Ich bin 53 Jahre alt und wurde vor 2 Jahren wegen Ladendiebstahl zu 2 Monaten auf 2 Jahre Bewährung verurteilt. Nun kam im Februar leider ein weiterer Ladendiebstahl (13 €) dazu.Trotz begonnener Weiterbildung zum Betreuungsassistenten und eines vorliegenden Attestes , dass ich eine Psychotherapie beginnen werde, wurde dies nicht als positive Sozialprognose gewertet, sodass eine weitere Verurteilung zu 2 Monaten ohne Bewährung folgte (Richterin folgte im Strafantrag der Staatsanwaltschaft). Ich habe erstmal Berufung eingelegt, auch um Zeit zu gewinnen. Sollte ich zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung einen festen Arbeitsplatz, laufende Psychotherapie, und eigene Wohnung vorweisen können, (darüber hinaus betreue ich fast täglich meine zum Teil dementen Eltern), wäre dies ausreichend um eine neuerliche positive Sozialprognose zu stellen, und wenigstens die alte Bewährung nochmals zu verlängern, und welche Möglichkeiten hätte ein Anwalt in dieser Sache? Weiter würde mich interessieren, ob es bei festem Arbeitsverhältnis die Möglichkeit eines Absitzens der Strafe in Teilen gibt?
Bedeutet neue Freiheitsstrafe innerhalb der Bewährung automatisch Bewährungswiderruf?
Notfall oder generelle Fragen?
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Vergessen Sie es - wenn Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgeurteilt wird, ist die Bewährung futsch. Warum auch nicht - Sie haben sich doch eindeutig nicht bewährt... Und "in Teilen absitzen" gibt es nicht.
ZitatVergessen Sie es - wenn Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgeurteilt wird, ist die Bewährung futsch. Warum auch nicht - Sie haben sich doch eindeutig nicht bewährt... Und "in Teilen absitzen" gibt es nicht. :
...hatte eigentlich eher hilfreichere oder qualifiziertere Antworten erwartet...aber hier erfreuen sich wohl eher die "Hobbyjuristen" an Moralpredigten....na, wenigstens werd ich noch gesiezt...!
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In der Sache ist die Antwort aber korrekt.
Wenn die neue Strafe auch in der Berufungsinstanz ohne Bewährung ausfallen sollte, dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass es bei der alten Strafe bei der Bewährung bleibt (und nicht widerrufen wird), äußerst gering.
Sie sollten sehen, dass Sie auch für die neue Straftat Bewährung bekommen, nur dann haben Sie eine nennenswerte Chance, dass die alte Bewährung nicht widerrufen wird.
Und ein "häppchen-weises" Absitzen einer Strafe ist in der Tat vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Ich kann mich da insoweit nur anschliessen. Wenn(!) auch in der Berufung Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt wird (nebenbei: Bevor es wegen Ladendiebstahl zu einer Freiheitsstrafe kommt, insbesondere zu einer unter 6 Monaten, die dann nicht mal zur Bewährung ausgesetzt wird, ist im Vorfeld so einiges an Straftaten passiert) wird auch die alte Bewährung widerrufen werden und im Normalfall auch direkt anschlussvollstreckt. Einzig denkbare Möglichkeit der Splittung wäre, wenn StA und Gericht beim Widerruf zeitlich schludern und man es schafft über Rechtsmittel die Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses hinauszuzögern, bis die erste Strafe verbüßt ist. Das ist aber graue Theorie und liegt v.a. auch nicht in der Hand des Verurteilten.
Einzig verbleibende Hoffnung wäre also, dass es in der Berufung Bewährung gibt.
Zitat:Im übrigen könnte selbst wenn in der Berufung eine Bewährung ausgeurteilt werden sollte die ursprüngliche Bewährung widerrufen werden
Selbstverständlich. Allerdings muß das Widerrufsgericht dann schon gut begründen, warum es von der -dann- positiven Sozialprognose des Berufungsgerichts abweicht.
[quote=OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2014 - 2 Ws 68-69/14 ]Das den Widerruf prüfende Gericht hat in jedem Fall eine neue, in die Zukunft gerichtete Prognose dahin zu erarbeiten, ob die Erwartung künftigen straffreien Lebens durch die Nachtat(en) widerlegt ist oder nicht dennoch fortbesteht (Fischer, a.a.O., Rn 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. November 2001 — 2 Ws 222/01 —, zitiert nach juris, Rn 10).
Daran fehlt es im angefochtenen Beschluss. Dessen Begründung erschöpft sich in der Feststellung, dass die ständige Begehung neuer Straftaten mit dem Begriff der Bewährung nicht so recht vereinbar sei, so dass die den Strafaussetzungen zugrunde gelegte Prognose endgültig hinfällig sei. Die Kammer setzt sich in keiner Weise mit der in dem Urteil des Amtsgerichts Essen festgestellten positiven Sozialprognose auseinander und teilt nicht mit, auf welcher Grundlage ihre insoweit abweichende negative Beurteilung beruht. Grundsätzlich kann ein Widerruf zwar auch dann in Betracht kommen, wenn wegen der neuen Straftat Strafaussetzung gewährt wurde (BVerfG, Beschluss vom 19. April 1985 — 2 BvR 1269/84 —, zitiert nach juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juli 2007 — 2 BvR 1092/07 —, zitiert nach juris, Rn 4). Das Widerrufsgericht hat sich jedoch eigenverantwortlich eine Überzeugung vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen zu verschaffen
Zitat:..hatte eigentlich eher hilfreichere oder qualifiziertere Antworten erwartet...aber hier erfreuen sich wohl eher die "Hobbyjuristen" an Moralpredigten....na, wenigstens werd ich noch gesiezt...!
Da Rechtsberatung im Einzelfall Anwälten vorbehalten ist, können Sie nicht erwarten hier eine rechtlich fundierte Auskunft zu bekommen. Passen Ihnen die Aussagen nicht, gibt es nebenan das Forum "Frag einen Anwalt" bei dem Sie gegen Gebühr eine rechtsverbindliche Auskunft bekommen.
...hatte eigentlich eher hilfreichere oder qualifiziertere Antworten erwartet... Sie meinen, ich hätte Ihnen irgendeine optimistische Prognose vorlügen sollen? Dann erwähnen Sie das doch beim nächstenmal ausdrücklich...
aber hier erfreuen sich wohl eher die "Hobbyjuristen" an Moralpredigten.... Ein interessanter Vorwurf aus dem Munde eines Hobbystraftäters!
-- Editiert von muemmel am 14.06.2016 15:47
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