Beamtenrecht für „Abenteurer"

Mehr zum Thema: Beamtenrecht, BND, Beamter, Umsetzung, Versetzung
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Das Bundesverwaltungsgericht hatte einen exotischen Fall zu entscheiden.

(Urteil vom 28. 2. 2008 - 2 A 1/07 NVwZ-RR 2008 Heft 8 547)

Ein Beamter des BND wurde aus einem arabischen Land nach Deutschland zurückversetzt, nachdem es in der Presse Berichte über die Aktivitäten des BND gegeben hatte.

„In dem „Focus"-Bericht hieß es, zwar seien die Vorwürfe gegen die beiden BND-Agenten widerlegt, doch seien danach neue Berichte über ihren „zweifelhaften Lebenswandel" aufgetaucht; die beiden seien als „Trunkenbolde und schießwütige Cowboys" dargestellt worden. Auch diese Behauptungen seien aber widerlegt. In dem Bericht hieß es weiter, arabische Sender hätten im „Skandalton" über die angebliche Schützenhilfe des BND für die US-Armee berichtet."

Der Kläger machte geltend, er habe einen teuren Arabisch-Kurs gemacht, einen teuren Geländewagen angeschafft, Hausgegenstände bis zu 20000 Euro angeschafft, ihm entgehe die Auslandsvergütung.

Der Kläger wollten einen Ausgleich für diese „Schäden".

Das BVerwG war gem. § 50 Abs. 1 Nr.4 VwGO als erstes Gericht zuständig.

Die Entscheidung überrascht weniger:

  • Maßnahmen, bei denen der Beamte ohne Wechsel des Dienstherrn und der Behörde seine Tätigkeit an einem anderen Ort und auf einem anderen Dienstposten auszuführen hat, sind keine Versetzungen, sondern Umsetzungen:
  • Die Umsetzung liegt im Ermessen des Dienstherrn. Dieses Ermessen ist weit; es umfasst jeden sachlichen Grund. Es wird allerdings begrenzt durch die Forderung, dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen, durch Gesichtspunkte der Fürsorge, durch eine etwaige Zusicherung
  • Anders als bei der Beförderung, bei der auch das Interesse des Beamten an seiner beruflichen Entwicklung zu berücksichtigen ist, ist eine Umsetzung auch dann zulässig, wenn der Beamte dadurch an Ansehen, Aufstiegsmöglichkeit, Mitarbeiterzahl usw. Einbußen erleidet.
  • Aus dem Hinweis in der Umsetzungsverfügung vom 11. 4. 2005 („Der Auslandseinsatz ist für die Dauer von ca. vier Jahren … vorgesehen") konnte der Kläger für sich weder eine Zusage noch auch nur Vertrauensschutz herleiten.
  • Der Dienstherr ist verpflichtet, die Kosten der Dienstausübung zu tragen und dabei - fallbezogen - u.U. auch ein passendes Dienstfahrzeug zu beschaffen. Veranlasst der Dienstherr den Beamten, solche notwendigen Anschaffungen zunächst selbst zu tragen, so ist er verpflichtet, dem Beamten die aufgewandten Kosten zu erstatten.

Dieses war allerdings nicht der Fall. Der Kauf war nicht dienstlich veranlasst und mit einer Abberufung musste der Beamte immer rechnen.

Auch in solch exotischen Verhältnisse wird der Pfad herkömmlichen Beamtenrechts nicht verlassen. Irgendwie auch tröstlich.