Behindertenparkplatz

27. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
CREDOW71
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)
Behindertenparkplatz

Meine Frage: Wie lange, darf man auf einem Behindertenparkplatz, mit blauem Behindertenparkausweis, parken? Unbegranzt, oder gibt es da auch ein Limit? Der Behindertenparkplatz, befindet sich vor einem Wohnblock und ist nach Aussage vom Amt, hauptsächlich für einen anliegenden Kindergarten gedacht.
Für Antworten, wäre ich sehr dankbar.

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11 Antworten
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#1
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Wenn keine entsprechende Beschilderung vorhanden ist, gilt meiner Meinung nach die Höchstparkdauer normaler Parkplätze.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
CREDOW71
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von teador):
Wenn keine entsprechende Beschilderung vorhanden ist, gilt meiner Meinung nach die Höchstparkdauer normaler Parkplätze.

Unter dem Schild, befindet sich ein weiteres, mit der Aufschrift: 06.00 Uhr - 18.00 Uhr, ( heißt soviel, von 18.00 Uhr, bis 06.00 Uhr, ist der Parkplatz öffentlich frei ) - Es steht jedoch eine junge Fahrerrin tagelang auf dem Behindertenparkplatz, und nutzen tut Sie den Parkausweis ihres Lebensgefährten. Es kann ja kein Anderer darauf stehen!? Das ist doch nicht rechtens?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Was soll daran nicht rechtens sein?

Ohne Begrenzung der Höchstparkdauer ist diese unbegrenzt.

Die Höchstparkdauer ohne Ausweis geht von 18h-6h.

Die Höchstparkdauer mit Ausweis geht von 0h-24h.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
CREDOW71
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was soll daran nicht rechtens sein?
Ohne Begrenzung der Höchstparkdauer ist diese unbegrenzt.
Die Höchstparkdauer ohne Ausweis geht von 18h-6h.
Die Höchstparkdauer mit Ausweis geht von 0h-24h.


...auch wenn diese Fahrrerin, den Parkplatz, als Dauerparkplatz, nutzt und ab und an mal eine Tour macht ( allein ), um anschließend den Parkplatz, wieder für sich einnimmt? Irgendwie, riecht es dann doch um Mißbrauch des Parkausweises, der ihrem Lebensgefärten gehört!? ...junge Leute, die halt zu bequem sind, sich einen Parkplatz zu suchen, der etwas weiter weg ist.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wenn sie dabei erwischt wird den Ausweis unberechtigt benutzt zu haben, dann wird es richtig teuer.

Es handelt sich dann nämlich nicht um eine Ordnungswidrigkeit (Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt, § 12 Abs. 2 StVO : 35 €), sondern um eine Straftat (Missbrauch von Ausweispapieren § 281 StGB ).

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Solange der Ausweis dort drin liegt und dieser gültig ist, wird man dagegen ichts machen können.

Zwar kann man das anzeigen, aber aufgrund nebulöser Vermutungen wird das Amt da nicht tätig werden.


Beantrage doch für Dich einen eigenen Parkplatz. Wenn die Beschilderung mit Dienem Kennzeichen versehen ist, darf dort auch kein anderer parken, Ausweis hin oder her.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Es dürfte schwer werden, das zu beweisen. Sie könnte behaupten, es für ihren Freund abgestellt zu haben. Da müsste er bspw keinen Führerschein haben o.ä.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Künstlerin
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 105x hilfreich)

Hallo,

Nur mal aus persönlichem Interesse gefragt - wann ist die Nutzung denn unberechtigt?
Ich denke dabei an folgende Situation: Hier lebt ein Pärchen, wobei eine Person (Hier "er") einen Parkausweis hat, der zur Nutzung von Behindertenparkplätzen berechtigt. Daraus folgere ich, dass er die Vorteile dieser Parkplätze (insbesondere die Lage bzw. mehr Platz zum Ein- und Aussteigen) auch benötigt. Evtl. auch einen Parkplatz nahe seiner Wohnung, da nicht so mobil wie ein nicht behinderter Mensch. Er darf da also ohne Zweifel parken.
Wenn jetzt aber das genannte Pärchen nur ein Auto hat, welches es gemeinsam nutzt, dann ist das ja nur möglich, wenn "sie" es ebenfalls auf einem Behindertenparkplatz abstellt - er könnte das Auto sonst ja ggf. garnicht ohne zusätzliche Hilfe erreichen/nutzen. So rein nach meinem Bauchgefühl würde ich sagen, sie nutzt in diesem Fall den Parkplatz und auch den Parkausweis nicht unberechtigt - oder liege ich da falsch?

Das interessiert mich vor allem, weil ich selbst das mit Omas Auto ähnlich handhabe - ich leihe es mit gelegentlich aus und stelle es nachher wieder auf dem Behindertenparkplatz vor omas Wohnung ab - sie könnte auf normal engen Parkplätzen auch nicht einsteigen etc. Bin noch nie auf die Idee gekommen, dass ich damit evtl. etwas unerlaubtes tun könnte....

Würde mich freuen, wenn jemand was dazu sagen könnte...

Viele Grüße
Künstlerin

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo Künstlerin,

ich sehe es praktisch wie du.

Da man auch als Nichtberechtigter auf einem Behindertenparkplatz parken darf, wenn später der Berechtigte mitfahren (können) soll, kann man das auch immer anführen (sofern es glaubwürdig ist). Anders sieht es erst aus, wenn man von vornherein gar nicht vorhatte den Berechtigten mitfahren zu lassen und das auch beweisbar ist.
Bei einem Parkplatz in der Nähe der Wohnung ist etwas Illegales nur schwer nachweisbar.

Und in deinem Fall (ausleihen von Omas Auto) ist das sicher kein Verstoß. Du holst das Fahrzeug von dem Parkplatz weil es nun mal dort steht (berechtigt), und du stellst es natürlich auch wieder dorthin, weil als nächstes ja wieder die Oma fahren (können) soll.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
CREDOW71
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Künstlerin):
Hallo,
Nur mal aus persönlichem Interesse gefragt - wann ist die Nutzung denn unberechtigt?
Ich denke dabei an folgende Situation: Hier lebt ein Pärchen, wobei eine Person (Hier "er") einen Parkausweis hat, der zur Nutzung von Behindertenparkplätzen berechtigt. Daraus folgere ich, dass er die Vorteile dieser Parkplätze (insbesondere die Lage bzw. mehr Platz zum Ein- und Aussteigen) auch benötigt. Evtl. auch einen Parkplatz nahe seiner Wohnung, da nicht so mobil wie ein nicht behinderter Mensch. Er darf da also ohne Zweifel parken.
Wenn jetzt aber das genannte Pärchen nur ein Auto hat, welches es gemeinsam nutzt, dann ist das ja nur möglich, wenn "sie" es ebenfalls auf einem Behindertenparkplatz abstellt - er könnte das Auto sonst ja ggf. garnicht ohne zusätzliche Hilfe erreichen/nutzen. So rein nach meinem Bauchgefühl würde ich sagen, sie nutzt in diesem Fall den Parkplatz und auch den Parkausweis nicht unberechtigt - oder liege ich da falsch?
Das interessiert mich vor allem, weil ich selbst das mit Omas Auto ähnlich handhabe - ich leihe es mit gelegentlich aus und stelle es nachher wieder auf dem Behindertenparkplatz vor omas Wohnung ab - sie könnte auf normal engen Parkplätzen auch nicht einsteigen etc. Bin noch nie auf die Idee gekommen, dass ich damit evtl. etwas unerlaubtes tun könnte....
Würde mich freuen, wenn jemand was dazu sagen könnte...
Viele Grüße
Künstlerin


Hallo Künstlerin,
er, Inhaber des Parkausweises, soll angeblich blind sein, jedoch ohne Stock, Hund oder Armbinde, reparaiert Computer, war Torwart und ist fitter, als ich und 30 Jahre, nebenbei erwähnt, arbeitet sein Bruder beim Amt......., naja, ich will keine Behauptungen äußern. Anzeige, etct. wegen Mißbrauch, von Ausweispapieren, wurde gemacht, aber keine Reaktion von seitens, des Amtes. Es geht hierbei, ja nur um die Gerechigkeit, anderen gegenüber, aber in diesem Fall, wird man Sie wohl nicht erfahren.
LG; CREDOW71

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von teador):
Es dürfte schwer werden, das zu beweisen. Sie könnte behaupten, es für ihren Freund abgestellt zu haben. Da müsste er bspw keinen Führerschein
haben o.ä.


Warum?

Heutzutage ist es so, dass man diesen Ausweis meist nur bekommt, wenn man selbst kaum noch krauchen kann. Und selbst gar nicht mehr fahren.
Der Ausweis ist an die Person gebunden und ob die selbst fährt oder nicht, ist egal. Auch der Fahrer der Person kann den Parkplatz in Anspruch nehmen. Anders: man bekommt diesen Ausweis meiner Erfahrung nach eh erst dann, wenn man selbst gar nicht mehr fahren kann. Daher ist der meist dafür gedacht, dass man wenigstens gefahren werden kann und sich nicht noch 1 km zum Arzt schleppen muss. Und wenn ich so jemanden zum Arzt fahre, darf ich Stunden auf dem Parkplatz parken. Er ist beim Arzt, ich gehe einkaufen, hinterher hole ich ihn ab. Dafür ist der Parkplatz gedacht. Unabhängig davon, ob der Ausweisinhaber überhaupt noch selbst fahren kann oder darf.

Grundsätzlich ist es so gedacht, dass man die Behindertenparkplätze dann nur in Anspruch nehmen darf, wenn der Ausweisinhaber auch dabei ist.

Daher seh ich das hier schon kritisch.

Wie genau ist die Wohnlage? Es spräche nichts dagegen - falls der Lebensgefährte wirklich nicht mehr selbst fahren kann - , dass die Lebensgefährtin am Ar*** der Welt parkt, das Auto holt, wenn sie ihn fahren will, und dann vor der Tür parkt. Bei Menschen mit diesem Ausweis gelten ja auch andere Regeln bei Halteverbot. Selbst im absoluten Halteverbot mit Hinweis Be- und Entladen erlaubt, dürfte man mit so einem Ausweis bis zu 3 Stunden parken. Auch dann, wenn man nur jemanden abholt und nicht selbst behindert ist.

Daher sehe ich hier schon einen Missbrauch. Aber wie will man das durchsetzen, wenn immer der gültige Ausweis im Auto liegt? Es wird sich wohl kaum einer die Mühe machen, das zu observieren, ob der Ausweisinhaber wirklich ab und zu auch mal damit gefahren wird oder vielleicht sogar selbst fährt.

2x Hilfreiche Antwort

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