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Wann darf ich als Ausländer in Deutschland arbeiten? - 2/7
skg vom 18.8.2000   90629 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Ausländerrecht

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Begriffserläuterungen

Zum Verständnis folgen nun einige Erläuterungen von verwendeten Begriffen.

Begriffe:

  • Erwerbstätigkeit
    Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die nichtselbständige Beschäftigung.
  • Beschäftigung
    Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (Fortbildung, Umschulung, Ausbildung).
  • Ausländer
    Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind.
  • Arbeitsgenehmigung
    Die Arbeitsgenemigung dient als Oberbegriff für die beiden Gruppen Arbeitserlaubnis und Arbeitsberechtigung.
  • Arbeitsberechtigung
    Die Arbeitsberechtigung ist eine unbefristete Erlaubnis, ohne betriebliche, berufliche und regionale Einschränkungen einer Tätigkeit nachzugehen.
  • Arbeitserlaubnis
    Die Arbeitserlaubnis ist eine befristete Erlaubnis, Tätigkeiten, die auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke eingeschränkt wird, auszuüben.


Aufenthaltstitel
Aufenthaltstitel werden benötigt, um in Deutschland eizureisen und sich legal aufhalten zu dürfen. Dabei wird unterschieden zwischen:

  • Visum [§ 6 Aufenthaltsgesetz – AufenthG]
    Das Visum wird vor der Einreise von der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) erteilt.
  • Aufenthaltserlaubnis [§ 7 AufenthG]
    Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für verschiedene Zwecke, zum Beispiel zur Aufnahme einer Ausbildung, einer Erwerbstätigkeit, für den Familiennachzug oder aus humanitären Gründen erteilt.
  • Niederlassungserlaubnis [§ 9 AufenthG]
    Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden.
  • Daueraufenthalt-EG [§ 9a AufenthG]
    Ausländer aus Drittstaaten, die seit mindestens 5 Jahren in einem EU-Staat leben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten (Erlaubnis zum Dauerauftenthalt-EG) erhalten.

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