Behandlung einer Immobilie mit Nießbrauch bei Beantragung ALG II

4. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
kuku
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Behandlung einer Immobilie mit Nießbrauch bei Beantragung ALG II

Hallo zusammen, folgende Frage:

Bekommt man als dreiköpfige Erbengemeinschaft eine Immobilie geschenkt, die der Schenkende mit einem lebenslangen Nießbrauch für sich belegt hat, was passiert dann in dem Fall, dass einer der Erben arbeitslos wird und ALG II beantragt. Dieser ist zwar dann im Teilbesitz einer Immobilie, jedoch erzielt man damit keinen Gewinn. Eine Veräußerung des 1/3 Anteils ist mangels Kaufinteressenten auch fast ausgeschlossen. Ist es trotzdem ein "anrechenbares Vermögen?" Wenn ja, wie kann man sich als Erbe anders absichern? Ich habe gehört, dass prinzipiell auch eine Art Rückübertragung an den Erblasser im Notarvertrag möglich ist. Stimmt das?
Gibt es sonst wesentliche Problem-Möglichkeiten, über die man sich als Erbe im Vorfeld Gedanken machen muss? Die betreffende Immobilie, ein Mietshaus, gehört dem Schenkenden zu 80%.
Für gute Tipps, oder Verweise sage ich schon jetzt mal danke. Vielleicht gibt es ja auch beim Arbeitsamt entsprechende Informationseinrichtungen?!?

Testament oder Erbe?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Eine Schenkung hat nichts mit dem Erbrecht zu tun oder sind die 3 Personen eine bestehende Erbengemeinschaft (aus einem anderen Erbfall?).
Deine Frage würde ja eher ins Sozialrecht gehören.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ist es trotzdem ein anrechenbares Vermögen?

Ja. Wenn die Verwertung unzumutbar ist, dann wird aber ggfls. Hartz IV auf Darlehensbasis gezahlt und im Gegenzug eine Grundschuld eingetragen.

Wenn ja, wie kann man sich als Erbe anders absichern?

Gar nicht. Eine Rückübertragung ist zwar prinzipiell möglich, dann entfällt aber der Anspruch auf Hartz IV wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Bedürftigkeit.

Gibt es sonst wesentliche Problem-Möglichkeiten, über die man sich als Erbe im Vorfeld Gedanken machen muss?

Ja, welcher Nutzen steht der Schenkung in dieser Form gegenüber? Die Übertragung kostet natürlich Geld für Notar und Grundbuchamt. Außerdem kann Schenkungssteuer anfallen. Der Beschenkte hat davon zu Lebzeiten des Schenkers eigentlich nur Nachteile.

Bei einem Nießbrauchrecht muss der Eigentümer die Kosten für außergewöhnliche Reparaturen tragen, obwohl er keinerlei Einnahmen oder Vorteil aus dem Haus ziehen kann.

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#3
 Von 
Schweiz04
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 12x hilfreich)

Ist das bei Nießbrauch immer so?
Der Beschenkte hat ab der Schenkung die gesamten Kosten zu tragen?
Auch, wenn er Hartz IV- Empfänger ist?
In dem Fall kann er doch die Immobilie gar nicht nutzen, wegen dem Nießbrauch.
Oder zahlt der Nießbrauchsinhaber (Schenker)?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Zuerst einmal muss die Erbengemeinschaft die Schenkung ja gar nicht annehmen, dann hat sie auch nicht das Problem, uns gehört das Haus, wir haben nichts davon, dürfen aber alles bezahlen.
Und ja, bei Nießbrauch ist - wenn nichts anderes vereinbart - immer der Eigentümer für die Zahlungen zuständig.
Sinnvoll wäre also bei einem Vertrag, der die Schenkung bestätigt, auszuführen, was die Pflichten der jeweiligen Seiten sind.

Du hast übrigens noch immer nicht beantwortet, ob es sich hier um eine bestehende Erbengemeinschaft handelt oder um eine zukünftige und - wem gehören eigentlich die anderen 20% des Hauses (vermuten könnte man, dass die 20% der Erbengemeinschaft gehören durch den Tod eines Elternteils und das der Schenkende jetzt der zweite Elternteil ist - aber wie gesagt, das ist eine Vermutung).

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#5
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Das BSG hat vor kurzem entschieden, dass Vermögen, das mit einem Nießrauch belastet ist, nicht verwertbar ist. ALG 2 muss als Zuschuss gewährt werden, die Arge darf es nicht als Darlehen gewähren.

-- Editiert von nataly am 03.01.2008 09:32:11

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Hier ein Bericht über das Urteil des BSG:

http://www.haufe.de/SID115.W6YflkLfmHM/newsDetails?newsID=1197550755.19&d_start:int=17&topic=News&topicView=News%20allgemein&

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#7
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Und ja, bei Nießbrauch ist - wenn nichts anderes vereinbart - immer der Eigentümer für die Zahlungen zuständig.

Das stimmt auch nicht. Siehe hierzu § 1041 BGB :

§ 1041 Erhaltung der Sache

1Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. 2Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.


Nur außergewöhnliche Aufwendungen hat nach § 1041 BGB der Eigentümer zu tragen. Diese Vorschrift ist aber nicht zwingend. Es kannn vertraglich vereinbart werden, dass der Neßbraucher auch diese trägt.

-- Editiert von nataly am 03.01.2008 09:53:03

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#8
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Bei einem Mietshaus, wie hier, ist es steuerlich sinnvoll, dem Nießbraucher sämtliche Kosten der Erhaltung und Instandsetzung aufzuerlegen, weil dieser die Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen kann. Der Eigentümer kann das mangels Einkünfteerzielung nicht.

-- Editiert von nataly am 03.01.2008 10:05:27

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

"Vielleicht gibt es ja auch beim Arbeitsamt entsprechende Informationseinrichtungen?!?"

kuku: Da würde ich zuletzt hingehen.

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