Befristete Arbeitsverhältnisse

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Häufig abgeschlossen, nicht immer zulässig!

Das Thema befristete Arbeitsverhältnisse ist ein weites Feld; es gewinnt immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Längst sind befristete Arbeitsverträge keine Seltenheit mehr. Zwar sind befristete Arbeitsverhältnisse schon seit geraumer Zeit gesetzlich geregelt. Wann eine Befristung jedoch zulässig ist, und was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis zu unrecht befristet wurde, ist nicht einfach festzustellen. Die gesetzlichen Normen sind kompliziert. Trotzdem folgend ein Versuch erstes Licht ins Dunkel zu bringen:

  1. Was ist ein befristetes Arbeitsverhältnis?

    Befristete Arbeitsverträge sind Verträge, die auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Sie enden ohne Kündigung mit Zeitablauf. Im Vertrag findet sich eine entsprechende Klausel, bspw. : „Der Vertrag ist befristet und endet zum 31. Juli 2004 ohne dass es einer Kündigung bedarf“.
    Darüber hinaus gilt, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis immer schriftlich vereinbart sein muss (anders bei unbefristeten Arbeitverträgen: hier reicht eine mündliche Vereinbarung). Ist lediglich mündlich ein Vertrag zustande gekommen, so ist die Befristung unwirksam, der Vertrag ist tatsächlich ein unbefristeter.
    Gesetzlich geregelt ist die Befristung von Arbeitverträgen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TeBeGe).

  2. Wann ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig?

    Es gilt der Grundsatz: Ein Arbeitsvertrag darf nur dann befristet werden, wenn für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt.

  3. Was ist ein sachlicher Grund?

    Die Frage, die sich automatisch anschließt ist, wann die Befristung sachlich gerechtfertigt ist. Hierbei gilt zunächst, dass das Gesetz keine abschließende Aufzählung vornimmt. Einige der sachlichen Gründe, die im Gesetz ausdrücklich genannt werden sind:

    • der betriebliche Bedarf besteht nur vorübergehend (Saisonarbeitsverhältnisse)
    • der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt (Erziehungsurlaub, Mutterschaft, Krankheit)
    • die Befristung erfolgt zur Probe (maximal ein halbes Jahr)
    • die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung (Promotionsstelle)
    • der Arbeitnehmer wird aus staatlichen oder kommunalen Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Zeit bestimmt sind.

  4. Welche Ausnahmen gibt es zu dem Grundsatz „Befristung nur mit sachlichem Grund“?

    Da die Befristung von Arbeitsverträgen einen Anreiz für Arbeitgeber schaffen soll, neue bzw. mehr Arbeitsverträge abzuschließen, sind gesetzlich Ausnahmen für eine Befristung ohne sachlichen Grund vorgesehen:

    • bei Neueinstellungen ist eine Befristung bis zu 2 Jahren möglich (der Abeitnehmer darf zuvor nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein)
    • Arbeitnehmer über 58 Jahre
    • Betriebe mit weniger als 5 Beschäftigten

  5. Welche Folgen hat eine unzulässige Befristung?

    Ist ein Arbeitsverhältnis unzulässiger Weise befristet worden, führt dies nicht dazu, dass der Arbeitsvertrag insgesamt unwirksam ist. Vielmehr ist das Arbeitsverhältnis wirksam. Es gilt jedoch als unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, dass es zu seiner Beendigung einer Kündigung bedarf, die jedoch nur aus den gesetzlich geregelten Gründen erfolgen darf und frühestens jedoch am Ende der Befristung ausgesprochen werden kann.

  6. Folgen einer unzulässigen Befristung

    Wenn eine unzulässige Befristung vorliegt und der Arbeitgeber nicht einlenkt und den Vertrag als unbefristeten Arbeitsvertrag akzeptiert, kann vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung geklagt werden. Das Arbeitsgericht stellt dann fest, das ein unbefristeter Vertrag vorliegt. Hierbei gilt eine Frist von 3 Wochen nach Ablauf der Befristung.

  7. Bei Zweifeln: Rechtzeitig sachkundigen Rat einholen

    Sollten Ihnen Zweifel bleiben, ob ein wirksam befristetes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, empfiehlt es sich frühzeitig – vor Ablauf der Befristung – Rat von einem Anwalt einzuholen, um Rechtssicherheit zu erlangen. Dann besteht auch nicht die Gefahr, dass Fristen versäumt werden.

Bei Rechtsfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Von Rechtsanwältin Regine Filler, Göttingen, Tel. : 0551 - 79 77 666
Interessenschwerpunkte: Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Insolvenzrecht, Familienrecht, Straßenverkehrsrecht