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Bei fehlerhafter Beratung durch Behörde Herstellungsanspruch geltend machen!

Von Rechtsanwalt Patrick Inhestern
9.8.2010 | Ratgeber - Sozialrecht | 2288 Aufrufe
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Sozialleistungsträger, Amtshaftung

Wer Sozialleistungen beantragt, demgegenüber ist der Sozialleistungsträger umfassen zur Aufklärung, Beratung und Auskunft verpflichtet. Diese Pflichten sind in den § 13 bis 15 des SGB I ausgestaltet. Bei Verletzung dieser Pflichten ist zunächst denkbar, dass der Betroffene Amtshaftungsansprüche geltend machen kann. Für solche wäre aber ein Verschuldensnachweis des Amtsträgers erforderlich. Dieser Nachweis ist selten zu führen.  Weiter kommt ein Anspruch auf Folgenbeseitigung in Betracht. Dieser passt aber nicht, wenn aufgrund fehlerhafter sozialbehördlicher Beratungsleistung der Leistungsberechtigte Anträge nicht stellt. Aus diesem Grund gibt es den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Dieser soll die Berechtigten so stellen, wie er stehen würde, wenn der Sozialleistungsträger pflichtgemäß beraten hätte. Dieser Herstellungsanspruch setzt voraus:

1. einen rechtlichen Nachteil bzw. Schaden des Leistungsberechtigten:

Ein rechtlicher Nachteil bzw. Schaden liegt vor, wenn der Leistungsberechtigte keine, eine geringere oder eine spätere als die gesetzlich vorgesehene Leistung erhält. Hauptanwendungsfall ist insoweit mit Sicherheit der unterlassene Antrag, weil der Sozialleistungsträger ohne Einzelfallprüfung mitgeteilt hat, dass ein Anspruch nicht besteht.

2. eine rechtswidrige Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers

Eine rechtswidrige Pflichtverletzung ist in der unrichtigen, unvollständigen oder ganz unterlassenen Beratung des Leistungsberechtigten durch den Sozialleistungsträger zu erblicken.

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Patrick Inhestern
Hannover
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3. Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Nachteil

Daran fehlt es, wenn die Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers nicht wesentlich für den Eintritt des Nachteils war.

4. kein Ausschluss des Herstellungsanspruches

Der Anspruch auf Herstellung darf nicht ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn der Leistungsberechtigte auch einen Antrag nach § 44 SGB X stellen kann, um sein Ziel zu erreichen. Hierfür muss aber ein Bescheid in der Welt sein, der überhaupt zu prüfen ist. Ferner gibt das BSG dem Leistungsberechtigten in analoger Anwendung des § 44 SGB X den Herstellungsanspruch nur bis zu 4 Jahre rückwirkend.

Rechtsfolge des Herstellungsanspruches ist, dass der Berechtigte so zu behandeln ist, als ob von Anfang an alles richtig gelaufen ist. Ist also beispielsweise ein Antrag nicht gestellt, so ist der Betroffene so zu behandeln, als ob der Antrag rechtzeitig gestellt ist.  Den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch können Sie per Antrag bei dem Sozialleistungsträger selbst geltend machen. Wenn Ihr Antrag abgelehnt ist, dann sollten Sie sich im Widerspruchs – und Klageverfahren anwaltlich vertreten lassen.

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