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Beförderungserschleichung

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Beförderungserschleichung

Folgender Fall:

23-jährige Person fährt ohne gültige Fahrkarte (alte Fahrkarte wurde manipuliert) mit der Regionalbahn (DB) und wird kontrolliert und ertappt.
Darauf hin erhält sie einen Bescheid über 40,-€ + Fahrpreis den sie innerhlab von 2 Wochen zu zahlen hat und den Hinweis das sie eine Anzeige bekommt.

Mit was muss man jetzt rechnen?
Person hat keine Vorstrafen und wurde das erste Mal erwischt.

Danke schonmal für eure Antworten.


von xmitchx am 01.01.2007 14:58
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>Beförderungserschleichung
Würde mich sehr wundern, wenn aus diesem Verfahren mehr rauskommen würde als eine Einstellung, wenn sich das allerdings wiederholen sollte steht irgendwann ein Gerichtsverfahren an.

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"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"


von C.Konert am 01.01.2007 15:32
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>Beförderungserschleichung
Wie lautet die Anzeige, auch auf Urkundenfälschung ?




von Alladin am 01.01.2007 16:28
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>Beförderungserschleichung
Anzeige liegt noch nicht vor.
Könnte Urkundenfälschung mit dabei sein?
(manipulierter Fahrschein, radiert, ist ja auch als Urkundenfälschung zu sehen!?)


von xmitchx am 01.01.2007 17:12
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>Beförderungserschleichung
Das mit der Urkundenfälschung habe ich übersehen. In der Tat könnte dann eine Anklage deswegen ins Haus stehen, allerdings ist auch noch eine Einstellung gegen Auflagen möglich.

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"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"


von C.Konert am 01.01.2007 17:34
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>Beförderungserschleichung
Siehe Beitrag "Kopierte Fahrkarte". Dort wurde ein rechtlich äquivalenter Fall besprochen.


von DanniK am 01.01.2007 17:55
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>Beförderungserschleichung
Danke für den Hinweis DanniK.

Wenn ich richtig liege (und richtig gelesen habe) dürfte dann bei diesem Fall folgendes Vorliegen:
§248a, §265a und §267.
Eine unerlaubte Vervielfältigung (§53) liegt nicht vor.

Hat es irgendeine Gewichtung ob derjenige schon strafrechtlich aufgefallen ist? (Hier wäre es das erste Mal.)

-- Editiert von xmitchx am 01.01.2007 18:21:40


von xmitchx am 01.01.2007 18:20
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>Beförderungserschleichung
Aus meiner Sicht kommen Urkundenfälschung nach §267 StGB in Tateinheit mit Betrug nach §263 StGB in Betracht.

Die von Ihnen benannte Leistungserschleichung gemäß §265a StGB ist ein Auffangtatbestand, für den Fall, daß die Eigenschaft der Täuschung fehlt. Er tritt hinter dem Tatbestand des Betrugs zurück, da die Täuschung durch die Urkundenfäschung implizit vorlag. Ein Diebstahl liegt nicht vor, da keine Sache entwendet wurde.

Die Frage, ob ein Beschuldigter bereits strafrechtlich und hier insbesondere einschlägig in Erscheinung trat, ist von erheblicher Bedeutung für die Strafzumessung. Im Falle eines Ersttäters, geringer Schuld und kleinem Schaden kommt eine etwa eine Einstellung ohne Auflagen nach §153 StPO in Frage. Dies ist bei einem Wiederholungstäter auszuschließen. Dies gilt im Prinzip auf jeder Strafhöhe. Der Wiederholungstäter wird immer schlechter gestellt als der Ersttäter.




-- Editiert von DanniK am 01.01.2007 18:50:27


von DanniK am 01.01.2007 18:34
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>Beförderungserschleichung
Na ja, augenscheinlich sind die zwei Fälle ja gleich, bis auf die Vervielfältigung.
Oder sehe ich das falsch?

§248a und §265a hängen ja in irgendeiner Weise zusammen, da durch die Erschleichung der Wert der Fahrkarte 'gestohlen' wird!?

Das mit dem 'Ersttäterbonus' ist relativ erfreulich.
Geringe Schuld bei Urkundenfälschung (auch wenn es 'nur' eine Fahrkarte war) kann ich mir nicht so recht vorstellen. Auch wenn es sich einzig und allein um 8,-€ Fahrpreis (geringer Schaden?) handelt.

Im Endeffekt liegt es wohl beim Richter/Staatsanwalt was bei rauskommt!!!

Danke schonmal für die Hilfe bis jetzt!

-- Editiert von xmitchx am 01.01.2007 18:57:44


von xmitchx am 01.01.2007 18:50
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>Beförderungserschleichung
Es gibt aber Gründe für die Unterscheidung. Etwa entsteht dem Geschädigten beim Diebstahl einer Sache, die lediglich ideellen Wert besitzt kein bezifferbarer Vermögensschaden, während dies beim vollendeten Betrug gerade vorausgesetzt wird.

Das Strafrecht ist derart umfassend, weil es darauf abzielt, jedes denkbare Unrecht zu erfassen und differenziert zu sanktionieren und so unterscheidet es eben zwischen Betrug und Diebstahl.

Das Strafmaß ist -wie sie sagen- abhängig von der strafrechtlichen Vorgeschichte des Delinquenten und von den speziellen Umständen der Einzeltat.


von DanniK am 01.01.2007 19:05
Status: Legende (233 Beiträge)
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>Beförderungserschleichung
Mir ist auch gerade aufgefallen, dass ich das falsche Thema gelesen habe.
Jetzt wird mir einiges klarer.

Hätte jetzt nur noch 'ne Frage bezüglich des Ablaufes ...
Kommt erst die Anzeige oder gleich ein Strafbefehl oder beides zusammen?
Wie lange so was dauern kann frag ich lieber nicht.

Nochmal ein Dankeschön.


von xmitchx am 01.01.2007 19:12
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