Hallo,
mein Bruder und ich haben gemeinsam zu 50/50 von unseren Eltern in 2002 ein bebautes Grundstück (in NRW) geschenkt bekommen.
In die Notarurkunde wurde eingefügt:
"im übrigen erfolgt die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge".
Unsere Eltern sind mittlerweile verstorben und nun möchte ich die 50% meines Bruders abkaufen.
Gilt für diesen Fall die Grundsteuerbefreiung (z.B. als Auflösung der Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung oder ...)
oder fällt trotz des vorgezogenen Erbes die Grunderwerbsteuer an?
Mir wurde mitgeteilt, dass diese Fragestellung ins Rechtsgebiet Steuerrecht fällt (und nicht Erbrecht?)
Vielen Dank
Liz
Befreiung der Grunderwerbsteuer z.B. nach §3 Nr. 3 möglich ?
16. August 2017
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Frage vom 16. August 2017 | 12:45
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Befreiung der Grunderwerbsteuer z.B. nach §3 Nr. 3 möglich ?
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#1
Antwort vom 16. August 2017 | 16:38
Von
Status: Unbeschreiblich (47472 Beiträge, 16805x hilfreich)
Da die Immobilie schon zu Lebzeiten übertragen wurde, kann sie nicht zu Nachlass gehören. Daran ändert auch die Bestimmung im Übertragungsvertrag nichts, dass die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommen wurde. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG greift daher nicht
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