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Beamten droht die Aberkennung des Ruhegehaltes bei nachgewiesenem Besitz von Kinderpornografie

Von Rechtsanwältin Alexandra Braun
3.9.2012 | Ratgeber - Strafrecht | 1345 Aufrufe
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Besitz, Kinderpornografie, Beamte, Ruhegehalt, Aberkennung

Bei Verfahren wegen Besitzes von Kinderpornografie drohen ernste Konsequenzen auch außerhalb des Strafrechts. Sie sollten sich unbedingt verteidigen lassen.

Ermittlungsverfahren wegen Besitzes und Verbreitung von kinderpornografischen Schriften können insbesondere für Beamte sehr unangenehme Folgen haben. Das Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 3 K 195/12.TR) hat kürzlich entschieden, dass einem Polizisten im Ruhestand nach einer entsprechenden Verurteilung das Ruhegehalt aberkannt werden kann.

Das Verwaltungsgericht sah es als erwiesen an, dass der Mann in den letzten Jahren mehrfach kinderpornografische Filme auf seinen privaten Rechner heruntergeladen habe. Damit habe er sich als vertrauensunwürdig erwiesen und dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit erheblich geschadet, so das Gericht. Dabei sei es egal, dass der Mann lediglich außerhalb des Dienstes Straftaten begangen habe.

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Alexandra Braun
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Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Verkehrsstrafrecht, Strafrecht

Als besonders schwerwiegend sah das Gericht an, dass der Beamte sein strafbares Verhalten auch nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens fortgesetzt habe und weiter Kinderpornografie heruntergeladen habe.

Das Aberkennen des Ruhegehaltes ist die schwerste disziplinarrechtliche Maßnahme, die gegen einen Beamten verhängt werden kann. Das Urteil des VG Trier ist allerdings nicht rechtskräftig, die Beteiligten können Rechtsmittel einlegen.

Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 - 35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
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