Beauftragung eines Anwalts – Hinweise für den Betriebsrat

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Auch wenn das Betriebsverfassungsgesetz von einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgeht, ist die Situation in der Praxis oft eine andere. Treten Streitigkeiten auf, besteht schnell Beratungsbedarf. In der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung findet sich der Bürger ebenso wenig wie Betriebsräte oder gar Juristen gut zurecht. Der Blick ins Gesetz ist häufig sogar eher kontraproduktiv, weil er den gesunden Menschenverstand verwirrt. Die Gesetze im Arbeitsrecht sind nur noch für besonders spezialisierte Juristen gemacht. Demnach benötigen sowohl Betriebsräte als auch Arbeitgeber rechtliche Beratung. Arbeitgeber haben in der Regel ihren Hausanwalt und heutzutage meistens auch schon einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wie kann sich der Betriebsrat von einem Anwalt rechtlich beraten lassen? Was ist dabei zu beachten?

Problempunkt der Bezahlung des Anwalts:

Für den Betriebsrat stellt sich die Bezahlung des Anwalts als größtes Problem dar. Finanzielle Mittel stehen dem Betriebsrat selbst in der Regel nicht zur Verfügung. Ein Anwalt kann jedoch unter gewissen Umständen auch auf Kosten des Arbeitgebers beauftragt werden, sofern eine entsprechende rechtliche Grundlage besteht und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtsgrundlagen für Beauftragung eines Anwalts im Betriebsverfassungsgesetz:

Im Betriebsverfassungsgesetz finden sich verschiedene Rechtsgrundlagen, auf die die Beauftragung eines Rechtanwalts durch den Betriebsrat auf Kosten des Arbeitgebers gestützt werden kann. Diese sollen nach folgend etwas näher dargelegt werden.

Beauftragung gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG:

Die wichtigste Rechtsgrundlage für die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat bietet § 40 Abs. 1 BetrVG.

§ 40 Betriebsverfassungsgesetz
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
…"

Zu diesem Kosten zählen unter anderem auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts.

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat willkürlich Kosten produzieren darf, die der Arbeitgeber dann tragen muss. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG steht unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. BAG 23. Juni 2010 – 7 ABR 103/08 – Rn. 18, BAGE 135, 48; 16. Januar 2008 – 7 ABR 71/06 – Rn. 13, BAGE 125, 242; 25. Mai 2005 – 7 ABR 45/04 – zu B I 4 a der Gründe).

Daraus hat das Bundesarbeitsgericht die Schlussfolgerung gezogen, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber nur mit Kosten belasten darf, die er der Sache nach für angemessen halten darf. Der Betriebsrat muss die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß beschränken. Diese Pflicht gilt auch für das einzelne Betriebsratsmitglied (BAG, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 7 ABR 26/13 –, juris).

Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit lässt sich jedenfalls ein Ausschluss des dem Betriebsrat zustehenden Rechts, sich auch der Hilfe eines Rechtsanwalts in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht zu bedienen, nicht herleiten. Aus BetrVG § 2 Abs 1 ergibt sich insoweit nur, dass der Betriebsrat bei der gerichtlichen Durchsetzung oder der Feststellung seiner Rechte nicht mutwillig oder rechtsmissbräuchlich handeln darf (BAG, Beschluss vom 03. Oktober 1978 – 6 ABR 102/76 –, BAGE 31, 93-105).

Kostentragung nur, soweit zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich:

Die Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstanden sind, trägt der Arbeitgeber außerdem nur insoweit als diese zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind.

Doch was bedeutet erforderlich? Über diese Frage entsteht in der Praxis häufig Streit.

Keine Erforderlichkeit bei einfachen Rechtsfragen:

Kosten, die auf Grund einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstanden sind, sind nicht erforderlich, wenn sich die klärungsbedürftige Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetzestext lösen lässt oder nachgelesen werden kann in einem einschlägigen Kommentar (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 1992 – 9 TaBV 6/92 –, juris).

Keine Kostentragungspflicht bei offensichtlich aussichtsloser Rechtsverfolgung:

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist (ArbG Leipzig, Beschluss vom 05. Mai 2006 – 10 BV 57/05 –, juris).

Betriebsrat muss alle Umstände der Hinzuziehung pflichtgemäß und verständig würdigen

Zieht ein Betriebsrat in einem Beschlussverfahren mit dem Arbeitgeber einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten hinzu, hat der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer, verständiger Würdigung aller Umstände die Hinzuziehung für notwendig erachten konnte (BAG, Beschluss vom 03. Oktober 1978 – 6 ABR 102/76 –, BAGE 31, 93-105). Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Mit anderen Worten: Alles sehr schwammig. Einerseits muss der Betriebsrat verständig würdigen, anderseits dass er aber auch nicht zu verständig sein, weil sonst die Kosten nicht erforderlich sind.

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