Behörde versendet vor Fristablauf Bußgeldbescheid

20. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
Adam53
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Behörde versendet vor Fristablauf Bußgeldbescheid

Nehmen wir mal folgenden Fall an:

A bekommt aufgrund eines angeblich begangenen, geringfügigen Verkehrsvergehens eine Verwarnung mit geringem Verwarnungsgeld. Da er aufgrund fehlender Angaben nicht beurteilen kann, ob die Vorwürfe überhaupt gerechtfertigt sind, fragt er schriftlich nach weiteren Details an. Daraufhin erhält er von der Behörde ein Schreiben (fiktives Datum hier 3.1.) mit Poststempel vom 6.1., wonach er sich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang (8.1.) äußern soll, ob er Akteneinsicht vor Ort nehmen oder Unterlagen gegen Gebühr zugesendet bekommen möchte.

Die Behörde wartet jedoch den Ablauf der von ihr selbst gesetzten Frist (22.1.) gar nicht ab, sondern erlässt schon am 21.1. einfach ein Bußgeld, plus nun zusätzlicher Gebühr und Auslagenersatz.

A ruft daraufhin bei er Behörde an und macht auf den Fehler aufmerksam in der Hoffnung, es sich um ein Versehen handeln. Denkste! A ist ziemlich schockiert als die zuständige Sachbearbeiterin (und später auch noch ihr Vorgesetzter) ihm unverblümt - beinahe nach Gutsherrenart - erklären, das sei kein Fehler, das können sie so machen, und sie würden das wohl auch öfters so tun.

Natürlich könnte A jetzt Widerspruch einlegen und hoffen, irgendwo und irgendwann möge mal Vernunft einkehren. Aber hier scheint es ja so, als wenn diese Behörde Termine, die sie ihren "Kunden" stellt, selbst systematisch (und somit vorsätzlich) nicht einhält.

Das ganze empfindet A auch nicht als Bagatellfall. Denn sollte er nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar, mit der Folge, dass A (wenn er z.B. das Bußgeld nicht aufbringen könnte) schlimmstenfalls sogar mit Gefängnis rechnen müsste. A ist überzeugt, dass aufgrund dieser rechtlichen Folgen die Behörde verpflichtet sein müsste, mit besonderer Sorgfalt vorzugehen (und ob ihr dafür dann evtl. nicht ausreichend Mittel zur Verfügung stehen oder Computerfehler vorliegen, ist ihm ziemlich egal, denn schließlich müssten seine evtl. verletzten Grundrechte schwerer wiegen).

Also, wie ist die Rechtslage?
- Verstoß gegen die Rechtssicherheit (u.a. Rechtsklarheit, Verlässlichkeit, Berechenbarkeit), die ein wesentliches Strukturelement in einem Rechtsstaat darstellt, weil sie die Bürger vor Überforderung und Überraschung durch Gesetz, Richter und Verwaltung schützen soll (Quelle: Wikipedia)?
- Womöglich sogar Amtswillkür oder Rechtsbeugung zum Nachteil von A?
- Oder ...?

Und: Wie könnte sich A dagegen am effektivsten wehren?


P.S.: Ja, es ist klar, dass die Behörde zu einer vorherigen Anhörung nicht verpflichtet ist und gleich ein Bußgeld hätte verhängen könnte. Das aber hat sie aber nicht. Außerdem müsste sie es dann bei gleichen Verkehrsvergehen auch einheitlich handhaben. Aber wenn sie sich darauf einlässt, A schriftlich eine Frist zur Äußerung zu setzen, kann sie laut seiner Ansicht doch nicht vor Ablauf einfach weitere Schritte veranlassen. Oder?

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29 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Da die Verwarnung als vereinfachtes Verfahren durch den Widerspruch nicht akzeptiert wurde, folgte logischerweise der Bußgeldbescheid.


Das Schreiben mit den beiden Aternativen Akteneinsicht oder zusenden der Unterlagen hat damit überhaupt nichts zu tun.



quote:<hr size=1 noshade>Außerdem müsste sie es dann bei gleichen Verkehrsvergehen auch einheitlich handhaben. <hr size=1 noshade>

Nein, muss sie nicht. So etwas nennt man Einzelfallentscheidung.



quote:<hr size=1 noshade>A ist überzeugt, dass aufgrund dieser rechtlichen Folgen die Behörde verpflichtet sein müsste, mit besonderer Sorgfalt vorzugehen <hr size=1 noshade>

Nein, sie muss nur die üblliche Sorgfalt walten lassen, für A gibt es da keine Sonderbehandlung





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Adam53 scheint der Meinung zu sein, dass das Verfahren ruht (oder ruhen sollte) bis sein Wunsch nach Akteneinsicht erfüllt wurde.
Das ist aber einfach nicht so.
Er hat das Verwarngeld nicht bezahlt, also kommt es zum Bußgeldbescheid.
Dass er zwischendurch um Akteneinsicht gebeten hat, hat damit überhaupt nichts zu tun.

Es liegt kein Rechtsfehler vor.
Er kann ja immer noch gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Insofern ist auch kein Rechtsnachteil erkennbar.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#3
 Von 
Adam53
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Nein. A ist der Ansicht, wenn die Behörde ihm konkret eine Frist setzt, wonach er sich bis zum 22.1. entscheiden kann (ob er Akteneinsicht oder kostenpflichtige Zusendung der Unterlagen wählt), dann ruht das Verfahren mindestens bis zu diesem Fristablauf. Alles andere wäre ja Veralberung.

A muss ja auch nicht damit rechnen, dass die Behörde auch vor Ablauf der Widerspruchsfrist einfach eine Zwangsvollstreckung einleitet - so nach dem Motto, was kümmern uns unsere Fristen, die wir den Bürgern setzen...

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#4
 Von 
Adam53
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Ala Ergänzung: Nehmen wir mal an, es fehlten wesentliche Informationen zur Beurteilung des Vorwurfs. Z.B.:
- Es war eine vierspurige Fahrbahn - war neben ihm vielleicht auch noch ein Fahrzeug (und hat die Messung villeicht ausgelöst)?
- Mit welchem Gerät wurde gemessen? - Nicht wenige sind für diverse Fehlmessungen bekannt.

Da gäbe es noch viele Möglichkeiten von notwendigen Informationen, die fehlen könnten.

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#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Aber das spielt alles keine Rolle.

Mit der Anfrage nach weiteren Informationen wurde das Verwarngeld bereits abgelehnt.

Also kann der Bußgeldbescheid auch direkt versendet werden.
Die Frist, in der man das Verwarngeld hätte begleichen müssen, ist ja schon abgelaufen.


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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)



quote:<hr size=1 noshade>Nein. A ist der Ansicht, wenn die Behörde ihm konkret eine Frist setzt, wonach er sich bis zum 22.1. entscheiden kann (ob er Akteneinsicht oder kostenpflichtige Zusendung der Unterlagen wählt), dann ruht das Verfahren mindestens bis zu diesem Fristablauf. <hr size=1 noshade>

Da hat A einfach falsche Ansichten.
Wieso sollte die Frist der Behörde für die Akteneinsicht etwas mit der Frist zu Zahlung des Verwarngeldes zu tun haben?

quote:<hr size=1 noshade>Alles andere wäre ja Veralberung. <hr size=1 noshade>

Warum?

quote:<hr size=1 noshade>Ala Ergänzung: Nehmen wir mal an, es fehlten wesentliche Informationen zur Beurteilung des Vorwurfs. Z.B.:
- Es war eine vierspurige Fahrbahn - war neben ihm vielleicht auch noch ein Fahrzeug (und hat die Messung villeicht ausgelöst)?
- Mit welchem Gerät wurde gemessen? - Nicht wenige sind für diverse Fehlmessungen bekannt.
<hr size=1 noshade>

Das sind doch alles Punkte, die man NACH Erlass des Bußgeldbescheides im Einspruch geltend macht.


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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Das vereinfachte Verfahren mit Verwarnung und Verwarngeld bedeutet akzeptieren, schweigen, zahlen . Deshalb vereinfachtes Verfahren.
Sobald das nicht mehr vom Verwarnten eingehalten wird, befindet man sich im Bußgeldverfahren, folgerichtig muss auch ein Bescheid ergehen.



quote:<hr size=1 noshade>Nein. A ist der Ansicht, wenn die Behörde ihm konkret eine Frist setzt, wonach er sich bis zum 22.1. entscheiden kann (ob er Akteneinsicht oder kostenpflichtige Zusendung der Unterlagen wählt), dann ruht das Verfahren mindestens bis zu diesem Fristablauf. <hr size=1 noshade>

Für diese Ansicht fehlt die gesetzliche Grundlage.

Das Bußgeldverfahren wurde ja erst durch die Ablehnung des Verwarngeldes von seitens A in Gang gesetzt, Gundlage für das Bußgeldverfahren ist natürlich der ordnungsgemäße Bescheid der selbstverständlich dem Beschuldigten zugehen muss.





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#8
 Von 
Adam53
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Da die Verwarnung als vereinfachtes Verfahren durch den Widerspruch nicht akzeptiert wurde, folgte logischerweise der Bußgeldbescheid.


Natürlich handelt es sich nicht um zwei vollkommen voneinander getrennte Vorgänge, sondern beide sind unmittelbar miteinander "verknüpft". Aus welchem Grund hat denn die Behörde dem A überhaupt eine Frist gesetzt? Nur mal so aus Jux und Dollerei? Wohl kaum. Welche Rechtsvorschrift gestattet es der Behörde, für den Normalbürger so unvorhersehbar handeln zu dürfen?
Wäre das Bußgeldverfahren von der Fristsetzung durch die Behörde tatsächlich unabhängig, hätte A auch jederzeit später Akteneinsicht nehmen können. Und dann hätte die Behörde den A (arglistig?) in Sicherheit gewogen (Stichworte: Rechtssicherheit, Treu und Glauben etc.).

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#9
 Von 
Adam53
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Das sind doch alles Punkte, die man NACH Erlass des Bußgeldbescheides im Einspruch geltend macht.

Nehmen wir mal das Beispiel mit dem Fahrzeug daneben.
Da A nicht weiß, ob dort eines war, kann er es wohl schlecht geltend machen. War eines daneben, kann er Einspruch einlegen. War keines neben ihm, kann er wohl schlecht dagegen Einspruch erheben.
Wie soll er denn ohne Kenntnis der beweiserheblichen Tatsachen und Beweismittel Einspruch einlagen? Auf bloßen Verdacht? "Also sollte ein Fahrzeug neben mir gewesen sein, dann lege ich dagegen Einspruch ein. Sonst nicht." ???
Das widerspricht doch jedem gesunden Menschenverstand!

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#10
 Von 
Adam53
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Nein, sie muss nur die üblliche Sorgfalt walten lassen, für A gibt es da keine Sonderbehandlung

Zumindest im Steuerrecht sind an den Erlass von Steuerbescheiden besondere Sorgfaltspflichten anzusetzen, eben weil diese Bescheide rechtskräftig und vollstreckbar werden. Dazu gibt es diverse Urteile. - Und im Verfahrensrecht soll das alles anders sein?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Adam53
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Es liegt kein Rechtsfehler vor.
Er kann ja immer noch gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Insofern ist auch kein Rechtsnachteil erkennbar.

Zumindest ist ihm durch eine zusätzliche anfallende Gebühr ein Vermögensnachteil entstanden. Den könnte er ja dann von der Behörde zurückfordern.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Adam53
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Mit der Anfrage nach weiteren Informationen wurde das Verwarngeld bereits abgelehnt.

Das war keine Frage nach (irgendwelchen) Informationen, sondern das war die Frage nach entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismitteln.

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-- Editiert Adam53 am 23.06.2014 19:53

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das war keine Frage nach (irgendwelchen) Informationen, sondern das war die Frage nach entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismitteln. <hr size=1 noshade>

Das ist und bleibt eine Ablehnung des Verwarnungsgeldes.



quote:<hr size=1 noshade>Aus welchem Grund hat denn die Behörde dem A überhaupt eine Frist gesetzt? Nur mal so aus Jux und Dollerei? Wohl kaum. <hr size=1 noshade>

Weil der Vorgang nicht endlos auf dem Tisch liegen soll bis man sich dann mal für die Art der Einsichtnahme entschieden hat. Die haben ja nicht nur einen "Kunden".



quote:<hr size=1 noshade>Zumindest ist ihm durch eine zusätzliche anfallende Gebühr ein Vermögensnachteil entstanden. Den könnte er ja dann von der Behörde zurückfordern. <hr size=1 noshade>

:party:
DER war gut ....

Naja, fordern kan man ja eigentlich alles, nur wird die Behörde nichts erstatten da A ja auf das gebührenfreie Verfahren verzichtet hat und veranlasst hat, das gebührenpflichtige Verfahren zu starten.

Der Bürger entscheidet hier selbst, wie teuer er es gerne haben möchte.

Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch ...



quote:<hr size=1 noshade>Und im Verfahrensrecht soll das alles anders sein? <hr size=1 noshade>

Es gab ja kein "echtes" Verfahren, bis A "PIEP" gesagt hat.

Vereinfachtes Verfahren bedeutet salopp gesagt nichts anderes als "Klappe halten und zahlen".

Durch die Reaktion von A musste erst einmal das "echte" Verfahren in Gang gebracht werden.

Ohne vereinachtes Verfahren wäre direkt der Bußgeldbescheid gekommen.





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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Zumindest im Steuerrecht sind an den Erlass von Steuerbescheiden besondere Sorgfaltspflichten anzusetzen, eben weil diese Bescheide rechtskräftig und vollstreckbar werden. Dazu gibt es diverse Urteile. - Und im Verfahrensrecht soll das alles anders sein? <hr size=1 noshade>

Ein Bußgeldbescheid ist ja nicht sofort rechtskräftig und vollstreckbar. Sondern erst, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist.
D.h. nach Erhalt des Bußgeldbescheids ist noch genug Zeit für Einspruch und anschließende Akteneinsicht. Es ist keinesfalls so, dass die Akteneinsicht unbedingt vor Erlass des Bußgeldbescheids erfolgen muss.


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#15
 Von 
Adam53
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:

Weil der Vorgang nicht endlos auf dem Tisch liegen soll bis man sich dann mal für die Art der Einsichtnahme entschieden hat. Die haben ja nicht nur einen "Kunden".

Aber man kann als Behörde doch nicht einfach einem Normalbürger eine Frist setzen, und sich dann selbst nicht daran halten. So nach dem Motto "Ätsch, du hast wohl geglaubt du hast Zeit bis Fristende?" Das ist für mich Veralberung von Normalbürgern, die sich mit solch (unvorhersehbaren) und angeblich juristischen Spitzfindigkeiten nicht auskennen (können).

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber man kann als Behörde doch nicht einfach einem Normalbürger eine Frist setzen, und sich dann selbst nicht daran halten. <hr size=1 noshade>

Soll das bedeuten das du keine Akteneinsicht erhalten hast, obwohl die Frist nicht abgelaufen war?





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#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Ich kann auch nicht erkennen, wo sich die Behörde nicht an die eigene Frist gehalten hat.
Die Fristsetzung war "entscheide dich bis zum Datum x, ob wir die Akte zuschicken sollen, oder du zur Akteneinsicht persönlich vorbeikommst". Und diese Frist wurde durch den Bußgeldbescheid doch nicht vorzeitig beendet.
Der Fragesteller scheint der Meinung zu sein, dass eine Akteneinsicht NACH Erlass des Bescheids entweder nicht mehr möglich oder nicht mehr sinnvoll ist. Aber das ist nicht richtig.



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#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Ich hatte ihn eher so verstanden, das die Behörde vor Ablauf der Frist seiner Meinung nach gar keinen Bescheid hätte erlassen düfen.


Er verkennt, das zum erteilen der Akteneinsicht erst mal von der Behörde das entsprechende Verfahren eröffnet werden muss und man sich dann durchaus nicht mehr in vereinfachten Verfahren befindet.





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#19
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Ich hatte ihn eher so verstanden, das die Behörde vor Ablauf der Frist seiner Meinung nach gar keinen Bescheid hätte erlassen düfen. <hr size=1 noshade>

Das hatte ich auch so verstanden.
Aber ich sehe einfach das Problem nicht. Die Möglichkeit der Akteneinsicht wurde und wird ihm ja nicht genommen.
Und die Akteneinsicht wird ja auch nicht durch den Bußgeldbescheid sinnlos oder unnötig.


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#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber ich sehe einfach das Problem nicht. <hr size=1 noshade>

Naja, das Bußgeldverfahren ist eben nicht kostenfrei, bei dem vereinfachen Verfahren (schweigen & zahlen) fällt normalerweise nur die Strafe an.





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#21
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Aber ich sehe einfach das Problem nicht.


Das Problem ist Rechthaberei und Beratungsresistenz. ;)

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#22
 Von 
Adam53
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Das hat ganz sicher nichts mit "Rechthaberei und Beratungsresistenz" zu tun, sondern mit Unverständnis für das hier angewandte "Recht".


Vielen Dank erstmal für alle Antworten. Das, was ihr hier alle schreibt, mag zwar richtig sein und in der Praxis so angewendet werden. Aber: das kann man keinem normalen Bürger mit gesundem Menschenverstand vermitteln, das verstehen nur Juristen und Verwaltungsbeamte. Wahrscheinlich ist dieses Thema hier ohnehin in der falschen Rubrik, ich hätte es wohl besser bei den Grundrechten einsortiert.

Nach Ordnungswidrigkeitenrecht mag es zwar alles in Ordnung sein, aber hier werden m.E. teilweise auch Grundrechte verletzt, dass sich einem die Nackenhaare sträuben.

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#23
 Von 
Adam53
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Also wenn die Behörde sich nicht an ihre selbst gesetzten Fristen halten muss, dann verratet mir doch mal bitte, WOVON hängt es denn dann ab, ob und wann der Bescheid vorzeitig rausgeht? Von der Tageslaune des Sachbearbeiters? Von der Außentemperatur??? Mit welcher Rechtsvorschrift wird das begründet? Sorry, aber das ist für mich als normaler Bürger nichts anderes als reine Willkür, Verstoß gegen Treu und Glauben usw.!

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Adam53
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Weil der Vorgang nicht endlos auf dem Tisch liegen soll bis man sich dann mal für die Art der Einsichtnahme entschieden hat. Die haben ja nicht nur einen "Kunden".

Das ist leider unlogisch, denn dann wäre der Wortlaut des Schreiben komplett falsch. ("Teilen Sie bitte innerhalb von zwei Wochen mit, ...") Wenn es sich dabei sozusagen nur um eine rein interne Frist handeln würde, bräuchte die Behörde diese gar nicht zu erwähnen, die kann sie sich auch (intern) selbst festlegen. Oder man müsste in diesem Fall zumindest deutlich darauf hinweisen, dass es sich bloß um eine interne Frist handelt, und nicht um eine offizielle. So wie hier geschehen, wird jeder Normalbürger in gutem Glauben darauf vertrauen, dass die Behörde sich wenigstens an ihre eigene Frist hält, bevor Sie den Bescheid erlässt.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>dann verratet mir doch mal bitte, WOVON hängt es denn dann ab, ob und wann der Bescheid vorzeitig rausgeht <hr size=1 noshade>


a) wenn die im Verwarngeldangebot genannte Zahlungsfrist abgelaufen ist
b) wenn der Beschuldigte kund tut, dass er nicht ohne weiteres zahlen wird

Sobald eines von beiden eintrifft, geht der Bußgeldbescheid raus.



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#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> wird jeder Normalbürger in gutem Glauben darauf vertrauen, dass die Behörde sich wenigstens an ihre eigene Frist hält, bevor Sie den Bescheid erlässt. <hr size=1 noshade>

[color=red]ES WAR EINE FRIST FÜR EINE RÜCKANTWORT AN DIE BEHÖRDE
DIESE FRIST BEEINFLUSST DEN ERLASS DES BESCHEIDES NICHT [/color]




quote:<hr size=1 noshade>dann verratet mir doch mal bitte, WOVON hängt es denn dann ab, ob und wann der Bescheid vorzeitig rausgeht <hr size=1 noshade>

[color=red]DER BESCHEID GING NICHT VORZEITIG RAUS:
ER WURDE ERLASSEN NACHDEM DU DAS VERWARNGELDANGEBOT ABGELEHNT HAST[/color]




quote:<hr size=1 noshade>Sorry, aber das ist für mich als normaler Bürger nichts anderes als reine Willkür, Verstoß gegen Treu und Glauben usw.! <hr size=1 noshade>

quote:<hr size=1 noshade>aber hier werden m.E. teilweise auch Grundrechte verletzt, dass sich einem die Nackenhaare sträuben. <hr size=1 noshade>

Es steht dir frei das einem Richter vorzutragen ...



quote:<hr size=1 noshade>Aber: das kann man keinem normalen Bürger mit gesundem Menschenverstand vermitteln, <hr size=1 noshade>

1. Verwarngeldangebot trudelt ein
2a. Verwarnter zahlt und schweigt => Verfahren beendet
2b. Verwarnter fordert Informationen an => Bußgeldverfahren startet
3. Bußgeldverfahren IST gestartet
Behörde gibt Rückantwort mit Fristsetzung und Bußgeldbescheid wird gedruckt, beides geht nebeneinander



quote:<hr size=1 noshade>aber hier werden m.E. teilweise auch Grundrechte verletzt, dass sich einem die Nackenhaare sträuben. <hr size=1 noshade>

Wlches Grundrecht?
Das DU nicht verstanden hast wie ein vereinfachtes Verfahren funktioniert und daraus Nachteile erleidest?





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0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Adam53
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Ich hatte ihn eher so verstanden, das die Behörde vor Ablauf der Frist seiner Meinung nach gar keinen Bescheid hätte erlassen düfen.

So ist es. Und so dürften es auch 90% aller normalen Bürger ohne Jurastudium und einschlägiger Verwaltungsausbildung verstehen.

quote:
Soll das bedeuten das du keine Akteneinsicht erhalten hast, obwohl die Frist nicht abgelaufen war?
Zitat:

Um es mal spitzfindig, aber exakt zu formulieren: Inerhalb der Frist wurde keine Akteneinsicht erteilt, sondern lediglich die Möglichkeit zur Akteneinsicht angeboten. Wobei noch nicht mal sicher ist, ob die Akte überhaupt alle entscheidungsreleventen Tatsachen und Bweisemittel enthält.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Und so dürften es auch 90% aller normalen Bürger ohne Jurastudium und einschlägiger Verwaltungsausbildung verstehen.


Das ist aber unerheblich, weil nur die Rechtslage interessant ist und nicht, ob diese auch verständlich ist.

Eine Einschränkung deiner verfassungsmäßigen Rechte ist hier nirgends erkennbar, da du auch ohne die angegebene "verletzte" Frist nicht anders dagestanden hättest. Ergo ist auch unerheblich, ob der Vorgang "für 90% der Bevölkerung mißverständlich" war oder nicht.

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#29
 Von 
bruce-bruce-bruce
Status:
Schüler
(204 Beiträge, 85x hilfreich)

Im Verwarngeldverfahren kannst du nicht den inhaltlich-materiellen Teil anfechten.

"Kommentierung Göhler zu § 56 OWIG Blatt 465 Randnummer 21"

Dir wird also eine Verwarnung angeboten, was die Behörde nicht tun muss. Bist du nicht damit einverstanden, aus welchen Gründen auch immer, dann teilst du es der Behörde mit. Es ergeht dann ein Bußgeldbescheid (rechtmittelfähig).

Und ich glaube nicht, dass die behörde die Alternative der Akteneinsicht in der Form gewährt hat, als dass sie es dem Antragsteller überlässt, ob er die Akte zugesandt haben möchte oder in den Diensträumen der Behörde einsehen möchte.

Ich kenne es so, dass Akten an Rechtsvertreter übersandt werden. Oder aber, wenn der Betroffene weit weg wohnt (Bußgeldbehörde München / Wohnort Hamburg), dann wird dem Privatmann die Einsicht bei einer wohnortnahen Behörde ermöglicht. Akten werden dann dort hingeschickt.

Und wieso hat die Behörde nun den Bußgeldbescheid "so schnell" erlassen. Ich würds auch tun.

Denn: Der Fahrzeughalter könnte ja so auf Zeit spielen. Und wenn seit Tattadum 3 Monate rum sind und der Halter dann sagt "Ich bin gar nicht gefahren", dann ist der Fall für die Tonne.

So ist die Behörde auf der sicheren Seite und der Betroffene muss per Einspruch reagieren.



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""Eyy, wohin......Gehn-Italien?! und Gehn-Italien schreibt man mit-ohne h "

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