Befristetes Mietvertrag oder doch nicht?

11. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Pluto
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Befristetes Mietvertrag oder doch nicht?

Hallo,
ich habe im im März letzten 2003 einen Mietvertrag unterschrieben der auf 5 Jahre befristet ist. Jedenfalls wurde dies in den geführten Vorgesprächen als Befristung so betitelt. Nun steht aber wortwörtlich im Vertrag, "....Vermieter und Mieter verzichten für diesen Zeitraum auf die gesetzliche Kündigsfrist....". De Facto ist es also ein Zeitmietvertrag, oder irre ich mich da? Bin etwas verwirrt, da das letzte BGH Urteil in diesem Fall wohl anders entschieden hat. Hätte ich überhaupt eine Möglichkeit aus diesem Vertrag herauszukommen??
Ein anderer Punkt ist, dass die von mir angemietete Wohnung nicht in vollem Umfang nutzbar ist. Könnte sich hieraus ein Kündigungsgrund ergeben?
VG P.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

wo machst du den Unterschie zwaischen einem befristeten Vertrag und einem Zeitvertrag?
Seit 1.Sept. 2001 gibt es nur noch den
unbefristeten Vertrag und den
QUALIFIZIERTEN Zeitvertrag.

Der qualifizierte Vertrag muss genau Auskunft darüber geben, w a r u m der Vertrag auf die bestimmte Zeit begrenzt ist.

Enthält er dies Angaben nicht, so ist es ein
Unbefristeter Vertrag, weil er nicht den
Vorschriften entspricht.

Was die Formulierung hinsichlich "Verzicht auf gesetzliche Kündigung
da zu suchen hat, ist mir nicht klar.
Vielleicht erläuterst du den ganzen Text noch einmal.

Ein Zeitmietvertrag ( wenn errechtskräftig ist) ist nur mit Einverständnis des Vermieters zu beenden. Der Vermieter muss sich nicht, er
kann sich aber mit einem Nachmieter einverstanden erklären.

Sonderkündigungsrechte gibt es auch. (aber das sind die Hürden hoch). Vertrag ist nun enmal Vertrag!

Einen Nachmieter kannst DU (!) besorgen, und der Vermieter darf das nicht ganz ablehnen, w e n n es sich um einen vergleichbar akzeptablen Mieter handelt, wie du es bist,

WENN:
Du einen Umzug ins Altersheim vorhast, unerwartet großer Kinderseegen, so dass die Wohnung zu klein wird.
Zwingend notwendiger Umzug in eine andere
Stadt wegen beruflicher Veränderung.

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#2
 Von 
Pluto
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
einen Grund für die Befristung ist im Mietvertrag nicht festgehalten, soweit klar. Dies würde einen befristeten Zeitmietvertrag automatisch in einen unbefristeten umwandeln.
Aber vor kurzem gab es doch ein neues Urteil vom BGH, in welchem Verträge in denen beide Parteien eine verlängerte Kündigungsfrist vereinbaren (als die gesetzlich vorgeschriebene von 3 Monaten für den Mieter) als rechtsbindend bewertet wurden. Nun bin ich wegen der Formulierung in meinem Vertrag verunsichert. Es steht ja nicht drin, "der Mietvertrag ist bis XXX befristet" sondern: "beide Parteien verzichten für einen Zeitraum von.... bis... auf das Recht der ordentlichen Kündigung" (oder so ähnlich).
De facto entspricht dies einem befristeten Mietverhältnis (ohne Qualifizierung, womit dieser automatisch unbefristet wäre)....aber kann ich nun auf Grund dieser Formulierung davon ausgehen das der Vertrag rechtsbindend ist?? Ich also nicht vorzeitig kündigen könnte??
VG P.

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" "

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#3
 Von 
Merline
Status:
Student
(2412 Beiträge, 277x hilfreich)

Laut BGH Urteil vom 21.12.2003 ist diese Klausel wirksam und rechtsbindend. Bekam diese Meldung gestern von meinem Anwalt, da ich das gleiche Problem habe wie Du:-(

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#4
 Von 
agrakinyo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe mir gerade ein BGH Urteil vom 22. Dezember 03 durchgelesen - dort wird die Klausel als wirksam und rechtsbindend bezeichnet. Ich frage mich allerdings, wenn die Klausel im Vertrag nicht verhandelt wurde, damit keine individuelle Vereinbarung ist, ob sie nach AGB nicht unzulässig ist - da einseitig vestimmt. Mein Denkfehler?

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#5
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

@agrakinyo
Da kann ich nur zustimmen. Die Wirksamkeit der Klausel über einen Kündigungsverzicht wurde in dem zitierten BGH-Urteil von einer Individual-Vereinbarung abhängig gemacht. Insofern müsste eine Formularklausel - wie in diesem Fall - unzulässig sein. Der Vertrag wäre unbefristet mit gesetzlichen Kündigungsfristen.

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#6
 Von 
Pluto
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Was unterscheidet denn eine Individual-Vereinbarung von einer Formularklausel?

Leider bin ich in diesem Rechtsdeutsch nicht sehr gut?

VG Pluto

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#7
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Gut, dass Sie fragen.

Formularklauseln sind vorgedruckte Vertragsbestandteile, so wie sie in einem Formularmietvertrag zu finden sind. Es ist grundsätzlich egal, ob es ein gekaufter oder selbstgeschriebener, ein gedruckter, maschinell erzeugter oder handschriftlicher Vertragstext ist. Wichtig ist nur das Ziel des Verwenders (hier der Vermieter), diesen auf mehrere Mietverhältnisse anzuwenden. Bei Formularklauseln gelten die AGB.

Eine Individualvereinbarung ist eine Vereinbarung, die individuell ausgehandelt wurde. Beide Parteien waren sich über Ziel und Wirkung dieser Vereinbarung im Klaren (oder hätten es zumindestens sein können). Somit stellen sie das Gegenteil der Formularklausel dar, da diese vorformuliert ist und nie zur Debatte steht. Hier gelten keine AGB.



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#8
 Von 
Lothar Fischer
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 13x hilfreich)

Obwohl ich oben erwähntes BGH-Urteil nicht im Detail kenne, war es im BGH-Fall meines Wissens so, dass in einem Mietvertrag mit einer vielzahl vorformulierter Klauseln zusätzlich eine weitere Klausel handschriftlich eingefügt wurde. Damit war diese Klausel eine Individualvereinbarung.

Rechtstechisch geht es wohl um einen Verzicht auf ein ordentliches Kündigungsrecht. Dieser Verzicht könnte als eine überraschende Klausel betrachtet werden (wenn sie vorformuliet war!!). Möglicherweise ist dann diese Klausel unwirksam.


MfG
LoFi

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