"Beiwerk" oder nicht

23. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
friedaX
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
"Beiwerk" oder nicht

Hallo zusammen,

Hab heute in der Stadt auf einer kleinen Treppe gesessen, ein paar Meter weiter noch eine Frau.
Auf einmal kommen scheinbar zwei YouTuber, setzen sich dazwischen und werden gefilmt. Ich bin mit sehr sicher, dass ich mit drauf bin, was denen allerdings egal war.
Bin ich in dieser Situation "Beiwerk" und muss nicht im Erlaubnis gefragt werden oder hab ich gute Chancen auf Löschung des Videos?

Vielen Dank im Voraus.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von friedaX):

Bin ich in dieser Situation "Beiwerk" und muss nicht im Erlaubnis gefragt werden

Höchstwahrscheinlich.
Zitat:

oder hab ich gute Chancen auf Löschung des Videos?

Nein.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von friedaX):
Bin ich in dieser Situation "Beiwerk" und muss nicht im Erlaubnis gefragt werden...
Deiner Beschreibung nach würde ich das bejahen.

Signatur:

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#3
 Von 
friedaX
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schonmal.

Aber darf ich als Beiwerk eine nachträgliche unkenntlich Machung verlangen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Verlangen darfst du das natürlich, aber ob du das auch wirst durchsetzen können, das wage ich ganz stark zu bezweifeln. Ich sehe jetzt nicht warum die Gegenpartei auf dein Verlangen würde einzugehen brauchen, zumindest nicht ohne weitere rechtliche Schritte. Klar, man kann es versuchen. Im Zweifelsfall muss man das aber einen Richter entscheiden lassen. Bei einem Rechtsstreit würde ich dir wiederum gute Erfolgsaussichten prognostizieren wollen, denn du scheinst ja wohl sehr gut erkennbar zu sein und nicht unbedingt nur im Hintergrund. Aber das würde man dann auch erst mal erstreiten müssen wenn der Photograph nicht willig ist und es kommt auch immer auf den Einzelfall an. So etwas ist kein Selbstläufer. Nett anfragen kann hilfreich sein, man muss nicht immer direkt etwas verlangen. Meistens kommt man so schneller ans Ziel.
Zusammengefasst: Eine Veröffentlich kannst du nicht verhindern. Eine Unkenntlichmachung ist wohl durchsetzbar.





-- Editiert von -Laie- am 24.07.2017 14:44

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Bei einem Rechtsstreit würde ich dir wiederum gute Erfolgsaussichten prognostizieren wollen, denn du scheinst ja wohl sehr gut erkennbar zu sein und nicht unbedingt nur im Hintergrund.

Personen, die nur Beiwerk auf einer Aufnahme sind, dürfen absolut klar und deutlich zu erkennen sein. Das hat mit der Eigenschaft "Beiwerk" nichts zu tun.
"Beiwerk" im Sinne von §22 KunstUrhG sind etwas vereinfacht gesagt Personen immer dann, wenn man sie weglassen oder durch andere Personen ersetzen könnte, ohne an der Bildaussage und Bildgestaltung etwas wesentliches zu ändern.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von friedaX):
zwei YouTuber, setzen sich dazwischen und werden gefilmt. Ich bin mit sehr sicher, dass ich mit drauf bin, was denen allerdings egal war. Bin ich in dieser Situation "Beiwerk"


Das hängt von den Umständen ab:

"Ohne erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden (...) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen."

RK

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.

Ich denke das ist der Schlüssel. Beiwerk im Sinne des KunstUrhG ist man neben einer Landschaft oder Örtlichkeit, aber per se erstmal nicht neben einer anderen Person. Bei ersterem spielt die einzelne Person nur eine stark untergeordnete Rolle (Fokus liegt auf der Landschaft, einem Gebäude etc. und die Person nimmt einen wesentlich kleineren Raum ein), bei zweitem ist die Person quasi gleichwertig auf dem Bild zu sehen und möglicherweise lediglich an den Rand der Aufnahme verdrängt, aber eben nicht untergeordnet innerhalb des Sichtfelds der Aufnahme. Anders wäre das wenn die Youtuber in Großaufnahme zu sehen wären und im Hintergrund laufen Passanten durchs Bild.

Wenn kein weiterer Ausnahmetatbestand des KunstUrhG greift (Zeitgeschichte, Versammlung, Aufzug etc) würde ich durchaus die Möglichkeit sehen zumindest eine Unkenntlichmachung zu erreichen.

Ansonsten scheint generell das diesbezügliche Problembewusstsein ab einer gewissen Generation nicht mehr besonders ausgeprägt zu sein, siehe beispielsweise die diversen Diskussionen zum Thema Fotografieren und Filmen im Schwimmbad...

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von friedaX):
Danke schonmal.

Aber darf ich als Beiwerk eine nachträgliche unkenntlich Machung verlangen?

Verlangen darf man alles, aber es gibt m.E. keine Rechtsgrundlage dafür.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Zitat (von RrKOrtmann):
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.

Ich denke das ist der Schlüssel. Beiwerk im Sinne des KunstUrhG ist man neben einer Landschaft oder Örtlichkeit, aber per se erstmal nicht neben einer anderen Person.

Die andere Person befindet sich aber in einer Örtlichkeit. Es kommt wie immer auf den konkreten Einzelfall an. Bei zwei nebeneinandersitzenden Personen, die etwa gleich groß im Bild sind, und im Zusammenhang mit einem Bild, das eben diese beiden nebeneinandersitzenden Personen zeigt, wird man u.U. nicht von "Beiwerk" sprechen können - eben weil die beiden Personen in einer Beziehung zueinander stehen, wenn sie gleichberechtigt auf einem Bild nebeneinandersitzend abgebildet sind. Da kann man dann auch nicht einfach die eine Person wegnehmen, ohne daß sich wesentlich etwas am Bild ändert.

Wenn indessen der Kuno im Vordergrund sitzt und der Adalbert dümpelt irgendwo im Hintergrund oder am Rand herum, ist für das Bild aber nicht weiter wichtig, dann ist der Adalbert Beiwerk.

Ganz davon abgesehen kann man als Außenstehender niemals beurteilen, ob man "mit im Bild" ist oder nicht. Das kann man nur, wenn man entweder bei der Aufnahme durch den Sucher guckt oder hinterher das fertige Bild/den fertigen Film sieht. Und last but not least betrifft das "Recht am eigenen Bild" das "Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen" von Personenbildnissen. Nicht die Aufnahme an sich. Die ist erstmal nie rechtswidrig.

-- Editiert von eh1960 am 28.07.2017 13:45

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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