Begründungsfrist

24. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
ha-dk
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 17x hilfreich)
Begründungsfrist

Hallo,

die Staatsanwaltschaft hat ein Strafverfahren wegen Betruges nach §170 Abs.2 StPO eingestellt und eine zweiwöchige Beschwerdefrist gegen die Einstellung eingeräumt. In der Begründung der Einstellung hat die StA die Sachverhalte falsch dargelegt und somit dann auch die Einstellung unzutreffend begründet.

Die Beschwerde gegen die Einstellung muss innerhalb von zwei Wochen bei der Staatsanwaltschaft eingehen.

Nun meine Frage: kann die Begründung der Beschwerde separat später mit einem entsprechenden Hinweis, wie dies im ZPO möglich ist, eingereicht werden. Wenn ja, welche Frist?

Vielen Dank für einen Hinweis!


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Es handelt sich um die Vorschaltbeschwerde des § 172, Abs. 1 StPO .

Eine gesetzlich definierte Frist zur Nachreichung der Begründung gibt es dort nicht. Man kann lediglich bei der StA darum bitten eine Frist einzuräumen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
ha-dk
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 17x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Man kann zwar um eine Frist einzuräumen bitten, aber der Bitte muss die StA nicht nachkommen und folglich kann die StA die Beschwerde als unbegründet abweisen.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ha-dk
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo,

in der Angelegenheit muss ich noch nachfragen. Die Strafanzeige erfolgte ursprünglich gegen zwei Personen in der gleichen Sache. Die StA hat das Verfahren gegen einen Beschuldigten nach §170 Abs.2 StPO mit einer Rechtsmittelbelehrung, die ich wahrgenommen habe, eingestellt.

Nun erfolgte ebenfalls die Einstellung nach §170 Abs.2 StPO gegen den zweiten Beschuldigten, jedoch ohne eine Rechtsmittelbelehrung.

Daher meine Frage: bis wann muss gegen die Einstellung des Verfahren gegen den zweiten Beschuldigten die Beschwerde einlegen, wenn nach § 171 Satz 2 StPO die zweiwöchige Beschwerdefrist nicht läuft, wenn die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist.

Vielen Dank!


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