Bedrohung per E-Mail ?

3. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
ip426281-33
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Bedrohung per E-Mail ?

Hallo,

in meiner Vergangenheit habe ich einige Videos und Bilder im Fetisch Bereich bereitgestellt gehabt. Allerdings ohne mein Gesicht oder nähere Angaben zu meiner Person.
Diese existieren auf den verschiedenen Seiten nicht mehr und auch die Profile sind gelöscht. Allerdings hat mein Ex Partner vieles davon, weil er drauf stand.
Meine derzeitige Diskussion geht eigentlich nur mich und ihn was an.
Jetzt schrieb mir seine Freundin gestern folgenden Satz:
"...Denk daran, dass du auf möchtegern Sexseiten unterwegs warst und Bilder und Videos von dir vorhanden sind. Gibt bestimmt einige Leute, die nicht sehr erfreut darüber sind die zu sehen... "

Kann man das als Bedrohung Anzeigen ?
Ich bin gerade dabei mich selbstständig zu machen,und habe auch einen kleinen Sohn etc.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Kann man das als Bedrohung Anzeigen ? Nö. Da ist nicht mal die Androhung einer Straftat, geschweige denn eines Verbrechens, zu erkennen. Die Androhung eines Verbrechens ist aber erforderlich, um § 241 StGB zu erfüllen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
ip426281-33
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Auch wenn Sie dazu sogar schreibt "Das ist keine Drohung, sondern ein Versprechen,wenn von dir noch irgendwas kommt." ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Neckisch, wie sich Sachverhalte dauernd ändern... Auch dann ist es keine Bedrohung, aber durchaus (versuchte) Nötigung (wegen des wenn-dann-Zusammenhanges - "Nötigung zu einem bestimmten Verhalten").

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
ip426281-33
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke dir :)
Ich wollt den Satz zuvor schon hinzufügen, der Beitrag ging nur nicht bearbeitet.
Aber jetzt bin ich schon etwas schlauer :D

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Aber erwarten Sie jetzt nicht, daß sich die Polizei sich da ein Bein ausreißt... Wenn Sie die Dame nur mal erschrecken wollen - das ginge per Anzeige oder schlicht der Androhung einer solchen ("Wenn Du solche Drohung nicht unterläßt, zeige ich Dich an" wäre legal).
der Beitrag ging nur nicht bearbeitet. Eigentlich geht das immer, entweder über den Bearbeiten-Button oder durch einen Klick auf den eigenen Namen, wo dann "Beitrag editieren" auftaucht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von ip426281-33):
Kann man das als Bedrohung Anzeigen ?

Klar.
Das wird nur ein Schuss in den Ofen. Reine Zeitverschwendung.


Wobei ich mich frage, worüber man sich angeschts dessen
Zitat (von ip426281-33):
Allerdings ohne mein Gesicht oder nähere Angaben zu meiner Person.

sorgt.



Zitat (von ip426281-33):
"Das ist keine Drohung, sondern ein Versprechen,wenn von dir noch irgendwas kommt." ?

Nur weil ich einen Zettel mit "das war kein Mord" auf meine tote Schwigermutter lege, wird da noch mlage kein Unfall draus.
Es ist also egal ob ich dabei schreibe, "keine Drohung" wenn es doch eine ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)

Es wird kann aber durchaus eine Straftat werden,wenn die angekündigte Tat umgesetzt wird, nach §201a , insb. (2)

Der Ex hat sich womöglich schon strafbar gemacht. Ob die Erkennbarkeit der Person eine Rolle spielt, müssen im Bedarfsfall Gerichte klären.

siehe

Zitat:
http://raschlegal.de/aktuelles/sexting-abwehrmoeglichkeiten-bei-der-unerlaubten-verbreitung-von-nacktbildern/


Das Zivilrecht ist oft ein schärferes Schwert als das Strafrecht. Wenn es wirklich pressiert, könnte über einen Anwalt den beiden Grazien eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit saftiger Vertragsstrafe und Kostennote des Anwalts zugestellt werden.
Darin steht neben dem Email-Inhalt die Forderung, nach der die beiden alles Material vernichten müssen und es nicht weitergeben dürfen.
Der Anwalt wird dann auch die gen. Paragraphen als Einschüchterungskulisse präsentieren.
Es gibt ein gewisses Risiko auf den Anwaltskosten sitzenzubleiben. Sollten es einem/einer wert sein.
Theoretisch kann auch eine teure negative Feststellungsklage als Antwort kommen.Letzteres dürfte angesichts der Email aber ziemlich unwahrscheinlich sein. So der Schilderung nach dürfte jeder seriöse Anwalt seinen Klienten sagen, dass das ein sehr gutes Angebot ist, den Fauxpas ohne Staatsanwalt und Gericht auf sich beruhen zu lassen.

Vlt. weiß der Ex noch nichts vom tollen Charakter seiner neuen Flamme. Außerdem würde er damit ja ebenfalls im Bekanntenkreis demaskiert, aber da würde ich keine große Rücksicht drauf nehmen.

Zu bedenken: Ebenso könnte eine ehemalige Veröffentlichung eine Rolle spielen. Denke mal, in dem Metier gibt es einige Sammler, die alles Material bunkern. Dann könnte das im Prinzip auch woanders her kommen. Wäre dann wiederum Sache für Gericht.




-- Editiert von maestro1000 am 04.01.2017 00:52

-- Editiert von maestro1000 am 04.01.2017 00:54

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