Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328367
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Nachrichten » Vor Gericht » 
Bei Parken auf Bürgersteig hat Autobesitzer Schuld bei Beschädigung - 1/1
AFP vom 12.10.2009   |   2280 Aufrufe   |   Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Bei Parken auf Bürgersteig hat Autobesitzer Schuld bei Beschädigung

Fahrrad fahrendes Kind und dessen Eltern haften nicht

Wenn ein Fahrrad fahrendes Kind ein verkehrswidrig auf dem Bürgersteig abgestelltes Auto beschädigt, haftet weder das Kind noch dessen Eltern für den entstandenen Schaden. Das Amtsgericht München wies in einem am Montag veröffentlichten rechtskräftigen Urteil eine Forderung eines Autobesitzers nach Schadenersatz zurück. Das Urteil bezieht sich grundsätzlich auf Kinder der Altersgruppe von sieben bis zehn Jahren und deren Eltern (Az: 331 C 5627/09).

Mehr zum Thema:
Autobesitzer  

Auch bei jüngeren Kindern müssen die Eltern nach den Worten einer Gerichtssprecherin nach dem Urteil in der Regel in solchen Situationen nicht haften. Nur falls ein Kind gerade erst Fahrrad fahren gelernt habe und noch sehr unsicher fahre, seien Eltern wegen ihrer Aufsichtspflicht in der Haftung.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer im Juli vergangenen Jahres seinen Wagen in München so auf einem Bürgersteig geparkt, dass dieser auf eine Breite von einem Meter verengt wurde. Ein von seinen Eltern begleiteter siebenjähriger Junge verlor beim passieren des Autos das Gleichgewicht und stieß an die Stoßstange. Diese wurde ebenso wie der Spoiler beschädigt, es entstand ein Schaden von 1105 Euro, den der Autobesitzer von den Eltern ersetzt haben wollte.




Nach Auffassung des Gerichts führte der Autobesitzer aber selbst eine für das Kind nur schwer beherrschbare Gefahrensituation herbei, weil er seinen Wagen ordnungswidrig auf dem Bürgersteig parkte. Die Eltern wiederum müssten nicht haften, weil bei schulpflichtigen Kindern beim Radfahren keine ständige Aufsicht mehr erforderlich sei. Dass das Kind die Verkehrsregeln kannte, ergebe sich schon daraus, dass es wie vorgeschrieben auf dem Bürgersteig fuhr.

Die Eltern mussten ihr Kind demnach auch nicht zum Absteigen auffordern. Es gehöre zum Erwachsenwerden, dass Kinder mit Gefahren und Hindernissen umzugehen lernten - deshalb war es nach Auffassung des Gerichts richtig, dass die Eltern ihrem Sohn erlaubten, sich der Herausforderung zu stellen, an dem falsch geparkten Auto vorbei zu radeln. Dem Kläger sei zumutbar gewesen, sein Auto ordnungsgemäß zu parken.

12. Oktober 2009 - 11.20 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009



123recht.net ist Rechtspartner von:

328367
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94215
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Rechtsanwalt
Nils-Jasper Schuler
Schuler
Schwerpunkte: Anlegerschutz, Miet und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht, Vertragsrecht, Schadensersatzrecht.
Jetzt von diesem Anwalt beraten lassen:
Quickie! Ihre Meinung zählt.
Kritik an Wulff ebbt nicht ab - Soll er als Bundespräsident zurücktreten oder bleiben?

 Bleiben
 Zurücktreten
 Mir egal