Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Beamtenrecht » 

Beamtenrechtlicher Kindererziehungszuschlag ist zusätzlich zum Mindestruhegehalt zu gewähren

Von Rechtsanwältin Monika Blum
21.1.2011 | Ratgeber - Beamtenrecht | 887 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Kindererziehungszuschlag, Beamtenrecht

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 12.01.2011 (2 K 801/10.KO) entschieden, dass die gesetzliche Regelung, wonach der Erziehungszuschlag bei  Bezug des Mindestruhegehalts nicht zusätzlich geleistet wird, wegen eines Verstoßes gegen das europarechliche Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau nicht anzuwenden ist.

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass der zusätzliche Erziehungszuschlag bei Bezug des Mindestruhegehalts nicht gewährt wird.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwältin
Monika Blum
Bitburg

Sozialrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Zivilrecht, Insolvenzrecht
 Pers. Direktanfrage 

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz ist diese Regelung mit dem europarechtlichen Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau nicht vereinbar und somit nicht anzuwenden.

Trotz der geschlechtsneutralen Gesetzesformulierung müsse berücksichtigt werden, dass der Ausschluss des Erziehungszuschlags beim Bezug des Mindestruhegehalts mehrheitlich Frauen betrifft. Bei den derzeit von der Regelung Betroffenen sei die Kindererziehung noch weit überwiegend in einem traditionell geprägten Familienbild erfolgt. In dem Ausschluss sei daher eine nicht zu rechtfertigtende Ungleichbehandlung zu Lasten der Frauen angelegt. Der Erziehungszuschlag sei darauf ausgelegt, nicht nur das Alterssicherungsdefizit auszugleichen, sondern auch die Erziehungszeit als Wert für die Allgemeinheit zu honorieren. Eine reine Verrechnung des Erziehungszuschlags innerhalb des Mindestruhegehalts werde der Funktion des Zuschlags nicht gerecht, so das Gericht.

Das Gericht gab damit der Klage statt. Die klagende Beamtin war wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Neben dem Ruhegehalt stand der Klägerin aufgrund von Erziehungszeiten ein Anspruch auf Kindererziehungszuschlag zu. Unter Hinweis auf die geseztlichen Vorgaben hatte die Beklagte die Bezüge neu berechnet und lediglich das Mindestruhegehalt gewährt, nicht jedoch den Kindererziehungszuschlag.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zugelassen.

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97914
beantwortete Fragen
12
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?