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Ludwigstraße 15, 80539 München
Tel: (089) 2367 - 1, Fax: (089) 2367 - 290
E-Mail: poststelle@lsg.bayern.de, Internet: http://www.lsg.bayern.de/
Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstraße 15, 80539 München
Tel: (089) 2367 - 1, Fax: (089) 2367 - 290
E-Mail: poststelle@lsg.bayern.de, Internet: http://www.lsg.bayern.de/
Übersicht
Landessozialgericht
Zweite Instanz der Sozialgerichtsbarkeit. Hier geht es um Streitigkeiten im Zusammenhang mit Sozialversicherungen, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe u.a. Erste Instanz ist das Sozialgericht, Berufungsinstanz ist das Landessozialgericht, Revision wird beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt. Berufung ist nur möglich ab einem Streitwert von 750 Euro oder bei wiederkehrenden Leistungen. In bestimmten Fällen kann die zweite Instanz ausgelassen und direkt Revision beim Bundessozialgericht eingelegt werden (Sprungrevision).
Dieses Gericht wird in folgenden Verweisen auf 123recht.net genannt:
Frag-einen-anwalt.de mehr (4)
SozialversicherungsrechtRentenversicherungspflicht von Einnahmen als selbständiger Nebentätigkeit als Dozent
07.01.2012
Sozialversicherungsrecht
>Statusfrage Selbständigkeit
04.11.2011
Ratgeber
SozialrechtNachbarschaftshilfe: `Wie-Beschäftigte´ in der gesetzlichen Unfallversicherung
29.04.2011
Anwalt Kurznachrichten
Rechtsanwalt Raphael Fork : Wegeunfall mit knapp 1 Promille: ausnahmsweise Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Bayerisches LSG, Urteil v. 14.12.2011, L 2 U 566/10
16.02.2012 12:55
16.02.2012 12:55

