Beibehalt der Forderung trotz Minderjährigkeit

14. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Knex
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Beibehalt der Forderung trotz Minderjährigkeit

Hey,

mein Sohn hat als er 16 war ohne meine Erlaubnis einen Vertrag mit einem online Anbieter abgeschlossen.
Auf die Mahnung durch das Inkasso "Intrum Justitia" habe ich klar gemacht dass ich meine Einverständnis nicht abgebe und es explizit verbiete.

Jetzt hat mich eben ein Brief erreicht in dem folgendes geschrieben wird:

"Als Erziehungsberechtigter haben Sie Ihren minderjährigen Sohn vor Schaden zu bewahren. Es hätte daher Ihrer Sorgfallspflicht als Eltern oblegen, bei der Nutzung des Internets durch Ihren Sohn darauf zu achten, dass es diesem nicht möglich ist, verpflichtende Verträge abzuschließen. Dies wäre z.B. das Einrichten von entsprechenden einschränkenden Nutzungssperren für Mehrwert-/Internetdienste oder durch einen Passwortschutz möglich und auch zumutbar gewesen. Im Zweifel wäre dies auch möglich gewesen, indem Ihrem Sohn zu Hause kein Internetanschluss zur Verfügung gestellt wird.

Dass entsprechende Sperren / Zugriffsbeschränkungen nicht von Ihnen eingerichtet wurden, lässt darauf schließen, dass Ihr grundsätzliches Einverständnis dafür vorliegt, dass ihr Sohn uneingeschränkt das Telefon / Internet nutzen darf un demzufolge auch dessen Möglichkeiten und Angebote uneingeschränkt und mit Ihrem Einverständnis in Anspruch nehmen darf".

Ist die Forderung jetzt berechtigt? Ich meine warum sollte ich meinen 16 Jährigen Sohn (keine Vorfälle) im Internet einschränken?

Post vom Inkassobüro?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Spontan sieht mir das völlig unsinnig aus.

Wie genau hat der Sohn denn die Erklärungen abgegeben? Ganz klassisch über Formulare, wie er sie zudem von überall sonstwo gleichfalls hätte abgeben können?

Und im Bereitstellen von Internet und Telefon für das Haus ist natürlich keine Zustimmung zu sehen. Insofern argumentiert der Antwortbrief außerdem nicht konsequent. Einerseits beruft er sich darauf, dass man ihn vor Schaden zu bewahren hätte. Andererseits behauptet er, dass mit dem Anschluss usw ein grundsätzliches Einverständnis vorliege. Einverständnis in die Schädigung oder wie? Offensichtlich ein vom gewünschten Ergebnis getragenes Gelaber, welches einen professionellen Eindruck erwecken will.
Unsinn.

-- Editiert von Droitteur am 14.03.2017 17:16

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die Inkassofirma flunkert natürlich ;)
Widerruf schriftlich und gut ist

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Dies wäre z.B. das Einrichten von entsprechenden einschränkenden Nutzungssperren für Mehrwert-/Internetdienste oder durch einen Passwortschutz möglich und auch zumutbar gewesen

Das ist irgendwie inhaltlicher Unfug. Dieser Textbaustein bezieht sich wohl auf irgendwelche Drittanbieter-Dienste hinsichtlich Handys u.ä.
Mit irgendwelchen Webseiten oder allgemeinen Internetzugängen hat das überhaupt nichts zu tun und ist, nun ja, einfach nur Unfug.

Ansonsten wurde es aber auch schon oft genug abgeurteilt: Die Eltern müssen nicht jede Sekunde über die Schultern des Kindes schauen.

ich würde dem Inkasso maximal noch folgendes schreiben: "Es gab kein Einverständnis. Ihre völlig irrsinnigen Rechtsansichten möchten Sie bitte vor Gericht vertreten. Wir legen es ausdrücklich auf eine gerichtliche Klärung an und freuen uns regelrecht darauf. Hier die Adresse des zuständigen Amtsgerichtes: XYZ. Weitere Bettelbriefe oder Drohbriefe bleiben unbeantwortet. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werden wir widersprechen. Wir untersagen die Speicherung der personenbezogenen Daten von uns oder unserem Kind und die Meldung an Auskunfteien."

-- Editiert von mepeisen am 14.03.2017 18:07

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

gelöscht, weil doppelt

-- Editiert von Xipolis am 14.03.2017 18:29

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Heben Sie in dem Zusammenhang auch die Unterlagen auf, denn wenn Ihr Sohn in knapp zwei Jahren 18 wird, könnte das Inkassounternehmen es nochmal direkt bei ihm versuchen.

Die Aussage des Inkassobüros widerspricht § 107 BGB .

Beweislast: "Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Abgabe einer zustimmungsbedürftigen Erklärung muss derjenige beweisen, der sich auf die Wirksamkeit des Vertrages etc beruft, dh im Regelfall trifft die Beweislast den Vertragspartner des Minderjährigen." (MüKoBGB/Schmitt, 7. Aufl. 2015, BGB § 107 Rn. 61)

-- Editiert von Xipolis am 14.03.2017 18:28

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Das Inkassounternehmen ist auf Dummenfang.
Leider fallen zu Viele auf den Mist rein.
Fallen Sie auf die Argumentation des Inkassounternehmens nicht herein.

0x Hilfreiche Antwort

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