Beitragsservice Befreiung abgelehnt

23. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)
Beitragsservice Befreiung abgelehnt

Hallo miteinander,

ich weiß, dass weiter unten schon ein ähnlicher Thread existiert, er passt allerdings nicht auf meine Situation.


folgender fiktiver Fall:

Personen A und B, zusammen in einem Haushalt wohnend, haben am 09.07.2014 einen Antrag auf Befreiung beim Beitragsservice eingereicht (zusammen in einem Brief, alle Unterlagen eingetütet, zusammen zur Post gebracht und per Einschreiben versendet).
Der Brief kam am 24.07.2014 bei der Zentrale an und wurde am 20.10.2014 abgelehnt, mit der Begründung, dass kein Bafög-Bescheid beilag, aus dem die Gewährung der Leistung hervorgeht.

Da A und B die Bescheide im Original gesendet haben und diese auch dementsprechend gekennzeichnet haben, wollte ich fragen, ob es nun möglich ist, Einspruch o.Ä. gegen die Ablehnung zu erheben, wie man diesen formuliert und wie die Chancen stehen, doch noch befreit zu werden.

Das Ganze findet in NRW statt.

Danke im Voraus.

Gruß, Fabian.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Niemand eine Idee?

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
wollte ich fragen, ob es nun möglich ist, Einspruch o.Ä. gegen die Ablehnung zu erheben


Ja, das ist möglich. Das korrekte Rechtsmittel heißt allerdings "Widerspruch". Ist in dem Ablehnungsbescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthalten?

Ob ein Widerspruch Sinn macht, ist übrigens eine andere Frage. Man müsste im Zweifel beweisen können, dass die Bafögbescheide in dem Briefumschlag waren. Ein Einschreibebeleg beweist ja nur, dass überhaupt ein Brief beim Beitragsservice eingegangen ist.

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Ûnd man versendet NIE Originale, maximal beglaubigte Kopien.

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Man müsste im Zweifel beweisen können, dass die Bafögbescheide in dem Briefumschlag waren. Ein Einschreibebeleg beweist ja nur, dass überhaupt ein Brief beim Beitragsservice eingegangen ist.

Woher kommt eigentlich dieser Einwand? Wenn die Gerichte tatsächlich so urteilen würden, dann wären Rechtsgeschäfte auf Distanz quasi unmöglich, weil jedes Schreiben per Gerichtsboten zugestellt werden oder man jeden Brief zusammen mit einem Zeugen eintüten und zur Post tragen müsste - wobei auf dem Weg dahin natürlich niemand auf Toilette darf, dann dann ja was vertauscht werden könnte.

Wenn hier zwei Leute aussagen, dass die Bescheide mitgeschickt wurden und die Bescheide auch tatsächlich existieren, dann hat kein Richter einen Ansatzpunkt, der Aussage nicht zu glauben. Schlichtweg weil es keinen vernünftigen Grund gibt, warum man die Bescheide nicht hätte mitschicken sollen.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>dann hat kein Richter einen Ansatzpunkt, der Aussage nicht zu glauben. <hr size=1 noshade>

Man sollte nicht vergessen, das auch die Gegenseite entsprechend substantierte Beweise liefern darf.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Man könnte sich hier auch mal an den Geschäftsführer des BS, Dr. Stefan Wolf, wenden, wobei man tunlichst beglaubigte Kopien der erneut beschafften Bescheide beilegt: Dann ist da durchaus eine Lösung im Kulanzweg drin, vermute ich.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Man sollte nicht vergessen, das auch die Gegenseite entsprechend substantierte Beweise liefern darf.

Natürlich, darf sie.

Und dann haben wir auf der einen Seite den Beitragsservice, der einen Grund hat, die Bescheide zu unterschlagen, während auf der anderen Seite bei den Antragstellern keinerlei Grund da ist, diese nicht mitzuschicken.

Da müsste der Beitragsservice schon einiges aufbringen, damit sein Vortrag als glaubwürdiger angesehen wird. Meines Wissens wird in aller Regel demjenigen, der den Versand nachweisen kann, auch bezüglich des Inhalts geglaubt, sofern die Gegenseite die Glaubwürdigkeit nicht erschüttern kann.


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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meines Wissens wird in aller Regel demjenigen, der den Versand nachweisen kann, auch bezüglich des Inhalts geglaubt, sofern die Gegenseite die Glaubwürdigkeit nicht erschüttern kann. <hr size=1 noshade>

Stimmt der Beitragsservice ist ein Haufen der das aufgrund der Desorganisation nicht gebacken bekommt.
:devil:





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Nach nun mehrmaligem (!) Kontakt per Einschreiben, zwei Widersprüchen etc.pp. hat sich der Beitragsservice dazu entschlossen uns zu befreien und das sogar rückwirkend bis zum 09/2013.
Wie wertvoll ist dieses Schreiben, dass eine Befreiung rückwirkend stattfindet und die bereits gezahlten Beträge erstattet werden? Der Rückschein des damaligen Einschreibens liegt nämlich nicht mehr vor; nur die Rückscheine ab 2014.

Gruß, Fabian.

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie wertvoll ist dieses Schreiben, dass eine Befreiung rückwirkend stattfindet und die bereits gezahlten Beträge erstattet werden? <hr size=1 noshade>

Ich würde sagen finanziell so um die 270 EUR.
Ideell: unbezahlbar :grins:





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Danke :-)
Kann man vor Weihnachten gut gebrauchen.

Gruß, Fabian.

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