Verträge, und das wars. Was das für ein Vertrag da war, den Ihr abgeschlossen habt, keine Ahnung. Deshalb weiss man auch nicht, wann wie mit welchen Fristen gekündigt werden kann. Unter Berücksichtigung welcher Formalien.

wirdwerden

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#5
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von Doedl72):
Aber es gibt doch keinen offiziellen Vertrag.
Kann man ja auch gar nicht verantworten, ohne Rechtsanwalt usw.

Falsch! Diesen offiziellen Vertrag gibt es von Anfang an, auch wenn er nicht schriftlich abgeschlossen wurde. Mietverträge können nämlich auch mündlich abgeschlossen werden, müssen aber immer schriftlich gekündigt werden. Aber mit der Kündigung wirst du ganz dicke Probleme kriegen, weil das nicht so einfach klappen wird.

Weiß eigentlich dein Vermieter, dass du die Wohnung ohne Erlaubnis jemand anderem zum Gebrauch überlassen hast? Wenn nein, dann wird dir der Vermieter auch noch gehörig Ärger bereiten.

Und ja, einen Anwalt wirst du benötigen, wenn dein "Gast" partout nicht ausziehen will.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9885 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Doedl72):
Aber es gibt doch keinen offiziellen Vertrag.
Kann man ja auch gar nicht verantworten, ohne Rechtsanwalt usw.

Doch den gibt es, halt nur kein Schriftstück dazu. Ein Mietvertrag ist nichts anderes als die Vereinbarung, eine Mietsache (in dem Fall Wohnung) gegen Entgelt (Miete) einem anderen zu überlassen. Dazu ist kein Schriftstück notwendig. Es gelten dann für den Mietvertrag die Bestimmungen aus dem BGB, die für den Vermieter in der Regel wenig vorteilhaft sind.

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#7
 Von 
Doedl72
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, toll, man bietet etwas im Rahmen der Freundschaft an und wird so vera...t.
Aber den zweiten Schlüssel darf man ja wohl behalten, man hat den Mietvertrag, also steht der einem auch zu.
Vor allem wenn auch noch eigene Möbel drin stehen.

-- Editiert von Doedl72 am 17.07.2016 13:42

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#8
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat:
Aber den zweiten Schlüssel darf man ja wohl behalten,


Nein. Wenn du vollständig untervermietest, musst du auch alle Schlüssel übergeben.

Zitat:
Vor allem wenn auch noch eigene Möbel drin stehen.


Die hast du mit vermietet.

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#9
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Du hast noch nicht die Frage beantwortet, ob und wie weit dein Vermieter über deine Weitervermietung informiert ist, bzw. ob er um Erlaubnis gefragt wurde.

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9885 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Liane46):
Du hast noch nicht die Frage beantwortet, ob und wie weit dein Vermieter über deine Weitervermietung informiert ist, bzw. ob er um Erlaubnis gefragt wurde.

Was soll das an der Gültigkeit des Untermietvertrages ändern? Wenn der Hauptvermieter die Untervermietung untersagt, dann hat der Hauptrmieter noch größere Probleme.

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#12
 Von 
Doedl72
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Liane46):
Du hast noch nicht die Frage beantwortet, ob und wie weit dein Vermieter über deine Weitervermietung informiert ist, bzw. ob er um Erlaubnis gefragt wurde.

Um die Frage gehts jetzt hier nicht.

Nochmal zum Schlüssel - kann ja wohl nicht sein, dass man z.B. an persönliche Sachen wie Wäsche und Werkzeug nicht ran kommt, die in den eigenen Möbeln liegen?
Wenn der Typ sich weiter so anstellt, kann man ja auch die Schlösser tauschen, dann steht er erstmal blöd da.

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#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9885 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Doedl72):
Nochmal zum Schlüssel - kann ja wohl nicht sein, dass man z.B. an persönliche Sachen wie Wäsche und Werkzeug nicht ran kommt, die in den eigenen Möbeln liegen?

Wenn du nur einen Teil der Wohnung untervermietet hast, dann kannst du auch einen Wohnungsschlüssel behalten. Das Problem bei solchen mündlichen Mietverhältnissen besteht regelmäßig darin, dass man nicht so genau weiß oder beweisen kann, was denn exakt vereinbart wurde. Das gilt aber natürlich für beide Seiten.

Letztlich müsste am Ende ein Richter herausfinden, wie das vor Ort genau aussieht. Wenn noch persönliche Gegenstände von dir in der Wohnung sind, die man typischerweise nicht mitvermietet (wie Wäsche), dann kann man wohl davon ausgehen, dass zumindest diese Bereiche als Lager deiner Gegenstände nicht mitvermietet wurden. Und dann hast du auch einen Anspruch darauf, einen Schlüssel der Wohnung zu behalten. Das ist aber alles eine Einzelfallentscheidung. Ebenso möglich wäre es, dass ein Richter das so einschätzt, dass du die gesamte Wohnung inklusive Möbel vermietet hast und dich dann zur Entfernung deiner persönlichen Gegenstände aus der Wohnung verurteilt.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat:
man hat einem Bekannten die eigene Miet-Wohnung (die man wegen Umzug nicht mehr braucht, aber schöne Lage) ein paar Monate gegen Bezahlung überlassen, aber nicht mit Mietvertrag o.ä.

Irgendeinen Vertrag hat man mit dem Bekannten geschlossen.
Da Geld für Wohnraum fliest, wäre es schon mal vom Grundsatz her ein Mietvertrag über Wohnraum

Jetzt muss man nur noch herausfinden welcher Art und mit welchen Inhalten.

Und mit etwas Pech macht ein Gericht daraus einen unbefristeten Mietvertrag.



Zitat:
Aber es gibt doch keinen offiziellen Vertrag.
Kann man ja auch gar nicht verantworten, ohne Rechtsanwalt usw.

Doch den gibt es dummerweise.



Zitat:
Aber den zweiten Schlüssel darf man ja wohl behalten, man hat den Mietvertrag, also steht der einem auch zu.
Vor allem wenn auch noch eigene Möbel drin stehen.

Daraus ergibt sich nicht mal ansatzweise ein Recht darauf den Schlüssel zu behalten.



Zitat:
Nochmal zum Schlüssel - kann ja wohl nicht sein, dass man z.B. an persönliche Sachen wie Wäsche und Werkzeug nicht ran kommt, die in den eigenen Möbeln liegen?

Doch kann es.
Wenn man z.B. die Wohnung zur kompletten Nutzung überlassen hat, muss man halt einen Termin vereinbaren



Zitat:
Wenn der Typ sich weiter so anstellt, kann man ja auch die Schlösser tauschen, dann steht er erstmal blöd da.

Ja, kann man.

Nur mit dem Unterschied das DU dann amEnde noch blöder da stehtst.

Denn wenn er schon jetzt mit BGB kommt, dann kommt er wohl spätestens nach dem Schlosstausch mit BGB, Anwalt und Gericht.

Das kann dann für den Tauscher teuer werden
Kosten für den Rücktausch des Schlosses:
60-400 EUR (je nach dem wie die Türe beschädigt wurde)
100 EUR fürs Hotel (Übernachtung falls er keinen Schlüsseldienst bekam)
800-2000 EUR für die Unterlassungsklage (damit er das nicht nochmal macht)





-- Editiert von Harry van Sell am 17.07.2016 18:39

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

bei deinem juristischen "Wissen" (siehe "Aber es gibt doch keinen offiziellen Vertrag. Kann man ja auch gar nicht verantworten, ohne Rechtsanwalt usw.") solltest du ab jetzt GAR NICHTS mehr machen, ohne vorher einen Anwalt zu fragen...

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#16
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von Doedl72):
Um die Frage gehts jetzt hier nicht.

Natürlich geht es auch darum, denn wenn dein Vermieter dir nicht freundlich gesinnt ist, kann er dir jede Menge Ärger bereiten.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Doedl72
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Liane46):
Zitat (von Doedl72):
Um die Frage gehts jetzt hier nicht.

Natürlich geht es auch darum, denn wenn dein Vermieter dir nicht freundlich gesinnt ist, kann er dir jede Menge Ärger bereiten.

Mit dem Vermieter hab ich keinen Streit, ich zahl die Miete und sonst interessiert ihn nichts.
Laufen ja nicht alle direkt zum Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Doedl72):
Aber den zweiten Schlüssel darf man ja wohl behalten, man hat den Mietvertrag, also steht der einem auch zu.
Vor allem wenn auch noch eigene Möbel drin stehen.

Nein, da du deine Wohnung komplett untervermietet hast...

Zitat (von Doedl72):
kann man ja auch die Schlösser tauschen, dann steht er erstmal blöd da.

Das würde ich lieber lassen, der Schuss wird nach hinten los gehen.

Zitat (von Doedl72):
Mit dem Vermieter hab ich keinen Streit, ich zahl die Miete und sonst interessiert ihn nichts.

Aber irgendwann möchtest du die Mieter nicht mehr bezahlen, da du die Wohnung vielleicht (komplett) kündigen möchtest...
Da gibt es nur ein Problem.. Deinen Untermieter, den du (ohne anwaltliche Hilfe) nicht rausbekommst.

Ich kann dir nur raten:
1. Suche dringend einen Fachanwalt für Mietrecht auf.
2. Händige ihm deinen zweiten Schlüssel aus.
3. Unternimm nichts im Bezug auf Schlösser austauschen.

Ich empfehle mich.

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#19
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Wenn dein Vermieter erfährt, dass du die Wohnung komplett an einen Fremden weitergereicht hast, wird ihn das vermutlich sogar sehr interessieren.

Was ist das für eine Wohnung? Wie viel Zimmer hat sie? Sind deine Sachen dort überall oder in einem separaten Zimmer?

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#20
 Von 
Doedl72
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Es war vereinbart, dass ich die Wohnung zwischendurch auch betreten und dort einen Tee trinken kann usw.
Bin da auch gemeldet und die Post kommt dahin.
Wieso "komplett vermietet"? Ich hatte einen Schlüssel und konnte da immer rein.
Es sind zwei Zimmer plus Küche, da steht Couch, 3 Tische und ein paar Stühle, dann Werkzeug und Bettwäsche von mir, außerdem Waschmaschine, und Geschirr.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat:
Es war vereinbart, dass ich die Wohnung zwischendurch auch betreten und dort einen Tee trinken kann usw.

Könnte man jetzt wie genau beweisen?



Zitat:
Wieso "komplett vermietet"?

Du wohnst nicht mehr da, sondern hast eine andere Wohnung.
Da geht ein Gericht durchaus schon mal von "komplett vermietet" aus.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Doedl72
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Er hat mal überhaupt kein Dokument, dass er da zur Untermiete ist oder auch nur da wohnen darf.
Ich habe einen Mietvertrag und Schlüssel, und x Zeugen, dass das meine Sachen in der Wohnung sind.
Also Theorie des Rechts hin oder her, er kann ja gar nicht nachweisen, dass er da wohnen will.

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#23
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Er hat mal überhaupt kein Dokument, dass er da zur Untermiete ist oder auch nur da wohnen darf.


Und Quittungen über die Mietzahlungen gibt es auch nicht ?
Wieso hat er einen Wohnungsschlüssel, steht sein Name am Briekasten, ist da angemeldet usw.....
Wer weiß was es da noch als Beweise gibt.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Doedl72):
Er hat mal überhaupt kein Dokument, dass er da zur Untermiete ist oder auch nur da wohnen darf.

Ich wiederhole mich gerne nochmal:
Für einen Mietvertrag bedarf es keines Schriftstückes... Nur die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Ein Mietvertag kann auch mündlich geschlossen werden. Und das haben Sie (blöderweise) gemacht.

Zitat (von Doedl72):
er kann ja gar nicht nachweisen, dass er da wohnen will.

Doch klar. Durch seine Aussage, dass ein mündlicher Mietvertrag zwischen dir und ihm geschlossen wurde.

Ich empfehle mich.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat:
Er hat mal überhaupt kein Dokument, dass er da zur Untermiete ist oder auch nur da wohnen darf.

Was er auch gar nicht benötigt.


Da man aber bezüglich der Sache eine gewisse Beratungsresistenz aufzuweisen scheint, kann ich nur raten: man mache es doch einfach so wie man denkt das es klappen müsste. Und berichte weiter von der Sache.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Bin da auch gemeldet


Das kann - je nach Umständen - gegen §21 BMG verstoßen. Dein Hauptwohnsitz ist ja offenbar woanders.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Der Punkt ist, lt. BGB darf man seine Wohnung nicht komplett untervermieten, sondern nur teiluntervermieten, d.h. du hättest nur ein Zimmer untervermieten dürfen, das andere selber behalten. (Was du getan hast würde dem Vermieter die fristlose Kündigung ermöglichen - das nur am Rande). In dieser Konstellation wäre es, meines Erachtens nach, leichter gewesen, den Wohnungserschleicher wieder loszuwerden.
Also, tu was dir schon geraten wurde. Gehe zu einem Fachanwalt für Mietrecht, schildere ihm die Situation und laß ihn die Sache in die Hand nehmen.
Kleine Bemerkung am Rande: Du möchtest die Wohnung ja lieber jemand anderem geben. Du hast doch aber noch auf dem Schirm, dass du nicht der Eigentümer der Wohnung bist? Wie auch immer, auch in diesem Fall dürftest du deinem favorisierten Bekannten nicht die ganze Wohnung untervermieten, sondern nur einen Teil - anderenfalls: Fristlose.

-- Editiert von Anjuli123 am 19.07.2016 11:24

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Doedl72
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmal eine praktische Frage: Wenn ich mit meinem Schlüssel in die Wohnung gehe, wo er drin ist, und die Polizei mitbringe - was macht die dann?
Es steht ja dann Aussage gegen Aussage, beide haben einen Schlüssel, aber ich kann einen Mietvertrag vorzeigen.
Nmmt die Polizei dann beiden die Schlüssel weg, bis die Sache vor Gericht kommt, oder was?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Doedl72):
Nochmal eine praktische Frage: Wenn ich mit meinem Schlüssel in die Wohnung gehe, wo er drin ist, und die Polizei mitbringe - was macht die dann?

Nichts, denn private Probleme regelt die Polizei normalerweise nicht.

Deshalb vermute ich auch, das es Dir nicht gelingen wird sie überhaupt mitzubringnen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Doedl72
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, was ist wenn ich da reingehe und er holt die Polizei (angeblich Hausfriedensbruch)?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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