Hallo zusammen,
im vergangenem Jahr ist meine Mutter gestorben.Mein Vater lebt noch, hat eine kleine Rente und es war kein Erbe vorhanden gewesen.
Nun habe ich die gesamten Kosten der Beisetzung übernommen und möchte diese absetzten,habe ich bei der Erklärung etwas zu beachten oder wird das in vollen Umfang anerkannt?
Vielen Dank
-----------------
""
-- Editiert Drempels am 11.02.2014 14:12
-- Editiert Drempels am 11.02.2014 14:41
Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
quote:
Nun habe ich die gesamten Kosten der Beisetzung übernommen und möchte diese absetzten,habe ich bei der Erklärung etwas zu beachten oder wird das in vollen Umfang anerkannt?
Sie können die Kosten als Außergewöhnliche Belastungen absetzten, auch dann wenn Ihr Herr Vater noch lebt. Da Sie aus rechtlichen, sittlichen oder moralischen Gründen dazu gehalten sind. Die Rechnung und andere entsprechende Unterlagen sind der Erklärung beizufügen.
-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "
Die Absetzbarkeit der Beerdigungskosten ist an zwei Voraussetzungen geknüpft, die auch nachgewiesen werden müssen:
1. Der Nachlass der Mutter reicht nicht zur Begleichung der Beerdigungskosten
2. Dein Vater ist ebenfalls nicht in der Lage, die Beerdigungskosten zu übernehmen.
-----------------
" "
-- Editiert hh am 11.02.2014 22:22
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Vielen Dank,
Wie kann ich nachweisen dass kein Erbe vorhanden war?
Und reicht der Rentenbescheid meines Vaters, muss der zwingend beigefügt werden?
Ich habe ja nachweislich alles bezahlt.
Danke vielmals für die Hilfe.
-----------------
""
Man sollte aber beachten das nicht alle Kosten für eine Beerdigung als außergewönliche Belastung anerkannt werden.
Es werden nur Kosten anerkannt die "notwendig" für die Beerdigung waren. D.h. wenn danach noch eine Verköstigung stattgefunden hat, werden diese Kosten vom Finanzamt regelmäßig nicht anerkannt.
quote:
Wie kann ich nachweisen dass kein Erbe vorhanden war?
z.B. Testament oder Erbschein
quote:
Und reicht der Rentenbescheid meines Vaters,
Ja, würde ausrreichen.
quote:
muss der zwingend beigefügt werden?
Ich würde die Rechnungen für die Beerdigungskosten inkl. Kopie von der Bezahlung (z.B. Kontoauszug) mit der Einkommensteuer an das FA schicken.
Den Nachweis über die Höhe des Erbes, sowie der Beleg für die Mittellosigkeit Ihres Vaters würde ich nicht mit versenden, sondern darauf warten, dass Sie vieleicht vom FA dazu aufgefordert werden.
Das FA kann auch die Kosten anerkennen ohne nun extra zu prüfen ob da irgendwelche anderen Mittel zur Verfügung standen, da Sie ja auch tatsächlich die Kosten getragen haben.
Gruß
Nogger90
-----------------
"Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen! (BGH-Urteil von 1965)"
-- Editiert Nogger90 am 12.02.2014 23:34
-- Editiert Nogger90 am 12.02.2014 23:36
Vielen Dank Nogger90, das hat mir jetzt sehr geholfen, bis auf die Kontoauszüge habe ich alle Rechnungen (auch von der Verköstigung, selbst wenn diese nix nutzt)beisammen.
Aber wie kann ein Testament oder Erbschein (beides nicht vorhanden) belegen dass KEIN Erbe oder Nachlass vorhanden war?
Naja, wird schon was bei rumkommen.
Nochmals Danke
-----------------
""
quote:
Aber wie kann ein Testament oder Erbschein (beides nicht vorhanden) belegen dass KEIN Erbe oder Nachlass vorhanden war?
Wenn nichts existiert und auch kein Erbe vorhanden war, dann kann man das eig. nicht direkt beweisen.
Also falls dann ein Beleg vom Finanzamt diesbezüglich angefordert wird, würde ich den zuständigen Sachbearbeiter vom Finanzamt anrufen, den Sachverhalt schildern und dann soll er Ihnen ggf. sagen was für ein Nachweis er haben will wenn die anderen nicht zur Verfügung stehen.
Aber mir fällt auch kein anderer Beweis ein. Man könnte auch eine eidesstattliche Versicherung ablegen, dass kein Vermögen aus dem Erbe hervor geht. Aber ob das Finanzamt auf so eine Idee kommt ist fraglich.
Einfach erstmal die Reaktion abwarten.
Gruß
Nogger90
-----------------
"Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen! (BGH-Urteil von 1965)"
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
7 Antworten