Hallo, Mal angenomen. Ein AN hat einen befristeten Vertrag bis 31.12.2016. Gerade wurde dem AN zugesagt, das es weiter verlängert wird. Unterschrift für den neuen Vertrag ist auch schon gesetzt. So nun ist die AN ganz frisch schawanger geworden. Frage: Darf der AN die Ssw verheimlichen? Darf der AG den unterschribenen Vertrag rückgängig machen.
Befristeter AV 31.12, wird verlängert. AN jetzt schwanger
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Bis zum Ende der Verlängerung gilt der befristete Vertrag, sie hat allen Schutz einer Schwangeren. Allerdings steht sie nach Ende der Verlängerung relativ schutzlos da.
wirdwerden
/// Darf der AN die Ssw verheimlichen?
/// Darf der AG den unterschriebenen Vertrag rückgängig machen.
a) Du musst die Schwangerschaft nicht umgehend bekannt geben
b) AG darf den Vertrag nicht rückgängig machen - das wäre ein Verstoß gg. AGG und wohl auch andere Schutzvorschriften.
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Verträge kann man gar nicht rückgängig machen!
Die Schwangere genießt besonderen Kündigungsschutz (Mutterschutzgesetz) und hat keine Meldepflicht (bis auf wenige Ausnahmen in z. B. Schlüsselpositionen des Unternehmens).
Im eigenen Interesse und dem des Kindes sollte man es aber melden, wenn die Beschäftigung gesundheitsgefährend ist. Außerdem haben Schwanger u. U. Anspruch auf besondere Arbeitsbedingungen, Einsatzzeiten und Ruhepausen und es gibt Tätigkeiten für die bei Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot gilt (Labore, Tankstellen z. B.)
Einen von vornherein befristeten Vertrag verängert die Schwangerschaft allerdings nicht: Der läuft aus, wie vereinbart.
ZitatVerträge kann man gar nicht rückgängig machen! :
Das ist schlicht falsch.
Wenn der befristete Vertrag über den 31.12.2016 hinaus verlängert wurde. ändert eine Schwangerschaft daran nichts. Der Vertrag läuft so weiter, wie wenn Sie nicht schwanger wäre.
Ansonsten wie Antwort #3.
Es wäre natürlich schöner, wenn Sie mit der Schwangerschaft gewartet hätte, bis ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt.
-- Editiert von Xipolis am 15.11.2016 02:43
Zitat:ZitatVerträge kann man gar nicht rückgängig machen! :
Das ist schlicht falsch.
Du bist also der Meinung, dass der AG jetzt jederzeit einen Rückzieher machen kann, weil die AN schwanger ist?
ZitatDu bist also der Meinung, dass der AG jetzt jederzeit einen Rückzieher machen kann, weil die AN schwanger ist? :
Natürlich.
Einen Aufhebungs-/Auflösungsvertrag kann man jederzeit abschliesen.
HeHe und HvS ihr scheint ja schön aneinander vorbeizureden.
Die Aussage von HeHe in der Allgemeinheit, dass Verträge nicht rückgängig gemacht werden können, ist tatsächlich falsch. Weil einvernehmlich kann man natürlich auch bestehende Verträge rückgängig machen. Nur einseitig durch den AG geht das das nicht.
Ganz genau!......denn von Einseitigkeit ging der TE aus:
Zitat:
Darf der AG den unterschribenen Vertrag rückgängig machen.
Ich verstehe schon wie HeHe es gemeint hat.
Gleichwohl hat aber auch HvS Recht, weil die Aussage zu allgemein war.
Ein Vertragspartner kann den zuvor geschlossenen Vertrag z.B. durch eine Anfechtung einseitig aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Anfechtung gegeben sind.
Bezogen auf den hier diskutierten Fall sehe ich die Voraussetzungen ebenfalls nicht.
Berry
Zitat:Gleichwohl hat aber auch HvS Recht, weil die Aussage zu allgemein war.
Das wird aber mit einer noch allgemeineren Antwort nicht besser.
Man kann davon ausgehen, dass die Fragenden hier noch größere Laien sind, als die die antworten.
Die Anfechtung wg. arglistiger Täuschung ist auch eine Möglichkeit - das stimmt, aber aus meiner Sicht hat der TE ganz allgemein Angst, dass sein AG jetzt sagen kann: "Ich mache doch keine Verängerung mit dir!" - aber das kann er definitiv nicht!
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