Hallo,
Ich wohne seit einem Jahr in einer Mietwohnung und möchte diese jetzt kündigen.
Laut Mietvertrag, Anhang Mietvertrag "bei einer eventuell vorzeitigen Vertragsauflösung bezahlt der Mieter für den erhöhten Verwaltung und Vermietung Aufwand einen Pauschalabgeltungsbetrag in Höhe von einer Monatsmiete netto kalt (550,-€) ohne besondere Nachweis des Vermieters. "
Meine Frage darf mein Vermieter diesen Verwaltungs- und Vermietungsaufwand für die Beschaffung eines neuen Mieters, mir in Rechnung stellen. Mein Mietvertrag ist natürlich ohne eine zeitliche Bindung dem entsprechend wäre eine vorzeitige Vertragsauflösung ja bei jeder Kündigung.
Dazu würde ich meinem Vermieter gerne einen Nachmieter anbieten, da die Gegend sehr beliebt ist, wäre das auch kein Problem.
Muss mein Vermieter einen Nachmieter akzeptieren, wenn dieser die entsprechende Bonität aufweist?
Bei Vertragsauflösung eine Kaltmiete für die Neuvermietung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zitat:Mein Mietvertrag ist natürlich ohne eine zeitliche Bindung dem entsprechend wäre eine vorzeitige Vertragsauflösung ja bei jeder Kündigung.
Dann gibt es keine vorzeitige Vertragsauflösung und die Klausel ergibt keinen Sinn.
Eine vorzeitige Vertragsauflösung kann nur dann vorliegen, wenn es einen Kündigungsausschluss gibt und man vor Ende des Kündigungsausschlusses ausziehen will oder wenn man die Kündigungsfrist nicht einhält.
Moin, danke für deine Antwort.
Ich sehe es genau so wie du... hab im Vertrag noch mal nachgeschaut... definitiv ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit!
Wenn ich jetzt die Kündigung einreiche... und entsprechende Nachmieter (Bonität vorrausgesetzt) vorschlage, muss ich dann die Kündigungsfrist einhalten?
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Dir ist schon klar, dass sich die Kündigungsfrist dann auf 6 Monate verlängert ?
3 Monate Bedenkzeit für den VM, und der andere hat ja auch noch 3 Monate Kündigungsfrist.
Nein war mir nicht klar... danke für den Hinweis.
Hätte aber einen Nachmieter, der fast direkt einziehen könnte... Scheidungsfall ;-)
Der Vermieter hat 3 Monate Bedenkzeit???
Zitat:definitiv ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit!
...und ohne Kündigungsausschluss?
Zitat:Dir ist schon klar, dass sich die Kündigungsfrist dann auf 6 Monate verlängert ?
3 Monate Bedenkzeit für den VM, und der andere hat ja auch noch 3 Monate Kündigungsfrist.
Das ist die Theorie. Die meisten Vermieter signalisieren sofort, was sie vom Nachmieter halten. Kündigen kann man sowieso sofort, so dass sich die Kündigungsfrist natürlich nicht auf 6 Monate verlängert.
Zitat:Der Vermieter hat 3 Monate Bedenkzeit???
Ja, hat er. Es kann aber nicht schaden, mit dem Vermieter zu sprechen und ihm den Nachmieter vorzuschlagen. Die meisten Vermieter sind froh, wenn sie einen solventen Nachmieter vorgeschlagen bekommen und nicht selbst danach suchen müssen. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.
@hh
Die meisten Vermieter sind froh, wenn sie einen solventen Nachmieter vorgeschlagen bekommen
Das kann ich mir nicht vorstellen.
Mir zumindest ist das noch nie passiert.
Zu 2/3 Hartzer, das andere Drittel knapp über der Armutsgrenze.
Da wäre genaueres hinsehen nur Zeitverschwendung gewesen.
da die Gegend sehr beliebt ist, wäre das auch kein Problem.
Und die haben alle keine Kündigungsfrist ? Sehr seltsam.
Zitat:Zu 2/3 Hartzer, das andere Drittel knapp über der Armutsgrenze.
Du hast offenbar das Wort "solvent" in meiner Antwort übersehen.
ZitatDir ist schon klar, dass sich die Kündigungsfrist dann auf 6 Monate verlängert ? :
Ist mir neu. Kannst Du dazu eine Quelle nennen?
ZitatDann gibt es keine vorzeitige Vertragsauflösung und die Klausel ergibt keinen Sinn. :
Eine vorzeitige Vertragsauflösung kann nur dann vorliegen, wenn es einen Kündigungsausschluss gibt und man vor Ende des Kündigungsausschlusses ausziehen (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) will oder wenn man die Kündigungsfrist nicht einhält.
Na ja, evtl will der TE ja auch die 3-Monatsfrist umgehen.
ZitatMuss mein Vermieter einen Nachmieter akzeptieren, wenn dieser die entsprechende Bonität aufweist? :
Nein muss er nicht, und ich würde mich diesem Stress der Sucherei auch nicht aussetzen. Kündigen Sie fristgerecht und lassen Sie die Auslese den Vermieter selber erledigen.
Nur zur Sicherheit: Die Klausel ist meiner Meinung nach wegen § 555 BGB ungültig. Alternativ ist sie als AGB-Klausel auch wegen § 309 5. b) BGB ungültig. Es gibt aber natürlich kein Recht auf vorzeitige Vertragsauflösung, sofern dies nicht irgendwo zugesichert wurde.
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