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Beischlaf zwischen Verwandten bleibt in Deutschland verboten
Seite 1 - AFP vom 13.03.2008
Strafgesetzbuch (DDP/AFP)

Beischlaf zwischen Verwandten bleibt in Deutschland verboten

Verfassungshüter bestätigen Strafbarkeit von Inzest

Der Beischlaf zwischen Geschwistern und anderen Blutsverwandten bleibt in Deutschland verboten. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte am Donnerstag in Karlsruhe die entsprechende Vorschrift im Strafgesetzbuch als verfassungsgemäß. Paragraph 173 sieht vor, dass der "Beischlaf unter Verwandten" mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden kann. Für Beischlaf unter Geschwistern gilt eine Höchststrafe von zwei Jahren. Der Vizepräsident des Gericht, Winfried Hassemer, teilte die Auffassung seiner sieben Kollegen nicht und legte ein Sondervotum ein. Das Urteil traf auf unterschiedliche Resonanz. (AZ: 2 BvR 392/07)

Nach Ansicht der Senatsmehrheit überschreitet der Gesetzgeber seinen Spielraum nicht, wenn er "die Bewahrung der familiären Ordnung vor den schädigenden Wirkungen des Inzests unter Strafe stellt". Strafe für Inzest sei auch kein unzulässiger Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, da der Beischlaf zwischen Geschwistern auch "in die Familie und die Gesellschaft hineinwirken" und negative Folgen für etwa gezeugte Kinder haben könne. Zudem werde die Menschenwürde sich liebender Geschwister durch das Gesetz nicht verletzt, weil das Verbot nur auf den Beischlaf ziele und andere Sexualpraktiken und "Möglichkeiten intimer Kommunikation" straflos bleiben.

Hassemer bezeichnete in seinem 16-seitigen Votum Strafen wegen Geschwisterliebe dagegen als unverhältnismäßig. Weil andere Sexualpraktiken als der Beischlaf ebenso wenig bestraft würden wie die sexuellen Handlungen zwischen Adoptiv- oder gleichgeschlechtlichen Geschwistern, ziele die Strafe für Inzest nicht auf den Schutz der Familie, sondern lediglich auf "Moralvorstellungen". Solche Wertsetzungen dürften aber nicht das Ziel einer Strafnorm sein. Zudem gehe die Strafe ins Leere, wenn wie beim Kläger keine Familiengemeinschaft mehr bestehe, die vor dem Beischlaf zwischen volljährigen Geschwistern geschützt werden solle.

Im aktuellen Fall haben der klagende 31-jährige Patrick S. und seine Schwester Susan K. aus Sachsen gemeinsam vier Kinder, von denen zwei leicht behindert sind. Patrick S. und Susan K. stammen aus einem problembehafteten Elternhaus: Der sieben Jahre ältere Bruder hatte seine Jugend zum Teil in Kinderheimen und bei Pflegeeltern verbracht und seine geistig leicht zurückgebliebene Schwester erst kurz vor dem Tod der leiblichen Mutter im Jahr 2000 kennen- und liebengelernt. Weil der damals 23-Jährige dann mit der 16-jährigen Schwester bis 2005 vier Kinder zeugte, wurde er mehrfach wegen Inzests verurteilt und muss nun eine weitere Haftstrafe von mehr als einem Jahr antreten.

Der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Jürgen Gehb, begrüßte das Urteil. Das Gericht habe den Schutz von Ehe und Familie "erfreulicherweise nicht beanstandet". Auch die Union sehe "die lebenswichtige Funktion der Familie" durch inzestuöse Beziehungen gefährdet, erklärte Gehb. Gehbs Kollege von der Linksfraktion, Wolfgang Neskovic, warf dem Gericht dagegen vor, es habe mit dem "moralischen Mief vergangener Jahrhunderte" argumentiert. Zu Recht weise der Senatsvorsitzende Hassemer in seinem "geradezu zornig zu nennenden abweichenden Votum" darauf hin, dass das Gesetz lediglich auf "Moralvorstellungen" abziele, erklärte Neskovic in Berlin.

Das Inzesttabu ist zwar als moralische Norm in nahezu allen Gesellschaften verankert, Verstöße werden aber bei weitem nicht überall strafrechtlich verfolgt. Frankreich entkriminalisierte den Inzest laut einem Gutachten des Freiburger Max-Planck-Instituts bereits 1791, Holland folgte 1811, Spanien 1822 und die Türkei 1858. In Belgien, Luxemburg, Portugal und China wird Inzest ebenso wenig bestraft wie in den US-Bundesstaaten New Jersey und Michigan. Strafen kennen dagegen etwa Dänemark, Schweden, Großbritannien, Polen, Griechenland, Kanada, Ungarn und die meisten US-Staaten. Italien ist ein Sonderfall: Inzest bleibt straflos, solange er heimlich stattfindet und keinen öffentlichen Skandal auslöst.

13. März 2008 - 15.44 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2008




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