Beim Barte des Propheten! Über den Umgang mit Kritik in den Medien

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Mohammed sei Dank, hat es in unmittelbarer Vergangenheit einmal wieder eine, zugegebenermaßen heftige wie in ihren konkreten Erscheinungsformen unerfreuliche weltweite Diskussion darüber gegeben, wie weit Kritik, speziell Satire in den Medien überhaupt gehen darf.

Aus der Sicht des Journalisten ist es völlig verständlich, dass er in seiner Rolle als für die Meinungsbildung in der Demokratie zuständiges „Organ" im Namen des Journalismus nahezu „Alles" dürfen muss, um seine ihm verfassungsrechtlich garantierte Stellung als Aufklärer bestmöglich ausfüllen zu können.

Die Frage stellt sich, wo die deutsche Rechtsprechung dem Angehörigen der schreibenden Zunft eine Grenze gezogen hat, die er auch unter noch so extensiver Auslegung seines Berufsverständnisses nicht überschreiten sollte, um sich selbst nicht juristischen Konsequenzen in Gestalt von einstweiligen Verfügungen, per Klagen geltend gemachten Unterlassungsansprüchen oder im Klagewege verfolgten Schadensersatz - und Schmerzensgeldforderungen auszusetzen.

Zunächst einmal gilt grundsätzlich der Satz: „Wer sich dem Wettbewerb stellt, muss sich Kritik gefallen lassen und zwar ganz egal in welcher Branche er tätig ist."

In den Medien geäußerte Kritik kann im Einzelfall jedoch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kritisierten verletzen. Wann ist dies der Fall? Nun kommt wieder die klare Antwort des Juristen: Das kommt darauf an - nämlich zum einen darauf, ob die kritischen Worte als Tatsachenäußerungen oder Meinungsäußerungen und Werturteile einzustufen sind und zum anderen darauf, in welcher sogenannten „Sphäre" der Kritisierte durch die geäußerte Kritik betroffen wurde.

Grundsätzlich besteht kein als vorrangig gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kritisierten einzustufendes Interesse des Journalisten an der Verbreitung falscher oder nicht erweislich wahrer Tatsachen. Diese genießen keinen Schutz durch Artikel 5 des Grundgesetzes. Wahre Tatsachen indes können aufgrund des Informationsinteresses der Öffentlichkeit Vorrang vor dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen haben. Ausgehend von der Sphärentheorie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 6, 32, 41 - Elfes-Urteil) besteht eine Wechselwirkung zwischen der Art der Sphäre, in der der Betroffene durch eine bestimmte Äußerung angegriffen wird, und der Intensität der Verletzung. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet in seiner Rechtsprechung nach Öffentlichkeits-, Privat- und Intimsphäre.

Dies ist von Bedeutung für die vorzunehmende Güterabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kritisierten und der Medienfreiheit, verbrieft in Artikel 5 des Grundgesetzes. Während ein Eindringen der Presse in die „Intimsphäre", etwa durch Bekanntgabe sexueller Vorlieben einer Person oder die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen, nie hinzunehmen ist, wird sich der Kritisierte in der „Sozialsphäre", also eines Bereiches außerhalb der „Privatsphäre", der nach außen so in Erscheinung tritt, dass er grundsätzlich auch von Dritten wahrgenommen werden kann, die keine persönliche Beziehung zu dem Betroffenen haben, in der Regel nicht gegen wahre Tatsachenbehauptungen zur Wehr setzen können. Jedenfalls haben Medienvertreter zu beachten, dass der Entfaltung der Persönlichkeit des Kritisierten in allen Bereichen und sämtlichen Erscheinungsformen umfassender Schutz zu gewähren ist (vgl. BGHZ 13, 334 - „Schacht - Leserbrief"; BGHZ 15, 249 - „Tagebücher der Cosima Wagner"). Es gilt der Satz: „Hier verbietet sich jede schematische Beurteilung." Es kommt also auf den Einzelfall und die konkreten Umstände an, ob die durch Äußerung von Tatsachen aufgestellte Kritik hingenommen werden muss.

Handelt es sich bei den kritischen Äußerungen um solche, die eine persönliche Meinung des Kritisierenden wiedergeben und im Gegensatz zur Tatsachenäußerung nicht dem Beweis zugänglich sind, beurteilt sich die Zulässigkeit danach, ob der Kritisierende die Grenze zur „Schmähkritik" überschritten hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Meinungsäußerung den Kritisierten jenseits polemisch überspitzter Kritik herabwürdigt und ihn öffentlich an den Pranger stellt (vgl. BVerfG NJW 2002, 1192).

Karikaturen sind von ihrer Natur her darauf angelegt, die Dinge zu überzeichnen (BVerfG, NJW 1992, 2073). Ob sie als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerungen einzuordnen sind, hängt maßgeblich von der Einordnung des jeweiligen Aussagekerns der Karikatur ab, der unter ihrer satirischen Einkleidung steckt (Prinz/Peters, Medienrecht, Rdnr. 26). Der Aussagekern und die Einkleidung sind jeweils gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung der karikierten Person enthalten (BVerfG, AfP 1998, 52, 53 - „Münzen Erna"). Die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung sind weniger streng, als die für die Bewertung des Aussagekerns. Denn Satire ist die Verfremdung wesenseigen (BVerfG, NJW 1987, 2661 - konkret-Karikatur). Insbesondere ist bei der Vornahme der Güterabwägung im oben dargestellten Sinne zu berücksichtigen, dass bei der Darstellungsform der Karikatur vom Empfängerhorizont her betrachtet regelmäßig Werturteile, also Meinungsäußerungen, überspitzt dargestellt werden und nicht Tatsachenbehauptungen ausgedrückt werden (Prinz/Peters, Medienrecht, Rdnr. 26).

Fühlt sich der Karikierte auf „den Schlips getreten", kann er sich zur Verteidigung seiner Rechte des einstweiligen Rechtsschutzes in Gestalt der einstweiligen Verfügung, gerichtet auf zukünftige Unterlassung der ehrverletzenden Berichterstattung/Karikatur, bedienen. Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nach ehrverletzenden Äußerungen auszugehen ist, wenn die Wiederholung nach den Umständen des Falles nicht außerhalb vernünftiger Wahrscheinlichkeit liegt. Sie liegt bereits dann vor, wenn eine bestimmte Äußerung einmal verbreitet und ihre Rechtswidrigkeit von dem Betroffenen behauptet worden ist.

Allein die erstmalige Rechtsverletzung begründet bereits die Gefahr ihrer Wiederholung (BGH GRUR 1966, 157 - Wo ist mein Kind?; BGH GRUR 1975, 89 - Brüning Memoiren I; BGH GRUR 1994, 394 - Bilanzanalyse) und rechtfertigt aus Gesichtspunkten der Dringlichkeit den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Rahmen derer der Journalist zu Wort kommen könnte. Die gesetzliche Vermutung der Wiederholungsgefahr kann nur in Situationen entfallen, in denen der Verletzer jenseits allen Zweifels deutlich macht, dass er die beanstandete Behauptung unter keinen Umständen wiederholen wird (Soehring, Presserecht, S. 622 f.).

Anhaltspunkte dafür können vorliegen, wenn der Verletzer dem Verletzten eine förmliche schriftliche Entschuldigung aushändigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass er den ihm unterlaufenen Irrtum einräumt, bevor der Verletzte erstmals einen förmlichen Unterlassungsanspruch geltend macht (Urteil des LG Hamburg v. 20.05.1994 324 O 64/94). Auch die freiwillige Veröffentlichung eines Widerrufs oder einer Richtigstellung kann die Wiederholungsgefahr bannen (OLG Köln, AfP1993, 744). Letztlich besteht Wiederholungsgefahr dann, wenn die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Presse rechtswidrig ist, so dass davon auszugehen ist, dass weitere Verletzungen zu besorgen sind (BGH NJW 1986, 2503).

Gemäß der jeweiligen Regelungen in den Landespressegesetzen der Bundesländer gehört es zu den Sorgfaltspflichten der Presse, alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Es wird verlangt, dass die Medien einen Sachverhalt mit der mit ihren Mitteln einzuhaltenden Sorgfalt überprüfen (BGH NJW 1987, 2225ff. - pressemäßige Sorgfalt). Dieser Verpflichtung werden die Medien gerecht, wenn sie sich mit der gebotenen Sorgfalt und Gründlichkeit um die Ermittlung des richtigen Sachverhalts und um dessen richtige Wiedergabe bemühen (Soehring, Presserecht, Rdnr. 2.9 f.). Je höher die Intensität des potentiellen Eingriffs in Rechte Dritter, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab anzulegen (BVerfGE 54, 208 ff.).

Wenn Medien sich mit angeblichem Fehlverhalten oder angeblichen Fehlentwicklungen Dritter befassen, entfalten sie eine Art gefahrengeneigter Tätigkeit. Daher müssen sie bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabes, den sie anlegen, bevor sie mit einer Veröffentlichung nach außen treten, dem Umstand Rechnung tragen, dass sie als Folge unsorgfältiger Recherche Dritte schädigen können (BGH GRUR 1997, 233 - Stern TV). Die Presse und andere Medienvertreter haben eine besondere Verantwortung bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen (BVerfGE 85,1 ff. - Bayer). Wird diese Verantwortung wahrgenommen, sollte jeder Journalist ohne Befürchtungen etwaiger juristischer Konsequenzen beruhigt seiner Arbeit nachgehen können, die für eine Demokratie absolut unentbehrlich ist.