Bedarfsgemeinschaft
>Bedarfsgemeinschaft
quote:
Wir ignorieren also ganz einfach die Tatsache, dass wir in einem Rechtsstaat leben und das JobCenter gegen willkürliche Entscheidungen Rechtsmittel einlegen kann, ja?
Was im Übrigen andersrum genau so gilt. Darüber hinaus sind Rechtsmittel auch nicht immer und unter allen Umständen gegeben. Mal ganz abgesehen davon gehe ich davon aus, dass Du mir zumindest dahingehend zustimmst, dass es zumindest vor erstinstanzlichen Gericht die kuriosesten Entscheidungen gibt, die kein Mensch so wirklich nachvollziehen kann. Und darum ist eine 100%-Prognose über den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens ganz einfach unseriös.
Und des Weiteren: Eine 100% eindeutige Beweisführung für oder gegen das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist in der Praxis nahezu unmöglich, wobei dann schon die Frage zu stellen ist, ob das Verlangen eines Negativbeweises, wie ihn § 7 Abs. 3a SGB II vorsieht, eigentlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Aber das lassen wir jetzt mal außen vor.
Jedenfalls kommt es gerade bei der Frage nach dem Vorliegen einer VuE immer daruf an, wie der im konkreten Fall gerade zuständige Richter die gesamten Fakten des Einzelfalles bewertet. Die freie Beweiswürdigung des Richters kann für oder auch gegen das Jobcenter ausfallen. Hier anhand der wenigen Informationen, die in einem solchen Forum bekannt gegeben werden mit völliger Sicherheit vorhersehen zu wollen, wie ein Richter diesen Fall entscheidet, ist nicht nur unseriös, sondern anmaßend.
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Du scheint auch immer wieder zu vergessen, dass das Fürhenm solcher Klageverfahren für die hier Fragenden nicht folgenlos ist.
Klagen sind kostspielig.
Mal abgesehen davon, dass dass Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtskostenfrei sind und ein Anwalt nicht zwingend erforderlich ist, ist die TE hier bereits anwaltlich vertreten. Damit dürfte es wohl unnötig sein, sie über das mögliche Kostenrisiko für den Fall zu informieren, dass PKH abgelehnt wird, wobei auch nicht geklärt ist, ob die TE vielleicht sogar eine Rechtsschutzversicherung hat.
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Wenn die eine Seite rechtlich einwandfrei vorträgt und die andere Seite dem gar nichts entgegenzustellen hat, wird er das sehr wohl.
Selbstverständlich ist es auch Aufgabe eines Rechtsawaltes, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, wenn seiner Meinung nach eine beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Es ist dann aber eben nur seine Meinung und auch der RA kann nicht mit letzter Sicherheit sagen, wie das Gericht tatsächlich entscheiden würde.
Und darum bleibe ich dabei, dass ein seriöser Rechtsanwalt niemals eine 100% Prognose zu einem beabsichtigten gerichtlichen Verfahren abgeben wird.
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Wenn das dann deartig nachteilig für seine Partei aussieht, ist er sogar verpflichtet, darauf hinzuweisen.
Geh mal mit Sicherheit davon aus, dass die weit überwiegende Masse aller Anwälte sich dieser Pflicht absolut bewusst sind und ihre Informations- und Beratungspflichten jedenfalls sehr viel ernster nehmen als die meisten Sachbearbeiter bei den Jobcentern.
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Wie wäre es, wenn du auch den ANstand hättest, eine konkrete Stelle zu nennen?
Sorry, aber mit Anstand hat das nun herzlich wenig zu tun. Wenn Du schon der Meinung bist, den Ausgang eines Gerichtsverfahrens mit völliger Sicherheit vorherzusagen, dann solltest Du auch in der Lage sein, die relevanten Informationen aus den Beiträgen der TE herauszulesen.
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Du gehst jetzt also davon aus, dass die Fragenden hier alle noch ein nicht erwähntes Ass im Ärmel haben und rätst auf dieser Grundlage zu gerichtlichem Vorgehen?
Nein, ich gehe nicht von irgendeinem Ass im Ärmel, sondern ich gehe einfach davon aus, dass Aussagen der TE, wie z.B. die, dass keine gegenseitigen Kontovollmachten bestehen, vor Gericht beweisbar sind.
Im Gegenteil dazu gehst Du anscheinend grundsätzlich davon aus, dass die Jobcenter sich grundsätzlich absolut rechtskonform verhalten und gegenteilige Behaupten der Leistungsempfänger gelogen, oder zumindest nicht beweisbar sind.
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Falsch.
Denn solche Kosten werden nur maximal 6 Moante getragen.
Vielleicht liest Du mal den Gesetztest. Dort steht nämlich ....in der Regel für längstens sechs Monate. "In der Regel" bedeutet doch wohl, dass es von dieser Regel auch Ausnahmen gibt. Oder bist Du anderer Meinung.
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Spätestens dann sollte eine Kostensenkung zumutbar gewesen sein.
Wieder hilft der Blick ins Gesetz um festzustellen, dass es nicht nur um Zumutbarkeit, sondern auch um Möglichkeit geht. Nicht alles was zumutbar ist, ist auch rechtlich oder tatsächlich möglich und umgekehrt.
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Beispielsweise durch Untervermietung.
Und woraus schließt Du, dass eine (weitere) Untervermietung zumutbar und möglich ist?
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Oder durch eine außerordentlichen Kündigung.
Nennst Du dann auch gleich noch den Grund der für eine außerordentlich Kündigung notwendig und rechtfertigend ist? Und um's gleich vorweg zu nehmen: Der Umstand, dass der Mieter nunmehr Sozialleistungen bezieht und der Leistungsträger nicht mehr die vollen KdU berücksichtigen möchte, dürfte mietrechtlich ziemlich irrelevant sein.
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Und auch der Rechtsanwalt hält die, wie auch immer aussehende, vertragliche Vereinbarung ja offensichtlich für rechtlich in Ordnung.
Das weißt du woher?
Ganz einfach: Weil ICH die Informationen der TE gelesen habe. Hättest Du das auch getan, hättest Du auch das hier gelesen:
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Habe einen Zeitmietvertrag bis Ende Juli 2014, der ist auch rechtens lt. RA.
Im Gegensatz zu Dir habe ich nämlich nicht einfach unterstellt, dass die Klausel im Mietvertrag nicht existiert oder unwirksam ist, sondern nachgefragt, ob diese bereits von einem Fahmann geprüft wurde. Und wer fragt erhält (meistens) auch Antworten. Wer nicht fragt jedoch nie.
Gruß,
Axel
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von AxelK am 25.05.2012 19:31
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>Bedarfsgemeinschaft
Hallo,Ich möchte noch eins hinzufügen. Mein RA sagt, das der Mietvertrag so zu erfüllen ist, wie im Vertrag beschrieben. Kündigung frühstens Ende Juli 2014 möglich. Es liegt allein bei meinem Vermieter mich vorzeitig aus dem Vertrag zu lassen. Besteht mein Vermieter auf Einhaltung des Vertrages, habe ich ihn auch so zu erfüllen. Das ist nunmal Fakt.
Mein Freund hat das JC vor Unterzeichnung des Untermietvertrages um das 'okay' gebeten und auch bekommen. Eine Beratung wie wir in einem Jahr aussehen, gab es zu keiner Zeit. Denn dann hätte ich mich niemals darauf eingelassen. Im übrigen wechseln die SB des JC laufend. Wir hatten ständig einen neuen SB. Wir haben jeder unser eigenes Zimmer, weil wir unsere Freiräume brauchen und ich mich bis heute gewehrt habe für meinen Freund finanziell einzustehen. Denn ich bin froh wenn ich mein eigenes Leben auf die Reihe kriege und möchte nicht noch mehr Verpflichtungen eingehen. Grade weil ich selber noch genug Verbindlichkeiten habe.
Der RA hat nun Klage eingereicht, weil das JC nicht auf die Briefe des RA reagiert hat und auch keine Akteneinsicht gewährt. Im übrigen ist dies ein Anwalt für Sozialrecht.
Ich habe nicht zum Spaß auf einen Untermietvertrag bestanden. Und ich fühle mich vom JC übern Tisch gezogen.
Es ist hier auch meine Existenz gefährdet, aber das spielt dabei wohl gar keine Rolle.LG doro
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von doro69123 am 25.05.2012 21:47
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>Bedarfsgemeinschaft
quote:Selbstverständlich spielt das eine Rolle. Eine ganz entscheidende sogar, jedenfalls für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem nämlich neben dem eigentlichen Anspruch auch eine besondere Eilbedürftigkeit, sprich akute Notlage glaubhaft gemacht werden muss.Hat der RA mit Euch über die Möglichkeit eines solchen Eilantrages gesprochen? Wobei, wenn das hier
Es ist hier auch meine Existenz gefährdet, aber das spielt dabei wohl gar keine Rolle.
quote:so zu gemeint ist, wie ich es verstehe, also noch nicht einmal über den Widerspruch entschieden wurde, dann kann eigentlich keine Klage eingereicht worden sein, sondern es muss sich um einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz handeln. Eine Klage ohne abgeschlossenes Widerspruchsverfahren wäre unzulässig, mit Ausnahme einer Untätigkeitsklage und dafür dürfte die notwendige Wartezeit noch nicht um sein.
Der RA hat nun Klage eingereicht, weil das JC nicht auf die Briefe des RA reagiert hat und auch keine Akteneinsicht gewährt.
quote:Das ist leider üblicher Alltag in den Jobcentern. Es ist schlichtweg nicht gewollt, dass SB und Kunden sich zu sehr aneinander gewöhnen.
Im übrigen wechseln die SB des JC laufend. Wir hatten ständig einen neuen SB.
quote:Wurden die Wohnverhältnisse eigentlich schon mal im Rahmen eines Hausbesuches durch das Jobcenter überprüft? Wenn ja, habt Ihr ein Protokoll von diesem Hausbesuch?
Wir haben jeder unser eigenes Zimmer,
quote:Auch das ist leider alltägliche Praxis.
Eine Beratung wie wir in einem Jahr aussehen, gab es zu keiner Zeit.
quote:Nichts anderes habe ich erwartet. Jetzt bleibt nur zu hoffen, dass der Fachanwalt für Sozialrecht auch im Mietrecht auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung ist. Andererseits kannst Du natürlich gegenüber dem Jobcenter wunderbar mit der Auskunft des Anwalts argumentieren. Ist man beim Jobcenter der Meinung, dass der Anwalt unrecht hat, dann wird man Dir schon genau erläutern müssen, wie Du ohne Schaden aus dem Mietvertrag rauskommst.Hast Du diesbezüglich eigentlich schon mal mit dem Vermieter gesprochen?Gruß,Axel
Mein RA sagt, das der Mietvertrag so zu erfüllen ist, wie im Vertrag beschrieben. Kündigung frühstens Ende Juli 2014 möglich. Es liegt allein bei meinem Vermieter mich vorzeitig aus dem Vertrag zu lassen. Besteht mein Vermieter auf Einhaltung des Vertrages, habe ich ihn auch so zu erfüllen. Das ist nunmal Fakt.
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von AxelK am 25.05.2012 23:48
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>Bedarfsgemeinschaft
@ Axel: Mein Freund und ich mußten eine Eides.Vers. unterschreiben und beim RA abgeben. RA hat den Vorfall mit den nötigen Unterlagen zum Sozialgericht geschickt am 18.05Bis jetzt haben wir nichts weiter gehört. Ich weiß nicht ob es gleich ne Klage ist, so habe ich es aber verstanden.
Dafür hat das JC uns vorgestern ne Neuberechnung geschickt mit der Mahnung die aktuellen Gehaltsabrechnungen von mir und Tochter zu schicken,und das wir weiter als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden. Die Leistung ist das gleiche geblieben 154.-€
Es ist so als würden die alles ignorieren, als gebe es keinen RA und keinen Widerspruch... Ist mir echt zu blöd und ich ärgere mich darüber maßlos, wie man da behandelt wird.
Mein Vermieter weiß noch nichts, bevor ich mich bei dem blamiere, warte ich noch 14 Tage ab. Vielleicht geschieht ja noch ein Wunder... So wie ich den VM einschätze, denke ich er wird Stress machen... Der RA hat das JC auch darüber informiert das ich einen Zeitvertrag unterschrieben habe, es kam aber nie eine Antwort wie gesagt. Fühlt sich niemand zuständig mal Stellung zu beziehen. Vom JC hat sich hier nie jemand blicken lassen. Kann ja vielleicht noch kommen?!LG doro
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von doro69123 am 26.05.2012 00:15
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>Bedarfsgemeinschaft
@doro:quote:Ich gehe doch davon aus, dass Du eine Abschrift von dem Schreiben ans Gericht erhalten hast. Da sollte dann entweder "Klage" oder "Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz" drüber stehen. Eigentlich kann es nur letzteres sein.
Ich weiß nicht ob es gleich ne Klage ist, so habe ich es aber verstanden.
quote:Das das Jobcenter zunächst mal bei seiner Linie bleibt, ist doch irgendwie auch verständlich. Die würden sich doch völlig unglaubwürdig machen (auch für die Zukunft), wenn sie allein aufgrund eines Widerspruchs sagen würden, see, sorry, ist doch keine BG.Sowas solltest Du nicht persönlich nehmen.
Es ist so als würden die alles ignorieren, als gebe es keinen RA und keinen Widerspruch... Ist mir echt zu blöd und ich ärgere mich darüber maßlos, wie man da behandelt wird.
quote:Eine Antwort wird vermutlich auch nie kommen. Das blöde ist halt, dass eine Kostensenkungsaufforderung kein Verwaltungsakt ist und man somit kein Rechtsmittel dagegen hat. Erst wenn die Übergangsfrist abgelaufen ist und das Jobcenter tatsächlich nur noch die vermeintlich angemessene Miete berücksichtigt, kann Widerspruch eingelegt werden. Und bis dahin wird das Jobcenter das Ganze erstmal aussitzen.Gruß,Axel
Der RA hat das JC auch darüber informiert das ich einen Zeitvertrag unterschrieben habe, es kam aber nie eine Antwort wie gesagt.
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von AxelK am 26.05.2012 20:21
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>Bedarfsgemeinschaft
1.) Wenn in einer Kostensenkungs-Aufforderung des Jobcenters das SGB II zitiert wird mit § 22 Absatz 1 Satz 3 "durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken",dann ist damit nicht nur der (in der Regel zumutbare) Versuch gemeint, den Vermieter um eine Minderung des Mietzinses zu bitten, sondern notfalls auch um eine Verkürzung der Mietdauer. Angesichts eines deutlich unangemessenen Mietzinses.Denn es ist noch nicht einmal ausgeschlossen, dass der Vermieter schon Nachmieter in petto hat. Oder auf noch höhere Einnahmen durch noch zu findende Mieter spekuliert und deshalb gerne freiwillig die Mietzeit verkürzt.Wenn dem Mieter aber so eine Bitte "peinlich" ist und er lieber das unangemessene Geld vom Jobcenter nimmt, gleich für zwei Jahre, dann kann ich hier nur Beratungs-Resistenz mutmaßen.Dito beim Nicht-Lesen und Nicht-Zitieren von Klageschriften: Einstweilige oder nicht?Dito beim Ignorieren von rund 300,- Euro Freibetrag auf Erwerbseinkommen: Das ist fast eine ganze Regelleistung!KLeiner Einwand noch: Wer eine Untermiet-Vereinbarung trifft über weniger als die kopfteiligen Kosten, der spart durch die "Einjahres-Schonfrist" für Neu-Paare bares Geld.Der muss sich aber nicht wundern, dass dieser Trick nach eben diesem einen Jahr nicht mehr funktioniert! Denn für Partner gelten ab dann kopfteilige Miet- und Heizkosten. Und die könnten dann auch plötzlich unangemessen hoch sein ...Gruß aus Berlin, Gerd -----------------
"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."
von Gerd aus Berlin am 27.05.2012 06:56
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>Bedarfsgemeinschaft
Hallo,Klar, ist mir das peinlich wenn ich sagen muß das das JC einen Wohnungswechsel fordert.
Was ist schlimm daran, das es mir unangenehm ist???
Wer trägt dann wieder die Umzugskosten?! Natürlich 'Ich'. Und ich lasse mir vom JC nicht vorschreiben, wie und wo ich wohnen darf!!!
Dann wird mein Freund ausziehen müssen. Ich hätte ihn geheiratet wenn ich bereit wäre für ihn einzustehen, dann hätte ich wenigsten die Steuerklasse 3Ich werde abwarten wie das Gericht entscheidet, dann erst werde ich handeln und meinen Vermieter ansprechen. Ich mache doch nicht schon vorher die Pferde wild. Vielleicht bekommt mein Freund ja auch bald einen Job. Dann kann mir das JC mal den Buckel runter rutschen.LG von doro
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"'Es ist so leicht, andere, und so schwierig, sich selbst zu belehren.'(Oscar Wilde)"
von doro69123 am 27.05.2012 12:39
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>Bedarfsgemeinschaft
quote:Richtig!
natürlich haben Sie mehr als ein Alg-2-Empfänger, denn von Ihrem Einkommen werden ja erhebliche Freibeträge abgesetzt. Den Unterhalt für Ihren Freund können Sie übrigens steuerlich absetzen.
Bitte informieren Sie sich einmal beim zuständigen Finanzamt!
Die Kosten für die GKV des Freundes sind auch steuerlich absetzbar.
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""-- Editiert Empathie am 27.05.2012 14:00
von guest-12305.09.2012 14:45:22 am 27.05.2012 13:59
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>Bedarfsgemeinschaft
quote:Sie müssen dafür nicht heiraten:http://www.steuertipps.de/gesundheit-krankheit-pflege/themen/unterhalt-an-beduerftige-personen
Ich hätte ihn geheiratet wenn ich bereit wäre für ihn einzustehen, dann hätte ich wenigsten die Steuerklasse 3
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""
von guest-12305.09.2012 14:45:22 am 27.05.2012 14:03
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>Bedarfsgemeinschaft
quote:Das musst Du auch nicht.
Und ich lasse mir vom JC nicht vorschreiben, wie und wo ich wohnen darf!!!
Darfst halt nur nicht erwarten, dass Du und Dein Freund euch ne unangemessene Wohnung mietet und die euch der Steuerzahler dann finanziert.
quote:Genau
Dann wird mein Freund ausziehen müssen.
Und von Deinen 1500 € Netto zahlst Du dann schon mal 2/3 nur für die Wohnung.
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von sttom1404 am 27.05.2012 19:34
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