>Beförderungserschleichung
Aus meiner Sicht kommen Urkundenfälschung nach
§267 StGB in Tateinheit mit Betrug nach
§263 StGB in Betracht.
Die von Ihnen benannte Leistungserschleichung gemäß
§265a StGB ist ein Auffangtatbestand, für den Fall, daß die Eigenschaft der Täuschung fehlt. Er tritt hinter dem Tatbestand des Betrugs zurück, da die Täuschung durch die Urkundenfäschung implizit vorlag. Ein Diebstahl liegt nicht vor, da keine Sache entwendet wurde.
Die Frage, ob ein Beschuldigter bereits strafrechtlich und hier insbesondere einschlägig in Erscheinung trat, ist von erheblicher Bedeutung für die Strafzumessung. Im Falle eines Ersttäters, geringer Schuld und kleinem Schaden kommt eine etwa eine Einstellung ohne Auflagen nach
§153 StPO in Frage. Dies ist bei einem Wiederholungstäter auszuschließen. Dies gilt im Prinzip auf jeder Strafhöhe. Der Wiederholungstäter wird immer schlechter gestellt als der Ersttäter.
-- Editiert von DanniK am 01.01.2007 18:50:27
von DanniK am 01.01.2007 18:34
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