Begriffsklärung

27. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
mohjo2
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)
Begriffsklärung

Hallo,

ich wüsste gern, was der folgende Satz bedeutet:

"Eine Klagezustellung ist in diesem Vorgang nicht zu sehen."

Folgender Zusammenhang:

K kauft eine Sache über eBay von V. K bezahlt trotz mehrfacher Aufforderung nicht. V macht K ausfindig. Ein Telefonat findet statt, wo K gegenüber V erklärt das Höchstgebot selbst abgegeben zu haben. Im Hintergrund bekommt ein Zeuge dieses Gespräch unfreiweillig mit, weil K nicht alle Tassen im Schrank hat und am Telefon brüllt. V übersendet K eine letzte Zahlungsaufforderung unter ordentlicher Fristsetzung mit Sendungsnachweis. K zahlt nicht. V reicht PKH-Antrag ein und K wird darüber in Kenntnis gesetzt. Das Gericht macht in seiner Mitteilung an K eigentlich deutlich, dass keine Erfolgsaussichten bestehen. Dazu schreibt es an K: " [...] erhalten Sie Gelegenheit, zu dem anliegenden Prozesskostenhilfeantrag, insbesondere zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage, [...] Stellung zu nehmen."

Nach meinem Verständnis und Kenntnissen, erteilt das Gericht hier einen Hinweis durch den Teilsatz "insbesondere zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage", dass die Sache eindeutig ist und keine Chance auf Erfolg für K besteht.

Für mich fraglich ist, dass dann noch der oben stehende Satz nach dem Blabla von "Nach Fristablauf kann auch so entschieden werden".

Der Satz kann sowohl positiv als auch negativ verstanden werden:

1. Der PKH-Antrag ist schwachsinn, darum wird es keine Klage geben

oder aber

2. Die Rechtslage ist hier so eindeutig, dass es gar nicht erst zu einem Verfahren kommt und K so verurteilt wird.

Letzteres wäre mir aber völlig neu, dass das ginge. Darum die Frage an diejenigen, die es wirklich wissen.

Besten Dank.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Das ist ein ganz normaler Satz, der zu den Erfolgsaussichten gar nichts sagt.

Damit ein Kläger Prozesskostenhilfe bekommt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss der Kläger tatsächlich bedürftig sein und zweitens darf die Klage nicht völlig aussichtslos sein.

Insbesondere zum zweiten Punkt kann der (potentiell) Beklagte Stellung nehmen. Das ist hier der Fall.

Daher werden meistens schon über inhaltliche schriftlich diskutiert, obwohl die Klage noch gar nicht offiziell im Raum ist. Irgendwann wird das Gericht entscheiden, ob Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt wird oder nicht. Wenn sie bewilligt wird, wird die Klage zugestellt und das Verfahren geht normal weiter. Wird sie nicht bewilligt, muss der Kläger entscheiden, ob er ohne PKH weiter macht oder nicht.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Nach meinem Verständnis und Kenntnissen, erteilt das Gericht hier einen Hinweis durch den Teilsatz "insbesondere zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage", dass die Sache eindeutig ist und keine Chance auf Erfolg für K besteht.

Das ist ein Standardsatz, hier erteilt das Gericht nur einen Hinweis welchen Schwerpunkt die Stelklungnahme haben soll, da es durchaus Künstler gibt die dann mit 60seitigen "Meisterwerken" aufwarten.

Der Satz ist denknotwendigerweise ohne jede Wertung für den Klageerfolg. Denn wenn darüber schon entschieden wäre, müsste ja nicht bei der Gegenseite angefragt werden, ob diese Hinweise für das Gericht bezüglich der Erfolgsaussichten habe.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

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