Befristung ohne Sachgrund bei Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber unzulässig

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LAG: Arbeitnehmer genießt Schutz, selbst wenn vorheriger Arbeitsvertrag bereits länger als drei Jahre zurückliegt

Befristete Arbeitsverträge sind immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. Eine Befristung muss zu ihrer Wirksamkeit schriftlich vereinbart werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag mit Sachgrund oder auch ohne sachlichen Grund zu befristen.

Gesetzeswortlaut eindeutig, Bundesarbeitsgericht macht aber Einschränkung

Der Gesetzeswortlaut zur Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund, wenn zum selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand, ist auf den ersten Blick eindeutig: eine solche Befristung ist unzulässig (§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

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Dieser Wortlaut wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 06.04.2011 (Az. 7 AZR 716/09) dahingehend modifiziert, dass die Befristung nur dann unzulässig sein soll, wenn der Zeitraum zwischen dem alten und neuen Arbeitsverhältnis weniger als drei Jahre beträgt. Andernfalls soll, in Anlehnung an Verjährungsvorschriften, die sachgrundlose Befristung zulässig sein.

Landesarbeitsgericht widerspricht Bundesarbeitsgericht: Grenzen überschritten

Dieser Meinung ist nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg im Urteil vom 26.09.2013 (Az. 6 Sa 28/13) entgegengetreten. Dort war ein Mitarbeiter im Jahr 2007 sowie ab dem Jahr 2011 wiederum befristet bei einem Betrieb der Metall- und Elektroindustrie angestellt. Gegen die letzte Befristung wehrte er sich gerichtlich und bekam Recht. Nach Meinung des Gerichts war die Befristung nach § 14 TzBfG unzulässig, da bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber bestand. Die Ansicht des Bundesarbeitsgerichts lasse den Wortlaut der Norm außer Acht, das Gericht habe mit den angenommenen drei Jahren die Grenzen der Rechtsfortbildung überschritten.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese Entscheidung weiterhin Bestand haben wird. Das LAG hat die Revision zugelassen, so dass wiederum das BAG über diese Frage entscheiden wird.

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