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Bei Rauchpausen nicht ausgestempelt - fristlose Kündigung

Von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
26.7.2010 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 1728 Aufrufe
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Raucherpause

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz zeigt:

Der Arbeitgeber kann durchaus darauf bestehen, dass für Raucherpausen keine Arbeitszeit verschwendet wird. Mitarbeiter, die entsprechende Anweisungen ständig ignorieren, könne nach Ansicht des Arbeitsgerichts fristlos gekündigt werden.

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Nach dieser Entscheidung kann ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter fristlos entlassen, wenn der seine Rauchpausen während der Arbeitszeit nicht angibt. Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Der sich gegen die Kündigung zu Wehr setzende Arbeitnehmer hatte die fristlose Kündigung erhalten, weil er immer wieder Zigarettenpausen einlegte, ohne zuvor auszustempeln.

Kündigung nach mehreren Abmahnungen

Seit 2002 war der Arbeitnehmer bereits wegen solcher nicht gemeldeten Rauchpausen mehrmals schriftlich abgemahnt worden. Da er sein Verhalten nicht änderte, kündigte der Arbeitgeber ihn 2007 zum ersten Mal. In einem gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Koblenz einigten sich die Parteien schließlich darauf, das Arbeitsverhältnis zu gleichen Bedingungen fortzusetzen (Az. : 2 Ca 1809/07).

Im Dezember 2008 gab die Firma eine schriftliche Anweisung an alle Mitarbeiter heraus, dass Rauchpausen grundsätzlich anzugeben seien und Verstöße die fristlose Entlassung wegen Urkunden- beziehungsweise Dokumentenfälschung zur Folge hätten.

Zusätzlich soll zu dem Thema außerdem ein Einzelgespräch mit dem Mitarbeiter geführt worden sein. Weil der Arbeitnehmer aber schon kurz darauf wieder während der Arbeitszeit geraucht haben soll, erteilte ihm sein Arbeitgeber schließlich die fristlose Kündigung.

Seine Klage in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Koblenz hatte Erfolg. Nach Meinung des Gerichts sei die fristlose Kündigung mangels entsprechender Abmahnung unwirksam.

In zwei nachweislichen Abmahnungen von 2006 und 2007 war das Fehlverhalten des Entlassenen nach Ansicht des Gerichts nicht nach Zeit, Ort und den einzelnen Umständen hinreichend dargestellt worden.

Der Arbeitgeber legte gegen diese Entscheidung Berufung vor dem Landesarbeitsgericht ein – diese war schließlich erfolgreich.

Der Arbveitnehmer argumentierte zwar, die fristlose Kündigung sei schon wegen seiner langjährigen Betriebsangehörigkeit unverhältnismäßig und es sei außerdem bekannt, dass Rauchen süchtig mache, weshalb eine Kündigung wegen Raucherpausen besonders abgewogen werden müsse, drang damit jedoch bei dem Gericht 2. Instanz nicht durch.

Gericht: Mann ausreichend gewarnt

Die Richter befanden, er sei durch die Abmahnungen und die entsprechende Betriebsanweisung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung hinreichend gewarnt worden.

In Anbetracht der Uneinsichtigkeit des Mitarbeiters und im Interesse der Betriebsdisziplin sei es dem Unternehmen nicht zuzumuten, den Mann weiter zu beschäftigen.

Kein allgemeiner Anspruch auf Rauchpause

Generell haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Raucherpausen.

Allerdings kann der Betriebsrat mitbestimmen, ob solche Auszeiten während der Arbeit gewährt werden. Dieses kann auch Gegenstand einer Betriebsvereinbarung entsprechender Art sein.

In Firmen ohne Betriebsrat muss man das mit dem Arbeitgeber direkt ausmachen, wie oft man zum Rauchen rausgehen darf – Sie sollten daher nicht ohne konkrete Absprache mit Ihrem Chef rauchen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Mainz) v. 06.05.2010, Az. 10 Sa 712/09

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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