Begriff "Servicegepflegt"- Rücktritt möglich ?
Hallo,
Habe über Ebay ein Auto ersteigert.
Es war als "Servicegepflegt" angepriesen.
Weiters stand dort zu lesen "**Servicegepflegt**
(alle Service bei einer Porsche Vertragswerkstatt)"
Das Auto hat einen Kilometerstand von 186.000.
Bei 180.000 wäre laut VW Werkstatt ein großes Service fällig gewesen mit Zahnriemenwechsel usw. Kosten ca. 1000.- Euro
Nun ist es so das der letzte Service laut Serviceheft bei 154.000km war, das kleine Service bei 169.000 und das große 180.000 Service also nicht gemacht wurden und überfällig sind.
Laut VW ist dieser große Service unverzichtbar, da der Zahnriemen sonst reißen kann.
Der Verkäufer pocht drauf das er ja alles fotografiert habe (man kann aber auf den Fotos vom Serviceheft nur Wage erkennen, da alles sehr klein ist)
Und das sich seine Aussagen "alle Service in Porsche Vertragswerkstatt" nur auf die ausgeführten Service bezieht.
Ich verstehe aber unter einem "servicegepflegt" und obiger Aussage, das alle nötigen Wartungen durchgeführt sind.
So will ich das Auto nicht. Ich müsste sofort weitere 1000.- Euro investieren. Das hab ich ihm mitgeteilt.
Er besteht auf Erfüllung des Vertrages, da bis 154.000 ja alles gemacht wurde und er alles fotografiert hat.
Gegebenenfalls will er Schadenersatz fordern.
Der Passus "Servicegepflegt mit allen Service bei Vertragswerkstatt" war Kaufentscheidend für mich. Ich suchte ein Auto wo kein Wartungsstau ist und ich losfahren kann ohne weitere Investitionen.
Darum möchte ich vom Kaufvertrag zurücktreten.
Wie sieht die Rechtslage aus. Hat er eine Chance mich auf Schadensersatz zu klagen?
Oder kann ich aufgrund der falschen Aussage "Servicegepflegt" zurücktreten?
Danke für eure Hilfe
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-- Editiert am 01.07.2011 09:10
von duke69 am 01.07.2011 09:00
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>Begriff "Servicegepflegt"- Rücktritt möglich ?
Das sollte kein Problem sein.
Die Intervalle sind um 32.000 Km überzogen.
Scheckheftgepflegt bedeutet, daß alle fälligen Services auch gemacht sind. Ausser in der AB wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dem nicht so ist.
Das ist ein Mangel i.S. der
§§ 434 ff. BGB. Da Nacherfüllung ausscheidet, der VK jedes Entgegenkommen ablehnt, kannst du sofort zurücktreten.
Das musst du aber auch tun. Also nachweislich dem VK mit Zugangsnachweis den Rücktritt erklären.
Alles sichern, die Bilder, Auktion etc. werden bald nicht mehr abrufbar sein.
Dann solltest du "sicher" sein. Davor sinnlos verklagt zu werden schützt dich das freilich nicht.
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von flawless am 01.07.2011 10:08
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>Begriff "Servicegepflegt"- Rücktritt möglich ?
quote:
Hast Recht, hatte nur den grossen Service im Kopf gehabt, da wären 6TKm noch im Rahmen gewesen, dass mit dem kleienn ist nicht mehr ok...
Hatte ich zuerst auch überlesen.
Sonst gilt aber auch "Null Toleranz". Die Werkstätten erzählen zwar oft etwas anderes, aber wenn es trotz (verspätetem) Service zu einem Schaden kommt, sogar weil die Werkstatt gepfuscht hat, wird man sich immer auf das Argument einstellen müssen: Das wäre nicht passiert, wenn das Serviceintervall eingehalten worden wäre.
Hier gibt es wohl gar keinen Zweifel, 2 Inspektionen ausgelassen, da ist es nichts mehr mit Mobilitätsgarantie.
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von flawless am 01.07.2011 11:38
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>Begriff "Servicegepflegt"- Rücktritt möglich ?
quote:
Nein, kein Wunder bedarf es. Ein BGH Urteil:
Das sollte man aber ganz lesen, hier geht es übrigens um einen gebrauchten Porsche:
Auch wenn danach, wie dargelegt, eine Ersatzlieferung beim Stücckauf nicht von vorneherein ausscheidet, so ist sie doch, wie schon in der Entwurfsbegründung betont worden ist (BT-Drucks. 14/ 6040, S. 209), nicht in jedem Fall möglich; dies
gilt insbesondere für den Kauf gebrauchter Sachen . In den Gesetzesmaterialien wird darauf hingewiesen, dass beim Kauf einer bestimmten gebrauchten Sache eine Nachlieferung "zumeist von vornherein ausscheiden" werde (BT-Drucks. 14/ 6040, S. 232). Die mit dieser Erwägung in Einklang stehende Annahme des Berufungsgerichts, dass auch im hier vorliegenden Fall eines Gebrauchtwagenkaufs die
Ersatzlieferung eines anderen Fahrzeugs unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist
nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu beurteilen (§§
133,
157 BGB; vgl. Palandt/ Putzo, aaO, § 439 Rdnr. 15). Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann.
...
Das wollte auch der Gesetzgeber vermeiden, indem er zum Ausdruck brachte,
dass beim Kauf einer bestimmten gebrauchten Sache eine Nachlieferung "zumeist von vorneherein ausscheiden" werde (BT-Drucks. 14/ 6040, S. 232; ebenso zum Gebrauchtwagenkauf: Reinking/ Eggert, aaO, Rdnr. 1421 f.; vgl. dazu auch Ball, aaO).
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von flawless am 01.07.2011 14:21
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