Beantragung Gutschrift = Rücktritt vom Vertrag ?

20. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Andreas Laabs
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Beantragung Gutschrift = Rücktritt vom Vertrag ?

Hallo,

habe folgendes Problem:
Am 19.12.2002 einen IBM ThinkPad T23 zu einem guten (aber nicht billigen) Preis ersteigert. Kontaktaufnahme meinerseits mit dem Verkäuver via email am 20.12.2002. Verkäufer schreibt Rückmail, nennt Bankverbindung und Versandkosten. Dem Verkäufer via email mitgeteilt Zahlung erfolgt erst im neuen Jahr. Ende erste Woche Januar 2003 email des Verkäufers, Geld noch nicht eingegangen. Email an den Verkäufer, Probleme mit Finanzamt, Zahlung erst in der 3. Woche 2003. Verkäufer meldet via email Einverständnis. 17. Januar Mitteilung Ebay "Verwarnung als unzuverlässiger Bieter". 18. Januar 16:30 online Überweisung über das Konto eines Freundes. Email an Verkäufer über erfolgte Zahlung. Am 19. Januar folgende mail vom Verkäufer: "Nun da hat Herr Laabs jetzt etwas Pech.Gib mir mal deine Kontoverbindung bekommst dein Geld dann wieder zurück.
Ich hatte nun 6 Wochen Geduld und denke mal es ist mein recht das Gerät wieder zu verkaufen."

Der Verkäufer gibt in seinen Angeboten an, kein Händler zu sein und verwendet auch keine eigenen AGB. Er hat auch in keiner mail eine Frist genannt, nach deren Nichteinhaltung er vom Kaufvertrag zurücktreten wird.

Nach meiner Rechtsauffassung ist er verpflichtet gemäß Kaufvertrag zu liefern. Ist diese Auffassung richtig ?

Wenn ja, kann ich nach Fristsetzung für die Lieferung und fruchtlosem Ablauf derselbigen Klage auf Erfüllung erheben (zuständiges Gericht bei zwei Privatmenschen = Amtsgericht am Wohnsitz des Verkäufers, oder ?) bzw. hilfsweise Schadenersatz wegen Nichterfüllung (ich denke dabei an die Beschaffung eines entsprechenden Gerätes, wobei ich die Mehrkosten gegenüber dem Preis in der Auktion ersetzt haben möchte). Zusätzlich habe ich in anderen Auktionen bereits diverses Zubehör für dieses Gerät ersteigert (und auch bereits bezahlt), das nun natürlich nutzlos ist, inwieweit fällt auch dies unter den Schadenersatz ?

Ich weiß, ist ziemlich komplex (oder vielleicht auch nicht ), aber ich hoffe doch sehr auf Antwort.

Falls ich es noch nicht gesagt habe, es handelt sich natürlich um einen hypothetischen Fall zwecks allgemeiner Darstellung der Möglichkeiten und keinesfalls um das Ersuchen um eine Rechtsauskunft.

So, nun mal frisch ans Werk und in die Tasten gehauen,

beste Grüße,

Andreas Laabs

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