Bei Weiterverkauf von Marke distanzieren möglich.

23. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
WillsWissen2014
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 44x hilfreich)
Bei Weiterverkauf von Marke distanzieren möglich.

Hi zusammen,

habe dieses so hoffe ich gute Angebot erworben.

Mein Plan wäre es ca 20-30 Stück als Paket für 17 € incl. Versand zu verkaufen damit ich den EK wieder drin habe. Mir ist bewußt, dass die Züge sicher kein Edelstahl sind und die auf den Hüllen aufgedruckte Marke wohl auch nicht der entspricht. Mir ist wichtig, dass beides neu ist und besser als alte und vergammelte Züge + Hüllen ist es allemal.

Bei der Marke der Hüllen sehe ich ein Problem. Ist es möglich im Anzeigentext zu erwähnen es handelt sich trotz des Schriftzuges nicht um die besagte Marke damit ich keinen Ärger bekomme?



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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Wenn man Fälschungen in Kenntnis der Tatsache das es Fälschungen sind weiterverkauft, wird man auch bei einer "Distanzierung" Ärger bekommen.



Desweiteren kann es auch strafrechtliche Probleme mit sich bringen, wenn man bewusst minderwertige sicherheitsrelevante Bauteile für Fahrzeuge verkauft.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Nicht zu vergessen die zivilrechtlichen Folgen. Wenn ein Manager eines international Grosskonzerns sich deswegen beim Mountainbiken den Schädel aufschlägt. Da möchte ich nicht für die Folgekosten aufkommen, nicht mal als Versicherungskonzern.

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#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von WillsWissen2014):
Bei der Marke der Hüllen sehe ich ein Problem. Ist es möglich im Anzeigentext zu erwähnen es handelt sich trotz des Schriftzuges nicht um die besagte Marke


Der europäische Gerichtshof meinte:

"In Verkaufsstand von Herrn Reed befand sich ein großes Plakat mit folgendem Text:

- Die Aufschrift und die Logos auf den angebotenen Waren dienen ausschließlich zu Dekorationszwecken und implizieren keinerlei Zugehörigkeit zu oder Geschäftsbeziehung mit den Herstellern oder Vertriebshändlern irgendeines anderen Produktes.

(...)

Die Benutzung des auf den Waren angebrachten Markenzeichens läßt den Eindruck aufkommen, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht.

Dieser Schluss wird durch den Hinweis im Verkaufsstand von Herrn Reed, wonach die im Ausgangsverfahren betroffenen Waren keine offiziellen Waren sind, nicht in Frage gestellt. Auch wenn man unterstellt, dass ein Dritter sich in einem Verfahren wegen Markenverletzung zu seiner Verteidigung auf einen solchen Hinweis berufen kann, ist nämlich festzustellen, dass sich im Ausgangsverfahren nicht ausschließen lässt, dass einige Verbraucher insbesondere dann, wenn ihnen die Waren vorgelegt werden, nachdem sie von Herrn Reed verkauft worden sind und den Verkaufsstand verlassen haben, in dem sich der Hinweis befand, das Zeichen als Angabe des Markeninhabers als Herkunftsunternehmen der Waren auffassen könnten.

Im Übrigen ist festzustellen, dass im Ausgangsverfahren auch nicht gewährleistet ist, dass alle durch die Marke gekennzeichneten Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder geliefert worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Die im Ausgangsverfahren betroffenen Waren werden nämlich außerhalb der Kontrolle des Markeninhabers geliefert, da feststeht, dass diese Waren weder vom Markeninhaber noch von seinen Vertragshändlern stammen."

---> Vielleicht wäre es für einen Bowdenzug-Verkäufer möglich, auf jeder Hülle seine eigene Marke anzubringen samt Hinweis, daß ein anderer Marken-Aufdruck auf der Hülle NICHT besagt, daß es eine geschäftliche Beziehung zum betreffenden Markeninhaber gibt.

Ein klarstellender Hinweis nur am Verkaufsstand / in der Verkaufsanzeige wird nicht sicherstellen können, daß Verbraucher aus einem auf der Hülle angebrachten Markenzeichen nicht doch den Eindruck gewinnen könnten, es gebe eine geschäftliche Verbindung zum Markeninhaber, nachdem der Verkauf abgewickelt und die Verkaufsanzeige gelöscht wurde.

RK

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Vielleicht wäre es für einen Bowdenzug-Verkäufer möglich, auf jeder Hülle seine eigene Marke anzubringen samt Hinweis, daß ein anderer Marken-Aufdruck auf der Hülle NICHT besagt, daß es eine geschäftliche Beziehung zum betreffenden Markeninhaber gibt.


Darauf würde ich als VK allerdings nicht wetten.
MarkenG wird nicht erlauben, daß man eine Ware als "Sony Playstation - nicht von Sony" verkauft.
Und wenn nicht MarkenG, dann UWG. Immerhin findet trotzdem noch eine Ausnutzung des Markennamens statt (wollte der VK anders argumentieren, wird man ihm vorhalten können, wieso er dann Sony überhaupt erwähnt).
Im übrigen ist auch die Rechtsprechung schon zu bloßen Vergleichen ("Jacke wie Diesel") eindeutig, obwohl auch dort faktisch eine "Distanzierung" von der Marke erfolgt, wenn "wie Diesel" besagt ja eindeutig "nicht von Diesel".

-- Editiert von BigiBigiBigi am 19.08.2016 11:41

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#5
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
MarkenG wird nicht erlauben, daß man eine Ware als "Sony Playstation - nicht von Sony" verkauft.


Weshalb das Markenrecht einer Kennzeichen-Inhaber berechtigen können soll einem Dritten zu untersagen auf den Waren überdeutliche, unübersehbare Hinweise anzubringen, daß mit dem Markenzeichen versehene Waren tatsächlich weder vom Markeninhaber stammen, noch geschäftliche Beziehungen zu ihm bestehen, ist nicht ersichtlich.

Markenrechtlich erlaubt ist es zudem, Imitate und Nachbauten von Markenwaren anzubieten - wenn das Design oder die Herstellung jedoch geschützt/patentiert wären, sähe dies anders anders.

Lediglich wettbewerbsrechtlich unzulässig wäre es, wenn für Nachahmungen von Markenwaren geworben würde und dabei der Markennahem/Hersteller erkennbar gemacht würde.

Werbung mit "Sony Playstation - nicht von Sony" wäre daher unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Werbung für Markenwaren-Nachahmungen mit Erkennbarmachen des Markennamens verboten.

Zitat:
Im übrigen ist auch die Rechtsprechung schon zu bloßen Vergleichen ("Jacke wie Diesel") eindeutig, obwohl auch dort faktisch eine "Distanzierung" von der Marke erfolgt,


"Jacke wie Diesel" ist eine markenrechtlich unbedenkliche, wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung für Markenwaren-Nachahmungen mit Marken-Nennung.

Zur Beschreibung von Eigenschaften von Waren ( z.B. das Türschließgeräusch einer Luxus-Limousine, das Motoren-Klang eines Motorrades, der Schliff eines Edelsteins, das Brodeln eines Kaffee-Automaten usw. ) darf (im Verkaufsgespräch) ein Markenname benutzt werden.

RK
RK

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