Befristeter AV 31.12, wird verlängert. AN jetzt schwanger

14. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
kolibri358
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Befristeter AV 31.12, wird verlängert. AN jetzt schwanger

Hallo, Mal angenomen. Ein AN hat einen befristeten Vertrag bis 31.12.2016. Gerade wurde dem AN zugesagt, das es weiter verlängert wird. Unterschrift für den neuen Vertrag ist auch schon gesetzt. So nun ist die AN ganz frisch schawanger geworden. Frage: Darf der AN die Ssw verheimlichen? Darf der AG den unterschribenen Vertrag rückgängig machen.

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Bis zum Ende der Verlängerung gilt der befristete Vertrag, sie hat allen Schutz einer Schwangeren. Allerdings steht sie nach Ende der Verlängerung relativ schutzlos da.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// Darf der AN die Ssw verheimlichen?
/// Darf der AG den unterschriebenen Vertrag rückgängig machen.

a) Du musst die Schwangerschaft nicht umgehend bekannt geben
b) AG darf den Vertrag nicht rückgängig machen - das wäre ein Verstoß gg. AGG und wohl auch andere Schutzvorschriften.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Verträge kann man gar nicht rückgängig machen!

Die Schwangere genießt besonderen Kündigungsschutz (Mutterschutzgesetz) und hat keine Meldepflicht (bis auf wenige Ausnahmen in z. B. Schlüsselpositionen des Unternehmens).

Im eigenen Interesse und dem des Kindes sollte man es aber melden, wenn die Beschäftigung gesundheitsgefährend ist. Außerdem haben Schwanger u. U. Anspruch auf besondere Arbeitsbedingungen, Einsatzzeiten und Ruhepausen und es gibt Tätigkeiten für die bei Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot gilt (Labore, Tankstellen z. B.)

Einen von vornherein befristeten Vertrag verängert die Schwangerschaft allerdings nicht: Der läuft aus, wie vereinbart.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119657 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Verträge kann man gar nicht rückgängig machen!

Das ist schlicht falsch.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Wenn der befristete Vertrag über den 31.12.2016 hinaus verlängert wurde. ändert eine Schwangerschaft daran nichts. Der Vertrag läuft so weiter, wie wenn Sie nicht schwanger wäre.

Ansonsten wie Antwort #3.

Es wäre natürlich schöner, wenn Sie mit der Schwangerschaft gewartet hätte, bis ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt.

-- Editiert von Xipolis am 15.11.2016 02:43

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von HeHe):
Verträge kann man gar nicht rückgängig machen!

Das ist schlicht falsch.


Du bist also der Meinung, dass der AG jetzt jederzeit einen Rückzieher machen kann, weil die AN schwanger ist?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119657 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Du bist also der Meinung, dass der AG jetzt jederzeit einen Rückzieher machen kann, weil die AN schwanger ist?

Natürlich.
Einen Aufhebungs-/Auflösungsvertrag kann man jederzeit abschliesen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

HeHe und HvS ihr scheint ja schön aneinander vorbeizureden.

Die Aussage von HeHe in der Allgemeinheit, dass Verträge nicht rückgängig gemacht werden können, ist tatsächlich falsch. Weil einvernehmlich kann man natürlich auch bestehende Verträge rückgängig machen. Nur einseitig durch den AG geht das das nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Ganz genau!......denn von Einseitigkeit ging der TE aus:

Zitat:

Darf der AG den unterschribenen Vertrag rückgängig machen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Ich verstehe schon wie HeHe es gemeint hat.

Gleichwohl hat aber auch HvS Recht, weil die Aussage zu allgemein war.

Ein Vertragspartner kann den zuvor geschlossenen Vertrag z.B. durch eine Anfechtung einseitig aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Anfechtung gegeben sind.

Bezogen auf den hier diskutierten Fall sehe ich die Voraussetzungen ebenfalls nicht.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Zitat:
Gleichwohl hat aber auch HvS Recht, weil die Aussage zu allgemein war.


Das wird aber mit einer noch allgemeineren Antwort nicht besser.
Man kann davon ausgehen, dass die Fragenden hier noch größere Laien sind, als die die antworten.

Die Anfechtung wg. arglistiger Täuschung ist auch eine Möglichkeit - das stimmt, aber aus meiner Sicht hat der TE ganz allgemein Angst, dass sein AG jetzt sagen kann: "Ich mache doch keine Verängerung mit dir!" - aber das kann er definitiv nicht!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.062 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen