Bei drei Monaten Rückstand erlischt Versicherungsschutz
AFP VOM 7.10.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 1557 Aufrufe Mehr zum Thema:Arbeitslosenversicherung
Ausschluss aus freiwilliger Arbeitslosenversicherung
Wer drei Monate mit seinen Beiträgen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung in Verzug gerät, verliert den Versicherungsschutz auch ohne Mahnung der Bundesagentur für Arbeit. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Fall einer 56-jährigen Selbstständigen aus Köln entschieden. Sie hatte drei Monate die fälligen Beiträge für ihre freiwillige Arbeitslosenversicherung in Höhe von 25 Euro monatlich nicht gezahlt, weil sie nach eigenen Angaben zu Beginn ihrer Selbstständigkeit in finanzielle Nöte geraten war und zudem unter psychischen Problemen litt.
Die Beitragsnachzahlung der Frau kam laut dem nicht rechtskräftigen Urteil zu spät, weil das Gesetz nach Ansicht der Essener Richter bei einem dreimonatigen Zahlungsverzug automatisch das Ende des Versicherungsverhältnisses anordnet. Die Klägerin sei zu Beginn ihrer Versicherung per Bescheid auf das Risiko hingewiesen worden, den freiwilligen Versicherungsschutz bei Zahlungsrückstand zu verlieren.
Eine zusätzliche Mahnung durch die Bundesagentur sehe das Gesetz nicht vor - im Gegensatz etwa zu früheren Vorschriften für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Daher spiele keine Rolle, dass eine solche Mahnung im vorliegenden Fall entgegen einer internen Weisung der Bundesagentur unterblieben sei.
7. Oktober 2009 - 18.28 Uhr
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