Bearbeitungsentgelt für Privatkredite in Banken-AGB unwirksam

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Bundesgerichtshof gibt zwei Klagen statt - Rückforderung für Verbraucher möglich

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen der bislang weit verbreiteten Praxis der Banken, für Privatkredite Bearbeitungsentgelte zu verlangen, ein Ende bereitet. Wer solche Bearbeitungsentgelte bereits bezahlt, kann diese nun zurückfordern.

Die beiden Urteile vom 13.05.2014 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

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Die beklagten Banken hatten für die Ausreichung von Privatkrediten an Verbraucher Bearbeitungsentgelten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgesehen. Dabei ging es unter anderem um folgende Klausel:

"Bearbeitungsentgelt EUR

Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten."

Der BGH hält eine solche Klausel für unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und sieht darin einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages seien bei dem Darlehensgeber anfallende Kosten nicht über Bearbeitungsentgelte, sondern über den Zins abzugelten.

Kunden, die von solchen Klauseln betroffen sind und in der Vergangenheit solche Bearbeitungsentgelte bezahlt haben, können diese nun zurückfordern, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist. Hierzu sollte anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen werden.

Informationen zu den Urteilen und dem Verfahrensgang:

Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12

LG Dortmund - Urteil vom 3. Februar 2012 - 25 O 519/11

OLG Hamm - Urteil vom 17. September 2012 - 31 U 60/12

und

Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13

AG Bonn - Urteil vom 30. Oktober 2012 - 108 C 271/12

LG Bonn - Urteil vom 16. April 2013 - 8 S 293/12

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Leserkommentare
von Hans34 am 19.05.2014 13:26:17# 1
Danke für die Erläuterung.
Wann nach positivem Bescheid/Auszahlung des Kreditbetrages tritt eine Verjährung dieser Ansprüche in Kraft?
    
von Hans34 am 19.05.2014 13:26:54# 2
Wann nach tritt hier eine Verjährung des Anspruchs in Kraft?
    
von Rechtsanwalt Christian Schilling am 22.05.2014 11:19:31# 3
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Anspruchsentstehung und Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (§ 199 BGB), wobei die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginnt.

Hier ist allerdings eine Einzelfallprüfung erforderlich. Sie können sich hierzu gerne an mich wenden.