Beamtenklausel: Unwiderlegliche Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit

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Wird ein Beamter allein aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt und übt keine andere Tätigkeit aus, so liegt eine unwiderlegliche Vermutung vor, dass er berufsunfähig ist. Deshalb muss die private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden.

Auf die Hintergründe einer im Versicherungsvertrag vereinbarten Beamtenklausel kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht an, so dass die dem Versicherungsnehmer regelmäßig unbekannte Entstehungsgeschichte einer Klausel bei deren Auslegung außer Betracht zu bleiben hat. Die Vorstellung der auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch genommenen Versicherung, mit dieser Fassung der Beamtenklausel nur eine widerlegbare Vermutung zugunsten des Versicherungsnehmers zu schaffen oder gar das Vorliegen von Berufsunfähigkeit an den (zusätzlichen) Nachweis tatsächlicher Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen zu knüpfen, ist in der konkretren Klausel nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen und ist deswegen gemäß § 305c Abs. 2 BGB unbeachtlich.

Nikolaos Penteridis
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Schadensersatzrecht, Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Kläger wurde als Beamter auf Lebenszeit durch Verfügung seines Dienstherrn gemäß § 44 Abs. 2 BBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit i. S. des § 42 Abs. 1 BBG und damit ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt. Die Verfügung wurde nur auf den Gesundheitszustand des Klägers - und nicht (auch) auf andere Persönlichkeitsmerkmale wie etwa mangelnde Bewährun gestützt. Damit konnte die Versicherung nicht mit ihrer Berufung durchdringen. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Mannheim ist damit zu Recht von einer Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der vereinbarten Beamtenklausel ausgegangen.

Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger wegen rückständiger Rentenleistungen und überzahlter Beiträge 7.368,90 € nebst Zinsen und Kosten sowie ab längstens bis 1.03.2029 eine monatliche Rente in Höhe von 600,00 € zuzüglich Rentenerhöhung gemäß Überschussbeteiligung aus dem jährlichen Geschäftsergebnis zu zahlen.

Eine Verweisung des Klägers auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten bei seinem Dienstherrn wie etwa in der Belegverwaltung oder als Pförtner wäre im Übrigen schon gemäß § 2 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung ausgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen
Nikolaos Penteridis
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